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A 2024 25 • VG GR A 2024 25 KI-generiert

Tax Appeal Dismissal for Failure to Submit Challenged Decision

Geschäftsnummer A 2024 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Appellants filed a complaint against a tax authority decision regarding direct federal, cantonal, and municipal taxes for 2021, but the submission failed to meet statutory requirements, specifically lacking the challenged decision as ordered by the court. The administrative court ruled that because the appellants did not remedy the formal deficiencies, specifically failing to submit the required decision by the strict, non-extendable deadline set under the threat of non-admittance, the appeal must be dismissed for non-admission pursuant to procedural law, noting that even if a prior administrative appeal decision had not been issued, there would be no valid object for judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 1 Satz, Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VRG; Tax Appeal Dismissal for Failure to Submit Challenged Decision: The administrative court ruled that because the appellants did not remedy the formal deficiencies, specifically failing to submit the required decision by the strict, non-extendable deadline set under the threat of non-admittance, the appeal must be dismissed for non-admission pursuant to procedural law, noting that even if a prior administrative appeal decision had not been issued, there would be no valid object for judicial review.

Schlagwörter

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Steuerjustizbehörde Gemeindesteuern direkte Steuer Vorherige Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Frist Steuerverwaltung Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer 2021 | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 3 VRG

The appeal was not admitted because the procedural defect (failure to provide the requested documents) was not remedied within the set deadline.

Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

The decision was made by a single judge based on the finding that the appeal was obviously inadmissible.

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG

Cited in the reasoning regarding the required content of legal submissions, which was not met.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VRG

Cited in the reasoning regarding the required content of legal submissions, which was not met.

Art. 38 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning regarding the requirement to attach available evidence and the challenged decision, which was not met.

Art. 137 Abs. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden

Cited in the reasoning as a basis for non-admissibility if the prerequisite appealable object was missing.

Art. 139 Abs. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden

Cited in the reasoning as a basis for non-admissibility if the prerequisite appealable object was missing.

Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG

Cited in the reasoning regarding the prerequisite appealable object for administrative court proceedings.

Art. 1. im dispositive

The order specifies that the appeal is not to be heard (non-entrée en matière).

Art. 2. im dispositive

The order specifies that no costs are to be levied.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 24 25

4. Kammer

Einzelrichter Righetti Aktuar Gross

URTEIL vom 10. September 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und A.B._____, Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Direkte Bundessteuer, Kantonsund Gemeindesteuer 2021

I. Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 19. August 2024 erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreffend die direkte Bundessteuer 2021 und die Kantonsund Gemeindesteuern 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

2. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2024 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge. Er forderte sie deshalb unter anderem auf, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel einzureichen. Für die Nachreichung dieser Unterlagen räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern eine nicht erstreckbare Frist bis zum 4. September 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 19. August 2024 nicht eingetreten werde.

3. Mit Eingabe vom 3. September 2024 (Poststempel 4. September 2024)

reichten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine zusätzliche Eingabe ein, ohne jedoch den eingeforderten Entscheid beizulegen.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 19. August 2024 handelt es sich – wie in den

nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den

Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).

2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2024 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 4. September 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Instruktionsrichters, den angefochtenen Entscheid beizulegen, entsprach.

Auf die Beschwerde vom 19. August 2024 ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten.

3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer haben ihrer Eingabe einen Auszug (S. 3) aus der Veranlagungsverfügung vom 12. März 2024 beigelegt. In der Beschwerdeschrift machen sie geltend, dagegen Einsprache erhoben zu haben. Frau B._____ habe darauf geantwortet, dass die Einsprache verspätet sei. Der diesbezügliche Einspracheentescheid ist in den Akten

allerdings nicht zu finden. Sollte das behauptete Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin (noch) nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen worden sein, läge im konkreten Fall kein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt vor, um ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Gericht einzuleiten (sh. Art.

137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG) und auf die Beschwerde wäre demnach nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter keine Kosten erhoben.

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]