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A 2024 24 • VG GR A 2024 24 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Exhaustion of Administrative Remedies in Contribution Assessment Dispute

Geschäftsnummer A 2024 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal filed against the initiation of a contribution assessment procedure for a renovation project because the proper legal recourse was an objection to the municipal executive body during the public consultation period, as dictated by the relevant planning law, and not a direct administrative appeal to the court. Since the preliminary objection procedure had not yet been exhausted, the court lacked jurisdiction and consequently transferred the matter to the municipality for the proper handling of the objection.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 4 PG, Art. 23 Abs. 1 KRVO, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 4 Abs. 3 VRG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Exhaustion of Administrative Remedies in Contribution Assessment Dispute: Since the preliminary objection procedure had not yet been exhausted, the court lacked jurisdiction and consequently transferred the matter to the municipality for the proper handling of the objection.

Schlagwörter

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Erschöpfung des Rechtswegs Streitgegenstand Beitragsfestsetzung sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation Planungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

The court decided that the appeal was manifestly inadmissible and therefore to be decided by a single judge.

Art. 4 Abs. 3 VRG

The case is transferred to the competent authority (Municipality D._____) due to the court's lack of jurisdiction.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs are levied.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 24 24

4. Kammer

Einzelrichter Righetti Aktuar Gross

URTEIL vom 6. September 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Erben A._____, bestehend aus B._____ und C._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde D._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Beitragsverfahren für die Sanierung E._____ in D._____

In Erwägung:

- Dass die Erben A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. September 2024 eine Beschwerde gegen das Einleitungsverfahren "Beitragsverfahren für die Sanierung E._____ ab Abzweigung F._____ bis Höhe Pumptrack" an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben haben,

- Dass gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden,

- Dass die Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aus Art. 13 Abs. 2 des Perimetergesetzes des Kantons Graubünden (PG; BR 803.200) herleiten,

- Dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das Finanzierungsverfahren sich mangels anderslautender kommunaler Bestimmungen nach den einschlägigen Vorschriften des Raumplanungsrechtes, mithin nach den Art. 23 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 810.110), richtet. Das PG entfaltet grundsätzlich keine diesbezüglichen Wirkungen mehr. Es ist aber weiterhin unter dem Vorbehalt heranzuziehen, falls die zu regelnde Rechtsfrage nicht durch das Raumplanungsrecht beantwortet wird (vgl. Art. 1 Abs. 4 PG; PVG 1992 Nr. 23, PVG 1991 Nr. 43; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 04 70 A 04 71 vom 6. Oktober 2004 E.2b),

- Dass gemäss Art. 23 Abs. 1 KRVO gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz während der öffentlichen Auflage beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden kann,

- Dass gemäss der amtlichen Publikation auf der Homepage der Gemeinde D._____ betreffend das "Beitragsverfahren für die Sanierung E._____ ab Abzweigung F._____ bis Höhe Pumptrack" vom 9. August 2024 gegen die beabsichtige Einleitung des Beitragsverfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz während der öffentlichen Auflage beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden kann. Die Einsprache muss einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten (https://D._____.ch/: zuletzt besucht am 6. September 2024),

- Dass die Planunterlagen über die vorgesehene Abgrenzung des Beizugsgebietes während der Auflagefrist in der Zeit vom 9. August 2024 bis 7.

September 2024 auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können (https://D._____.ch//: zuletzt besucht am 6. September 2024),

- Dass das Einspracheverfahren demnach noch nicht durchgeführt worden ist,

- Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach dem Gesagten für die Beurteilung der Beschwerde vom 4. September 2024 nicht zuständig ist,

- Dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist,

- Dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und demnach in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG),

- Dass gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG bei Unzuständigkeit einer Behörde die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde zu überweisen ist.

wird entschieden:

1. Auf die Beschwerde vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde A 24 24 wird samt den Akten zuständigkeitshalber an die Gemeinde D._____, zur Beurteilung überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]