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A 2024 19 • VG GR A 2024 19 KI-generiert

Tax Appeal Conclusion Due to Tax Administration Concessions and Procedural Costs Award

Geschäftsnummer A 2024 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer filed an appeal regarding cantonal and federal direct taxes for the years 2009-2011, which led to a prior judgment by the Administrative Court that was subsequently overturned in part by the Federal Supreme Court. During the reopened proceedings, the tax administration recognized the key demands of the taxpayer concerning the tax assessments and tax refunds for those years, rendering those aspects of the appeal moot and justifying the administrative court's decision to dismiss the case as concluded based on mutual recognition. Because the grounds for the case becoming moot were primarily attributable to the tax administration's admissions, the court imposed the procedural costs of CHF 700.00 on the tax administration, while declining to award party compensation due to the low complexity of the current proceedings and the lack of submitted fee notes, and confirmed the finality of the prior court's decision regarding unaddressed ancillary claims about costs and compensation from earlier stages.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 2 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 VRG, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 9 Abs. 2 GOG; Tax Appeal Conclusion Due to Tax Administration Concessions and Procedural Costs Award: During the reopened proceedings, the tax administration recognized the key demands of the taxpayer concerning the tax assessments and tax refunds for those years, rendering those aspects of the appeal moot and justifying the administrative court's decision to dismiss the case as concluded based on mutual recognition. Because the grounds for the case becoming moot were primarily attributable to the tax administration's admissions, the court imposed the procedural costs of CHF 700.00 on the tax administration, while declining to award party compensation due to the low complexity of the current proceedings and the lack of submitted fee notes, and confirmed the finality of the prior court's decision regarding unaddressed ancillary claims about costs and compensation from earlier stages.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Verwaltungskosten Steuerbehörde direkte Steuer Konzession Kostenverlegung Kantons- und direkte Bundessteuer 2009 - 2011 | Steuern der jur. Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 Abs. 2 VRG
This provision governs that in the closure decision, the authority only rules on the allocation of court and non-court costs if the parties have not agreed.
Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG
This provision allows the competent chairman (here, the single judge) to rule on obviously inadmissible appeals due to missing procedural prerequisites.
Art. 73 Abs. 1 VRG
This provision is cited in the reasoning to establish that the party causing the cessation of proceedings is generally liable for costs.
Art. 75 Abs. 2 VRG
This provision regulates the setting of the court fee (Staatsgebühr) which is explicitly applied in the dispositive.
Art. 78 Abs. 1 VRG
This general provision on cost allocation in appeal proceedings is cited in the context of deciding on party compensation.
Art. 9 Abs. 2 GOG
This provision dictates that the proceedings are closed by the reporting judge when the interest in a decision ceases due to withdrawal, recognition, or settlement.
Art. 20 Abs. 3 VRG
This provision stipulates that the declaration of closure (Abschreibungsverfügung) has the effect of a final decision.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Although not explicitly cited in the dispositive, the costs are governed by the general procedural rules of the cantonal law (VRG, Art. 75, 78). Since the final orders contain only costs and factual determinations based on cantonal law, and no federal cost provisions (like Art. 66 LTF) are explicitly mentioned in the final orders, no LTF provisions for costs are included based on the strict rule provided.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 GOG

This provision dictates that the proceedings are closed by the reporting judge when the interest in a decision ceases due to withdrawal, recognition, or settlement.

Art. 20 Abs. 3 VRG

This provision stipulates that the declaration of closure (Abschreibungsverfügung) has the effect of a final decision.

Art. 20 Abs. 2 VRG

This provision governs that in the closure decision, the authority only rules on the allocation of court and non-court costs if the parties have not agreed.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision is cited in the reasoning to establish that the party causing the cessation of proceedings is generally liable for costs.

Art. 75 Abs. 2 VRG

This provision regulates the setting of the court fee (Staatsgebühr) which is explicitly applied in the dispositive.

Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

This provision allows the competent chairman (here, the single judge) to rule on obviously inadmissible appeals due to missing procedural prerequisites.

Art. 78 Abs. 1 VRG

This general provision on cost allocation in appeal proceedings is cited in the context of deciding on party compensation.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the costs are governed by the general procedural rules of the cantonal law (VRG, Art. 75, 78). Since the final orders contain only costs and factual determinations based on cantonal law, and no federal cost provisions (like Art. 66 LTF) are explicitly mentioned in the final orders, no LTF provisions for costs are included based on the strict rule provided.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 24 19

4. Kammer

Einzelrichter Righetti Aktuar Gross

URTEIL vom 27. September 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Perroulaz, Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantonsund direkte Bundessteuer 2009 - 2011

I. Sachverhalt:

1. Am 6. April 2022 erhob die A._____ AG (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) im Verfahren A 22 13 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 4. März 2022 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2009, 2010 und 2011 beim Verwaltungsgericht Graubünden.

2. Mit Urteil vom 15. November 2022 hiess das Verwaltungsgericht Graubünden die Beschwerde gut. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom 11. Juni 2024 die Beschwerde guthiess und den Fall dem Verwaltungsgericht Graubünden zurückwies.

3. Am 23. Juli 2024 räumte der Instruktionsrichter den Parteien im neu eröffneten Verfahren A 24 19 die Möglichkeit ein, sich zum Bundesgerichtsurteil zu äussern.

4. Am 23. August 2024 informierte die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht Graubünden darüber, dass sie die Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 ("Die Beschwerdeführerin sei gemäss den von ihr für die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 eingereichten Steuererklärungen zu veranlagen, d.h. es seien die folgenden steuerbaren Gewinne festzusetzen - für die Steuerperiode 2009: CHF 3'290'000.00, - für die Steuerperiode 2010: CHF 2'635'000.00, - für die Steuerperiode 2011: CHF 2'635'000.00")

anerkenne. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Verteilung der Gerichtskosten und die Festlegung der Parteientschädigung gemäss VGU A 15 49 und VGU A 22 13

unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.

5. Am 23. August 2024 liess sich die Beschwerdeführerin ebenfalls vernehmen. Sie hielt an den Rechtsbegehren im Verfahren fest. Zusätzlich ersuchte sie das Verwaltungsgericht Graubünden darum, die Verlegung der Gerichtskosten und die Parteientschädigung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2022 zu bestätigen, d.h. die Gerichtskosten von CHF 2'623.10 zulasten der Beschwerdeführerin und die Gerichtskosten von CHF 23'517.90 zulasten der Beschwerdegegnerin sowie die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin von CHF 27'000.00 zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Am 23. August 2024 liess sich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vernehmen.

7. Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 28. August 2024 hin, teilte die Beschwerdegegnerin am 30. August 2024 dem Verwaltungsgericht Graubünden mit, dass sie auch Ziff. 3 des Rechtsbegehrens ("Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern für die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011.") der erwähnten Beschwerde anerkenne.

8. Am 10. September 2024 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, eine allfällige Honorarnote bis zum 20. September 2024 einzureichen und erläuterte den Parteien die beabsichtigte Vorgehensweise. Bis zum erwähnten Datum erfolgten keine Eingaben mehr.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) schreibt der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt. Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 20 Abs.

3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

Der Abschreibungsbeschluss ist dabei ein rein deklaratorischer Akt, weil bereits Rückzug, Anerkennung oder Vergleich als solche den Prozess unmittelbar beenden. Gemäss Art. 20 Abs. 2 VRG entscheidet die Behörde in der Abschreibungsverfügung folglich lediglich noch über die Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt; lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (BGE 139 III 133 E.1.2).

1.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. August 2024 und 30. August 2024 Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 anerkannt. Infolge Anerkennung ist demnach das Anfechtungsobjekt bzw. das rechtserhebliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid des Gerichtes in der Sache entfallen, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, was Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Beschwerde vom 6. April 2022 betrifft (bzw. Ziff. 1 und 2 des Schreibens vom 23. August 2024), gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben ist. Darüber hinaus sind sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin darüber einig – obschon aus verschiedenen Gründen –, dass der Kostenspruch im Urteil vom 22. November 2022 zu bestätigen ist. Auch diesbezüglich (bzw. Ziff. 7 des Rechtsbegehrens der

Beschwerde vom 6. April 2022 und Ziff. 3 des Schreibens vom 23. August 2024) ist die Beschwerde auf beiden Seiten infolge Anerkennung demnach gegenstandslos geworden.

2.1. An der Ziff. 5 ("Die Gerichtskosten des vorangehenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Graubünden (Urteil A 15 49) seien vollumfänglich der Steuerverwaltung Graubünden aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin seien die am 25. Februar 2022 einbezahlten Gerichtskosten zurückzuerstatten. Eventualiter seien die Gerichtskosten des vorangehenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Graubünden neu zu verlegen.") und Ziff. 6 ("Für das vorangehende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden (Urteil A 15 49) sei der Beschwerdeführerin gemäss ihren Honorarrechnungen eine Parteientschädigung von CHF 337'749.88 (ohne MWST) zuzusprechen.

Eventualiter sei die Parteientschädigung für das vorangehende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden neu zu bestimmen und zu verlegen."), hält die Beschwerdeführerin fest. Demnach ist diesbezüglich ein Urteil in der Sache zu fällen.

2.2. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Vorliegend handelt es sich um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. Mit Urteil A 22 13 vom 15. November 2022 ist das Verwaltungsgericht Graubünden auf die obenerwähnten Rechtsbegehren nicht eingetreten (sh. E.7 S. 53). Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ans Bundesgericht geführt. Infolge der Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde das erwähnte Urteil lediglich bezüglich der

direkten Bundessteuer und der Staatsund Gemeindesteuern aufgehoben. Im Übrigen ist das Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 22 13 vom 15. November 2022 betreffend Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.1. Bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E.2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen.

Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kostenund entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2007 vom 3. Januar 2007 E.3.2; sh. auch Art. 73 Abs. 1 VRG).

3.2. Da die Gründe für die Gegenstandslosigkeit (hauptsächlich) der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, ist es vorliegend gerechtfertigt, ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.00 festgesetzt. Hinsichtlich der strittigen Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen im Verfahren A

15 49 (sh. oben E.2) war der Aufwand in diesem Verfahren gering, so dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

4. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmitteloder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

Trotzt Aufforderung wurde bis zum 20. September 2024 keine Honorarnote eingereicht. In Anbetracht des geringen Aufwandes im vorliegenden Verfahren und des Umstandes, dass keine Honorarnote eingereicht worden ist, erachtet es der Instruktionsrichter als gerechtfertigt, keine Parteientschädigung auszurichten bzw. zuzusprechen.

III. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Beschwerdeverfahren A 24 19 wird insoweit abgeschrieben, als dass Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 infolge Anerkennung gegenstandlos geworden sind.

2. Es wird festgestellt, dass betreffend Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 22 13 vom 15. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 200.00 zusammen CHF 700.00

gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]