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A 2023 8 • VG GR A 2023 8 KI-generiert

Municipality Tax Relief Denial Upheld Due to Failure of Creditor Equality Requirement

Geschäftsnummer A 2023 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a municipality's decision to deny a request for relief from 2021 municipal taxes, despite the appellant claiming financial hardship due to health and professional situations. The court reasoned that while tax relief aims to achieve a sustainable financial recovery for the taxpayer, it requires "symmetry of sacrifice," meaning that other non-privileged creditors must generally forego claims to the same extent as the requested tax abatement. Since the appellant was demonstrably making payments to other creditors after September 2022 while having received no payment for the disputed 2021 taxes, the requirement of creditor equality was not met, meaning any tax waiver would improperly benefit the creditors rather than the taxpayer's long-term economic stabilization.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 2 VRG, Art. 156 StG, Art. 1 Abs. 2 GKStG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 139 Abs. 1 StG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG; Municipality Tax Relief Denial Upheld Due to Failure of Creditor Equality Requirement: The court reasoned that while tax relief aims to achieve a sustainable financial recovery for the taxpayer, it requires "symmetry of sacrifice," meaning that other non-privileged creditors must generally forego claims to the same extent as the requested tax abatement. Since the appellant was demonstrably making payments to other creditors after September 2022 while having received no payment for the disputed 2021 taxes, the requirement of creditor equality was not met, meaning any tax waiver would improperly benefit the creditors rather than the taxpayer's long-term economic stabilization.

Schlagwörter

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Gemeindesteuern Steuerabzug Rechte des Steuerpflichtigen finanzielle Notlage Rechtsverzicht Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung Steuererlass (Gemeindesteuern) | Steuererlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 Abs. 1 StG

This provision determines the right to appeal against tax relief decisions, which is the subject matter of the review.

Art. 1 Abs. 2 GKStG

This provision is cited to confirm the applicability of administrative appeal rules to municipal tax relief decisions.

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG

Used to establish the court's competence to decide the case as a single judge because the dispute value does not exceed CHF 5,000.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to deny the prevailing party (the municipality) a compensation for party costs.

Art. 18 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer

Cited as a basis for the general rule that proceedings before the relief authority are free of charge, which contextualizes the decision on costs in the appeal proceedings.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 23 8

4. Kammer

Einzelrichter Stöhr Aktuarin Hemmi

URTEIL vom 12. September 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Steuererlass (Gemeindesteuern)

I. Sachverhalt:

1. Am 17. Oktober 2022 stellte das Gemeindesteueramt B._____ A._____ die Einkommenssteuer inkl. Feuerwehrpflichtersatz betreffend das Jahr 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 1'171.-- in Rechnung.

2. Mit Schreiben vom 23. November 2022 ersuchte A._____ die Gemeinde B._____ um Erlass der Gemeindesteuern 2021. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation in einer prekären Lage befinde und die Bezahlung von Steuerrechnungen eine grosse Härte für sie darstelle. Diesem Erlassgesuch lag insbesondere das ausgefüllte Formular "Überprüfung der Vermögensund Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch für Steuerforderungen" bei.

3. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 wies der Gemeindevorstand B._____ das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die monatlichen Einkünfte von A._____ würden das Existenzminimum um CHF 649.-- übersteigen, weshalb eine Notlage bzw. eine grosse Härte zu verneinen sei. Zudem wies der Gemeindevorstand darauf hin, dass im Sinne einer Zahlungserleichterung Ratenzahlungen gewährt werden könnten.

4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 30. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben und ihr Steuererlassgesuch vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie in der Zeit von April 2021 bis Ende August 2022 des Öfteren Freunde und Familie um Hilfe habe bitten müssen, welche ihr Geld geliehen hätten. Ebenso hätten Gläubiger auf

ihre Ratenzahlungen warten müssen. Seit September 2022 erhalte sie ein Taggeld der Versicherung von CHF 109.50, weshalb ihr monatliches Einkommen variiere. Die Gemeinde B._____ stelle fälschlicherweise auf ein zu hohes Einkommen ab. Sie sei froh gewesen, ab September 2022 wieder genug Geld gehabt zu haben, um alles bezahlen und das geliehene Geld zurückbezahlen zu können. Die Steuerrechnung sei im Vergleich zum Vorjahr höher ausgefallen, obwohl sie weniger Einkünfte gehabt habe. Ihre gesundheitliche Lage sei schon schwer genug und obendrauf kämen noch die finanziellen Schwierigkeiten, was alles noch schwerer mache.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2023 wies die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut darauf hin, dass die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin das Existenzminimum übersteigen würden. Zudem habe sie ab September 2022 diverse Gläubigerausstände begleichen können. Die Beschwerdegegnerin habe keine Zahlungen für die Steuerschulden 2021 erhalten. Dies entspreche nicht der Opfersymmetrie bzw. der Gläubigergleichbehandlung. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Erlassgesuchs nicht erfüllt.

6. Am 27. April 2023 hielt die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt.

7. In ihrer Duplik vom 9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen.

8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel

wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1. Die steuerpflichtigen Personen können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Dasselbe gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeund Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) für Steuererlassentscheide der Gemeinden.

1.2. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG).

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Gemeindesteuern 2021 zu Recht abgewiesen hat.

3.1. Sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonsund Gemeindesteuern sehen die einschlägigen Gesetze die Möglichkeit des Steuererlasses vor. So bestimmt etwa Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), dass wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet, die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können. Der Steuererlass bezweckt

gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. Mit anderen Worten verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt werden darf, in welchem auch die anderen allfälligen nicht privilegierten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (sog. Opfersymmetrie) gewährleistet ist. Der Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, obliegt nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast der steuerpflichtigen Person (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 37 vom 30.

November 2022 E.3).

3.2. Dasselbe gilt für die Kantonssteuern (vgl. Art. 156 StG) sowie für die Gemeindesteuern, wobei für diese die Bestimmungen des StG sinngemäss zur Anwendung kommen (vgl. Art. 1 Abs. 2 GKStG).

4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Gemeindesteuern 2021 mit der Begründung abgewiesen, dass keine Notlage bzw. keine grosse Härte vorliege (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beanstandet, wobei sie zum Nachweis ihrer Notlage bzw. der grossen Härte verschiedene Ausführungen macht und mehrere Dokumente ins Recht legt. Darüber braucht jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht entschieden zu werden, weshalb sich auch die Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Regionalen Sozialdienst C._____ als nicht erforderlich erweist. Aus dem Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom

23. November 2022 und dem diesem beigelegten Formular "Überprüfung der Vermögensund Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch für Steuerforderungen" vom 16. November 2022 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Zahnarztrechnungen in Raten bezahlt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 3). Zudem hat die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrer Beschwerde selbst vorbringt – ab September 2022 weitere, nicht privilegierte Gläubigerausstände begleichen können, wobei die Beschwerdegegnerin unstreitig keine Zahlung betreffend die Steuerschulden 2021 erhalten hat. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die beschwerdeführerischen Gläubiger insgesamt im gleichen Umfang wie die zu erlassenden Gemeindesteuern auf ihre Forderungen (oder zumindest Teile davon) verzichtet hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin festhält, dass die Gleichstellung der Gläubiger bzw.

die Opfersymmetrie so nicht gewährleistet ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht angehen, die Gläubiger D._____ (Vater) sowie E._____ (Nachbarin) mit der Beschwerdegegnerin zu vergleichen, erweist sich als unbegründet, zumal diese Forderungen der hier umstrittenen Steuerforderung gleichgestellt sind (vgl. Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Würde vorliegend ein Steuererlass gewährt, würde sich der Verzicht des Staates nicht zugunsten der Beschwerdeführerin, sondern zugunsten derer Gläubiger auswirken. Auf diese Weise würde aber das Ziel des Steuererlasses, namentlich die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin durch ausnahmsweisen Verzicht auf die mit rechtskräftiger definitiver Veranlagungsverfügung festgelegten und geschuldeten Steuerbeträge, verfehlt.

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Gemeindesteuern 2021 zu Recht abgewiesen hat. Der entsprechende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2023 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6. Anders als das Verfahren vor der Erlassbehörde, das ausser bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kostenfrei ist (vgl. Art. 18 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; vgl. auch Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung zum Steuererlass gemäss Art. 156 StG, S. 3), sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Kosten zu erheben. Ausnahmsweise wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

7. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]