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A 2022 46 • VG GR A 2022 46 KI-generiert

Owner Appeal Against Flat-Rate Guest Tax on Hunting Cabin Dismissed

Geschäftsnummer A 2022 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an owner's appeal against a municipality's decision upholding the assessment of a flat-rate guest tax (CHF 220) for a privately used hunting cabin, where the owner argued the tax was disproportionate and that such cabins should be exempt. The court reasoned that the appeal was admissible, but ultimately upheld the assessment because the levied "Gästetaxe" (guest tax) is a distinct charge covering the provision and use of tourist facilities, separate from the "Tourismusabgabe" (tourism tax) from which mountain huts might be exempt, thus rendering the appellant's cost-benefit and exemption arguments inapplicable to the guest tax imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 1 lit. d GTG, Art. 58 Abs. 4 VRG, Art. 48 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Owner Appeal Against Flat-Rate Guest Tax on Hunting Cabin Dismissed: The court reasoned that the appeal was admissible, but ultimately upheld the assessment because the levied "Gästetaxe" (guest tax) is a distinct charge covering the provision and use of tourist facilities, separate from the "Tourismusabgabe" (tourism tax) from which mountain huts might be exempt, thus rendering the appellant's cost-benefit and exemption arguments inapplicable to the guest tax imposed.

Schlagwörter

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Steuersatz Verwaltungskosten substantiierte Begründung Busse gegen Steuerpflichtige Tourismusförderungsabgabe Mehrwertsteuerbefreiung Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for ordering the losing party (the appellant) to bear the costs of the proceedings.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation to the prevailing municipality.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 22 46

4. Kammer

Einzelrichter Stöhr Aktuar Bühler

URTEIL vom 1. März 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin

betreffend Gästetaxe

I. Sachverhalt:

1. A._____ ist Eigentümer einer 1- bis 1.5-Zimmerwohnung bzw. Jagdhütte in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). Am 26. April 2019 stellte ihm die Gemeinde Rechnung für die Gästeund Tourismustaxe des Jahres 2018 in der Höhe von pauschal CHF 220.--.

2. Dagegen erhob A._____ am 9. Mai 2019 Eisprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rechnungsverfügung vom 26. April 2019.

Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 wurde die Einsprache von A._____ abgewiesen.

3. Am 15. Dezember 2022 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2022. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die erhobene Gästeund Tourismustaxe in der Höhe von pauschal Fr. 200.-- in keinem (angemessenen) Kosten-/Nutzenverhältnis stehe und Berghütten ohnehin von der Abgabepflicht befreit seien.

4. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweise, weil Art. 12 Abs. 1 lit. d GTG ausschliesslich die Ausnahme von der Abgabepflicht für die Bezahlung von Tourismustaxen vorsehe. Vorliegend gehe es allerdings nicht um die Entrichtung von Tourismustaxen, sondern vielmehr von Gästetaxen. Dabei handle es sich um zwei unterschiedliche Abgaben. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht Gästetaxen für die eigene und unbestrittene Nutzung der Hütte durch den

Beschwerdeführer erhoben. Eine Tourismustaxe sei indes zu Recht nicht in Rechnung gestellt worden, weil der Beschwerdeführer die Hütte nicht gegen Entgelt kommerziell vermiete. Mit der Gästetaxe würden die Bereitstellung und die Möglichkeit der Benutzung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen abgedeckt. Damit gehe die Argumentation des fehlenden Kosten-/Nutzenverhältnisses ins Leere.

Sollte eine der Parteien die schriftliche Begründung des vorliegenden Entscheids verlangen, behält sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vor, darin weitere Tatsachen und Argumente der Parteien auszuführen, sofern sie für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidend sind.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

- dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt;

- dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2016 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung hat (Art. 58 Abs. 4 VRG);

- dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 (Poststempel) fristgerecht eingereicht worden ist und die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist;

- dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann;

- dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 VRG);

- dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 VRG);

- dass im Falle eines Verzichts auf die Urteilsbegründung die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 VRG);

- dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat;

- dass es vorliegend keinen Grund gibt, von dieser Regel abzuweichen, sodass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 200.-- zu tragen hat;

- dass sich die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 erhöht, sollte eine der Parteien die schriftliche Begründung dieses Entscheids verlangen.

- dass den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben (Art.

78 Abs. 2 VRG).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 200.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.--

zusammen CHF 322.--

gehen zulasten des Beschwerdeführers.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]