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A 2022 36 • VG GR A 2022 36 KI-generiert

Corporation Appeal of Zero Tax Assessment Due to Loss Carryforwards

Geschäftsnummer A 2022 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A corporation appealed tax assessments where the tax authority initially set the taxable profit at zero due to existing loss carryforwards, despite making an upward adjustment for allegedly excessive travel expense reimbursements. The corporation objected, arguing the travel costs were deductible as commuting expenses, which would invalidate the upward adjustment; however, the tax authority declined to rule on the objection because the final taxable income remained zero even if the disputed adjustment was waived, meaning the company lacked a legal interest to appeal the non-entry decision according to established federal court jurisprudence, which holds that appeals concerning a zero assessment due to loss utilization are inadmissible because any impact on future loss carryforwards can only be challenged when a taxable profit is realized in a subsequent period.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 1 StG, Art. 50 Abs. 1 VRG, Art. 67 DBG, Art. 25 Abs. 2 StHG, Art. 43 Abs. 3 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Corporation Appeal of Zero Tax Assessment Due to Loss Carryforwards: The corporation objected, arguing the travel costs were deductible as commuting expenses, which would invalidate the upward adjustment; however, the tax authority declined to rule on the objection because the final taxable income remained zero even if the disputed adjustment was waived, meaning the company lacked a legal interest to appeal the non-entry decision according to established federal court jurisprudence, which holds that appeals concerning a zero assessment due to loss utilization are inadmissible because any impact on future loss carryforwards can only be challenged when a taxable profit is realized in a subsequent period.

Schlagwörter

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Unternehmenssteuer entgangener Gewinn Steuerveranlagungen Steuerobjekt Steuerbehörde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Kantons- und direkte Bundessteuer | Steuern der jur. Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

Cited to establish the factual jurisdiction of the Administrative Court for appeals against administrative decisions.

Art. 50 Abs. 1 VRG

Cited to confirm that the appellant has the standing to appeal the decision of non-admission.

Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)

Cited as the legal basis allowing the appeal against the decision on the objection for direct federal tax.

Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000)

Cited as the legal basis allowing the appeal against the decision on the objection for cantonal tax.

Art. 67 DBG

Cited in the reasoning to explain why a zero assessment, which grounds the dismissal, is reached due to loss carry-forward rules.

Art. 25 Abs. 2 StHG

Cited in the reasoning to explain why a zero assessment, which grounds the dismissal, is reached due to loss carry-forward rules.

Art. 43 Abs. 3 VRG

Cited to justify the use of the single-judge procedure because the appeal was obviously unfounded.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited to deny costs (attorney's fees) to the prevailing cantonal authority acting in its official capacity.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 22 36

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi Aktuar Bühler

URTEIL vom 21. November 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantonsund direkte Bundessteuer

I. Sachverhalt:

1. Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom B._____ hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) den steuerbaren Reingewinn der A._____ AG für das Jahr 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Kantonssteuer mit CHF 0.-- festgesetzt.

Dabei hat die Steuerverwaltung den von der A._____ AG in der Steuererklärung 2020 deklarierte Reingewinn von CHF 67'621.-- um eine Aufrechnung für zu viel entschädigte Fahrkosten von CHF 9'400.-- auf CHF 77'021.-- erhöht. Diese Aufrechnung hatte unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Verlustverrechnungen von insgesamt CHF 193'325.-- indessen keinen Einfluss darauf, dass der steuerbare Reingewinn mit CHF 0.-- veranlagt worden ist.

2. Dagegen erhob die A._____ AG am 14. August 2022 Einsprache, in welcher sie sinngemäss die Auffassung vertrat, dass die von C._____, Mitglied des Verwaltungsrates der A._____ AG, zurückgelegten Fahrten zwischen D._____ und E._____ als Arbeitsweg zu qualifizieren seien und die geltend gemachten Fahrkosten von CHF 20'160.-- vollumfänglich in Abzug gebracht werden könnten. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung von CHF 9'400.-- sei somit zu Unrecht erfolgt.

3. Mit Einspracheentscheiden vom F._____ trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache der A._____ AG nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich am steuerbaren Reingewinn von CHF 0.-- selbst dann nichts ändern würde, wenn auf die zugunsten der Beschwerdeführerin neu vorgenommene bzw. reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.-- ganz oder teilweise verzichtet werden würde. Diese Aufrechnung wirke sich ausschliesslich auf die Höhe der zukünftigen verrechenbaren Vorjahresverluste aus.

4. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

23. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der Einspracheentscheide vom F._____ und Neuveranlagung durch die Steuerverwaltung. Begründend wurde im Wesentlichen – wie bereits in der Einsprache – geltend gemacht, dass die von C._____ zurückgelegten Fahrten zwischen D._____ und E._____ als Arbeitsweg zu qualifizieren seien und die geltend gemachten Fahrkosten von CHF 20'160.-- vollumfänglich in Abzug gebracht werden könnten. Damit erweise sich die reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.-- als unrechtmässig.

5. Die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Bei der Beschwerdeführerin resultiere in jedem Fall eine Nullveranlagung, weshalb es ihr an einem Feststellungsoder einem andersartigen Rechtschutzinteresse fehle, das sie zur Anfechtung der Einspracheentscheide berechtigten würde. Daher sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten worden. Der reduzierten Aufrechnung von CHF 7'000.-- komme ausschliesslich die Bedeutung einer provisorischen Erhöhung der künftig verrechenbaren Vorjahresverluste zu.

6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen, eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom F._____ betreffend direkte Bundessteuer und Kantonssteuer, mit welchen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde. Solche Einspracheentscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die di-

rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einsprachebzw. Nichteintretensentscheide ohne Weiteres beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2022 eingetreten ist.

2.1. Es ist unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 einen Verlust ausgewiesen hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den steuerbaren Reingewinn der A._____ AG für das Jahr 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Kantonssteuer zur Recht mit CHF 0.-- veranlagt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren neu vorgenommene bzw. reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.00 vollumfänglich verzichtet werden würde; schliesslich würde

sich der steuerbare Reinverlust unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Verlustverrechnung von insgesamt CHF 193'325.-- noch immer auf CHF 125'704.-- belaufen. Damit steht fest, dass für das Jahr 2020 in jedem Fall eine Nullveranlagung resultiert.

2.2. Eine Nullveranlagung hat in Bezug auf deren Anfechtbarkeit folgende Konsequenzen: "Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung nach Art. 67 DBG oder Art. 25 Abs. 2 StHG eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Folge an einem Feststellungsoder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte.

Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden, verbleibenden Verlustvortrags ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.3.; BGE 140 I 114 E. 2.4.1). Aufgrund dieser klaren und ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten, womit sich die Beschwerde als (offensichtlich) unbegründet erweist und abzuweisen ist.

3. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht übersteigt oder ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die steuerpflichtige Person – hier die Beschwerdeführerin – hat mangels Feststellungsoder andersartigen Rechtschutzinteresses keine Berechtigung, eine Nullveranlagung anzufechten; dies ist klare und ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde vom 23.

Oktober 2022 als offensichtlich unbegründet, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt. Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 800.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 181.-- zusammen CHF 981.--

gehen zulasten der A._____ AG.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]