Tax Allocation Following Federal Supreme Court Ruling on Child Benefits and Deductions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a Federal Supreme Court decision partially granting an appeal regarding direct federal, cantonal, and municipal taxes concerning the taxation of child benefits and the entitlement to child deductions, the administrative court was mandated to reallocate the costs and compensation from the prior administrative court proceedings. The court determined that, in accordance with the outcome of the federal appeal where the appellant partially succeeded (three-fifths) against the Tax Administration (two-fifths), the prior administrative court costs of CHF 1,133 would be distributed proportionally, with three-fifths borne by the appellant and two-fifths by the Tax Administration, while no party compensation would be awarded as the appellant was not represented by counsel and the Administration did not qualify for compensation in its official capacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 78 Abs. 2 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Tax Allocation Following Federal Supreme Court Ruling on Child Benefits and Deductions: The court determined that, in accordance with the outcome of the federal appeal where the appellant partially succeeded (three-fifths) against the Tax Administration (two-fifths), the prior administrative court costs of CHF 1,133 would be distributed proportionally, with three-fifths borne by the appellant and two-fifths by the Tax Administration, while no party compensation would be awarded as the appellant was not represented by counsel and the Administration did not qualify for compensation in its official capacity.
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KI-generiertCited to justify the allocation of court costs based on the outcome of the federal court appeal procedure.
Cited to justify the decision not to award party compensation to the partially successful Tax Administration.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 22 32
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 31. Oktober 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer (Kostenentscheid)
I. Sachverhalt:
1. Mit Urteil 2C_139/2022 vom 31. August 2022 hiess das Bundesgericht die von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 21 41 vom 24. November 2021 erhobene Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bzw. die Kantonsund Gemeindesteuern im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 21 41 vom
24. November 2021 wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vornahme der Veranlagung zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.-- wurden im Umfang von CHF 1'200.-- A._____ und im Umfang von CHF 800.-- dem Kanton Graubünden auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück (Dispositiv-Ziffer 4).
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 1643).
2. Nach der somit verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A 21 41 neu zu verlegen.
3.1. A._____ beantragte mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dass die Kinderrenten bei ihm nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, eventualiter sei ihm der volle Kinderabzug bei den Kantonsund Gemeindesteuern zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2). Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil A 21 41 vom 24. November 2021 ab und auferlegte die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.-- und den Kanzleiauslagen von CHF 333.--, insgesamt CHF 1'133.--, A._____ (Dispositivziffern 1 und 2).
3.2. Dagegen erhob A._____ am 7. Februar 2022 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Kinderrenten seien bei ihm nicht als Einkommen zu berücksichtigen, eventualiter sei ihm der volle Kinderabzug bei den Kantonsund Gemeindesteuern zu gewähren. Für den Fall, dass beide Anträge abgelehnt würden, bat A._____ um eine verbindliche Auskunft betreffend den endgültigen Anspruch auf die Kinderrenten (vgl. Beschwerde S. 3).
Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_139/2022 vom 31. August 2022 wurde die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bzw. die Kantonsund Gemeindesteuern im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 24. November 2021 wurde aufgehoben und die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vornahme der Veranlagung zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.-- wurden im Umfang von CHF 1'200.-- (3/5) A._____ und im Umfang von CHF 800.-- (2/5) dem Kanton Graubünden auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurde die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4).
Das Bundesgericht erwog, soweit A._____ beantrage, es sei ihm eine verbindliche Auskunft betreffend den endgültigen Anspruch auf die Kinderrenten zu erteilen, sei, soweit die entsprechende Frage nicht im Rahmen der Behandlung der übrigen Anträge zu beantworten sei, nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. E.1.3). Bezüglich der Frage, wie die Kinderrenten in steuerlicher Hinsicht zu erfassen sind, kam das Bundesgericht betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantonsund Gemeindesteuern zum Schluss, dass die 2019 geflossene Kinderrente aus beruflicher Vorsorge allein bei A._____ zu erfassen sei; demgegenüber sei die 2019 bezogene AHV-Kinderrente A._____ nur bis und mit Februar 2019 zuzurechnen, weshalb seine Renteneinkünfte entsprechend zu korrigieren seien (vgl. E.3 und E.5). Im Weiteren erachtete das Bundesgericht den Vorwurf von A._____, durch diese Besteuerung würden die Zuteilungsregeln des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-FL; SR 0.672.951.43) verletzt, als unbegründet (vgl. E.4 und E.5). Schliesslich bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach A._____ in Bezug auf die Kantonsund Gemeindesteuern lediglich der halbe Kinderabzug zusteht (vgl. E.6).
3.3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 21 41, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.-- und den Kanzleiauslagen von CHF 333.--, insgesamt CHF 1'133.--, gehen damit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu drei Fünfteln (CHF 680.--)
zulasten von A._____ und zu zwei Fünfteln (CHF 453.--) zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
3.4. Da A._____ im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, steht ihm praxisgemäss keine reduzierte Parteientschädigung zu. Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegenden Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 21 41 von total CHF 1'133.-- gehen zu drei Fünfteln (CHF 680.--) zulasten von A._____ und zu zwei Fünfteln (CHF 453.--) zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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