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A 2022 21 • VG GR A 2022 21 KI-generiert

Right of Residence Taxation and Equal Treatment Challenge

Geschäftsnummer A 2022 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual possessing a gratuitous, lifelong right of residence on a property sought to have the property's asset tax valuation reduced, arguing that the right of residence depreciates over time, unlike full ownership, and citing comparable cantonal practices. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant cantonal tax law, an uncompensated right of residence is treated similarly to usufruct, requiring the entire official asset value of the burdened property to be allocated to the rights holder for wealth tax purposes, as the right of residence confers a status substantially equivalent to that of an owner regarding use, meaning the current tax treatment does not violate the constitutional guarantee of equal treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 StG, Art. 54 Abs. 2 StG, Art. 111 Abs. 2 StG, Art. 56 Abs. 2 StG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 VRG; Right of Residence Taxation and Equal Treatment Challenge: The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant cantonal tax law, an uncompensated right of residence is treated similarly to usufruct, requiring the entire official asset value of the burdened property to be allocated to the rights holder for wealth tax purposes, as the right of residence confers a status substantially equivalent to that of an owner regarding use, meaning the current tax treatment does not violate the constitutional guarantee of equal treatment.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Liegenschaftssteuer Eigentumsordnung Steuer vom Vermögen rechtsgleiche Behandlung Bewertung von Aktiven Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Vermögenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

The court applied this provision to order the appellant to bear the court costs due to the rejection of the appeal.

Art. 75 Abs. 2 VRG

The court used this article to set the amount of the state fee imposed on the appellant.

Art. 78 Abs. 2 VRG

The court applied this provision to rule that no party compensation would be awarded to the respondent.

Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG

Cited to establish that the single judge had jurisdiction to decide the appeal based on the dispute value.

Art. 8 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive orders (Orders 1-4). It is only mentioned in the substantive grounds section (3.6.1) which is not part of the final dispositive ruling's explicit citations.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 22 21

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi Aktuar Paganini

URTEIL vom 14. Juli 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer

I. Sachverhalt:

1. A._____ besitzt ein lebenslängliches (unentgeltliches) Wohnrecht an der Liegenschaft B._____ in C._____. Der Steuerwert der genannten Liegenschaft gemäss amtlicher Schätzung vom 25. November 2015 beträgt CHF 215'000.00. In der Steuererklärung 2020 deklarierte er demgegenüber einen Steuerwert von CHF 116'813.00. Bei der Eröffnung der definitiven Veranlagungsverfügung 2020 am 3. Dezember 2021 wurde die Liegenschaft vollumfänglich bei ihm besteuert.

2. Dagegen erhob A._____ am 6. Januar 2022 Einsprache mit der Begründung, dass ein Wohnrecht an Wert verliere. So sei es zu jenem Zeitpunkt ca. CHF 100'000.00 Wert.

3. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass ein Wohnrecht nicht an Wert verliere.

4. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Wohnrecht zum Restwert einzuschätzen. Zur Begründung berief er sich auf die Praxis des Kantons Luzern, wonach das Wohnrecht zum Restwert besteuert werde, sowie auf das Gleichheitsgebot, dem zufolge zwischen Eigentum und Wohnrecht zu unterscheiden sei: Im Gegensatz zum Eigentum verliere das Wohnrecht jedes Jahr an Wert bis es bei seinem Tod nichts mehr wert sei.

5. In der Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuer des Jahres 2020. Einzig zu beurteilen ist die vermögenssteuerliche Behandlung des Wohnrechts, und zwar ob die Besteuerung des Vermögenssteuerwertes der wohnrechtsbelasteten Liegenschaft in der Höhe von CHF 215'000.00 beim Wohnrechtsberechtigten Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist.

2. Der Streitwert beläuft sich für die Kantonsund Gemeindesteuer auf CHF 340.00 (Steuerbetrag für das Vermögen), weshalb der Einzelrichter über die vorliegende Beschwerde entscheidet (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

3.1. Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) wird Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, dem Nutzniesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit (Art. 56 Abs. 1 StG).

3.2. Unbestritten ist, dass das anlässlich der Grundstücksübertragung 2013 begründete Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt wurde und dieses somit sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen beim Wohnrechtsberechtigten Beschwerdeführer besteuert wird. Strittig ist hingegen die Berechnungsgrundlage für die Vermögenssteuer.

3.3. Im Kanton Graubünden wird das Wohnrecht für die (hier strittige) Vermögenssteuer der Nutzniessung gleichgestellt (vgl. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden, Einkommensund Vermögensbesteuerung von Wohnrechten, 2020, S. 1). Entsprechend der Regelung bei Nutzniessungsrechten ist deshalb, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, der volle Vermögenssteuerwert des wohnrechtsbelasteten Vermögensobjekts zu besteuern und nicht nur der kapitalisierte (Ertrags-)Wert des Wohnrechts (vgl. DZAMKO-LOCHER/TEUSCHER in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 3. Aufl. 2017, Art. 13 N 24). Auch das klare Wortlaut von Art. 54 Abs. 2 StG spricht von Zurechnung des "Vermögens" und nicht des kapitalisierten Wertes, wie es etwa bei der Erbschaftsund Schenkungssteuer der Fall ist (vgl. Art. 111 Abs. 2 StG).

3.4. Auf die hier ohnehin nicht einschlägige Praxis des Kantons Luzern bezüglich der Erbschaftsund Schenkungssteuer scheint sich der Beschwerdeführer zu beziehen, wenn er auf die Berechnung des Barwerts im Kanton Luzern hinweist. Nebenbei sei bemerkt, dass im Kanton Luzern der Steuerwert für eine mit einem Wohnrecht belastete Liegenschaft gemäss entsprechender Weisung zur Vermögenssteuer (vgl. § 48 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Luzern) 100 % des Katasterwertes beträgt.

3.5. Im vorliegenden Fall beträgt der Steuerwert des betreffenden Wohnhauses gestützt auf die amtliche Schätzung vom 25. November 2015 CHF 215'000.00 entsprechend dem Mittel aus zweifachem Ertragswert (CHF 160'000.00) und einfachem Verkehrswert (CHF 325'000.00) (vgl.

Art. 56 Abs. 2 StG). Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Ungleichbehandlung in der Tatsache erblickt, dass betreffend den Vermögenssteuerwert keine Unterscheidung zwischen Eigentum und Wohnrecht gemacht wird, kann ihm nicht gefolgt werden.

3.6.1. Ein Entscheid verletzt das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 I 394 E. 4.2 m.H.).

3.6.2. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass das dingliche Wohnrecht dem Berechtigten die uneingeschränkte Befugnis zum Gebrauch der Wohnung verleiht. Das dingliche Wohnrecht verschafft ihm eine Stellung, die in ihren Auswirkungen jener des Eigentümers gleichkommt (vgl. DZ- AMKO-LOCHER/TEUSCHER, a.a.O., Art. 13 N 29 m.H.). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn beim unentgeltlich eingeräumten Wohnrecht die wohnrechtsbelastete Liegenschaft bei der wohnrechtsberechtigten Person zu ihrem Vermögenssteuerwert besteuert wird. Ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot liegt somit nicht vor.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der angefochtene Einspracheentscheid und damit die betreffende Veranlagungsverfügung 2020 ist somit zu bestätigen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers.

Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.00 festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin wird entsprechend dem Grundsatz in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 158.00 zusammen CHF 658.00

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]