Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2022 17 • VG GR A 2022 17 KI-generiert

Cantonal Tax Abatement Denied Due to Lack of Creditor Symmetry

Geschäftsnummer A 2022 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal seeking relief from cantonal income and property taxes for 2020, upholding the tax authority's decision to deny the abatement. The court reasoned that although the appellant claimed financial hardship, a tax reduction is only granted if it benefits the taxpayer's long-term financial recovery, not their creditors, necessitating "symmetry of sacrifice" where non-privileged creditors also waive claims. Since the appellant had outstanding installment agreements with other non-privileged creditors (a cantonal tax authority and a medical service provider), and these creditors had not waived their claims, granting the tax relief would unfairly benefit those other creditors rather than the taxpayer, thus failing the prerequisite of creditor equality.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 219 Abs. 4 Dritte, Art. 78 Abs. 2 VRG; Cantonal Tax Abatement Denied Due to Lack of Creditor Symmetry: The court reasoned that although the appellant claimed financial hardship, a tax reduction is only granted if it benefits the taxpayer's long-term financial recovery, not their creditors, necessitating "symmetry of sacrifice" where non-privileged creditors also waive claims. Since the appellant had outstanding installment agreements with other non-privileged creditors (a cantonal tax authority and a medical service provider), and these creditors had not waived their claims, granting the tax relief would unfairly benefit those other creditors rather than the taxpayer, thus failing the prerequisite of creditor equality.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerabzug Steuer vom Einkommen finanzielle Notlage Geschäftsjahr Herausgabe des Eigentums Leistungskürzung Steuererlass | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000)

This article establishes the prerequisite (being in distress or significant hardship) for a tax remission, which was the central subject of the dispute, although the condition was ultimately deemed unmet due to lack of symmetry.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to deny an award of extra-judicial compensation to the winning party (the Tax Administration).

Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

Governs the competence of the single judge to decide the case because the value in dispute did not exceed CHF 5,000.00.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 22 17

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi Aktuar Paganini

URTEIL vom 23. Juni 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Steuererlass

I. In Erwägung:

- dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Entscheid vom

7. April 2022 das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 für die Einkommenssteuer Bund 2020 im Betrag von CHF 213.50 und Einkommensund Vermögenssteuer Kanton 2020 im Betrag von CHF 1'835.00 abwies,

- dass dieser Entscheid damit begründet wurde, der Beschwerdeführer lebe gemäss den eingereichten Unterlagen über dem Existenzminimum, weshalb von einer Notlage bzw. grosse Härte nicht gesprochen werden könne, zudem habe er Schulden bei anderen nicht privilegierten Gläubigern und es werde kein Verzicht derselben geltend gemacht, sodass die Voraussetzungen der Opfersymmetrie bzw. der Gläubigergleichbehandlung nicht gegeben seien,

- dass der Beschwerdeführer dagegen am 8. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, mit dem sinngemässen Antrag, ihm den Betrag von CHF 1'835.00 für die Einkommensund Vermögenssteuer Kanton 2020 zu erlassen,

- dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf die kostenund entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf einzutreten sei,

- dass in der Replik vom 9. Juni 2022 der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit änderte, als ihm die ganzen, von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden 2020 in Rechnung gestellten Steuerbeträge zu erlassen seien, eventualiter bat er darum, diese um die Hälfte zu reduzieren und ab jetzt für mindestens zwei Jahre zu stunden; alles ohne Kostenfolge für ihn,

- dass die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 21. Juni 2022 an ihren Anträgen festhielt,

- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.00 nicht übersteigt,

- dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorträgt, aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation lebe er in einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft, Vermögen besitze er nicht und es sei auch keines in Aussicht; er lebe nahe am Existenzminimum und befinde sich in einer Notlage; im Kanton Bern habe er schon Steuerschulden über CHF 30'000.00, für die er auf eine Abzahlungsvereinbarung mit der Finanzverwaltung des Kantons Bern eingewilligt habe;

zudem habe sich seine finanzielle Situation seit der Steuerperiode 2020 verschlechtert, da er nach seinem Rücktritt keine Entschädigung mehr für die Tätigkeit als Richter bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen erhalte; ein "positiver Budget-Saldo" – wie im angefochtenen Entscheid aufgeführt – existiere also nicht mehr,

- dass ein Erlass der Steuern dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde,

- dass es Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugutekommen. Deshalb kann ein Steuererlass gemäss Praxis und Rechtspre-

chung nur insoweit gewährt werden, als auch die übrigen (nicht-privilegierten) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, da der Erlass andernfalls nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ihren Gläubigern zugutekäme, sodass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie)

nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 58, A 17 60 E. 2),

- dass im vorliegenden Fall eine laufende Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern, also einem im Sinne von Art. 219 Abs. 1–3 und Abs. 4 1.–2. Klasse des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht privilegierten Gläubiger (Gläubiger 3. Klasse [Art. 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG]), besteht,

- dass zudem Forderungen (Zahnarztrechnungen) der B._____ GmbH, C._____, ebenfalls eines nicht privilegierten Gläubigers (Gläubiger 3.

Klasse), in Raten abbezahlt werden,

- dass diese zwei Forderungen der 3. Klasse der hier umstrittenen Steuerforderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (ebenso Forderung 3. Klasse) gleichgestellt sind, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf ihre Forderung nicht verzichten darf, solange nicht auch die vorgenannten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben,

- dass unbestrittenermassen kein Verzicht durch diese Gläubiger ausgewiesen wurde, weshalb sich unter diesen Umständen ein Steuererlass der vorliegenden Steuerforderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nicht zugunsten des Beschwerdeführers, sondern zugunsten der anderen Gläubiger auswirken würde,

- dass sich aufgrund der fehlenden Opfersymmetrie eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erübrigt,

- dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt sind und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

- dass zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte Staatsgebühr von CHF 300.00 erhoben wird,

- dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht,

II. Erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 300.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 140.00 zusammen CHF 440.00

gehen zulasten von A._____.

[Rechtsmittel]

[Mitteilungen]