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A 2021 43 • VG GR A 2021 43 KI-generiert

Tax Objection Appeal Deadline Extension Refusal

Geschäftsnummer A 2021 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested a tourism and guest tax assessed by the municipality for their four-room apartment, which was upheld by the municipality after an objection. The appellant then filed a submission requesting an extension of the appeal deadline until the following year to decide whether to file a full appeal. The court determined that the submission was an obviously inadmissible appeal because the statutory appeal deadline is not extendable, and the appellant failed to file a substantive appeal with a brief justification within the still-running deadline, despite being explicitly advised of this requirement by the instructing judge, thus leading the court to refuse to enter a judgment on the non-compliant filing.

Legislator-Regeste

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Art. 38 VRG, Art. 9 Abs. 1 VRG, Art. 72 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG; Tax Objection Appeal Deadline Extension Refusal: The appellant then filed a submission requesting an extension of the appeal deadline until the following year to decide whether to file a full appeal. The court determined that the submission was an obviously inadmissible appeal because the statutory appeal deadline is not extendable, and the appellant failed to file a substantive appeal with a brief justification within the still-running deadline, despite being explicitly advised of this requirement by the instructing judge, thus leading the court to refuse to enter a judgment on the non-compliant filing.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist materielle Begründetheit Steuerjustizverfahren Beschwerdelegitimation verspätetes Fristerstreckungsgesuch nachträglicher Rechtsvorschlag Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Cited by the court as the basis for the single judge to decide on the obviously inadmissible appeal.

Art. 72 Abs. 1 VRG

Applied to impose the costs of the non-admission decision on the appellant.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 21 43

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Frings

URTEIL vom 30. Dezember 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A.________, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B.________, Beschwerdegegnerin

betreffend Gästetaxe

I. Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. September 2020 (Nr. C.________)

erhob die Gemeinde B.________ von A.________ für das Kalenderjahr 2020 eine Gästeund Tourismustaxe für dessen 4-Zimmer-Wohnung in B.________ als Jahrespauschale in Höhe von CHF 976.--.

2. Die von A.________ gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2020 betreffend Gästeund Tourismustaxen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2020 wurde von der Gemeinde B.________ mit Einspracheentscheid vom 11. November 2021 betreffend Gästeund Tourismustaxen abgewiesen.

3. Mit Eingabe vom 29. November 2021 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte eine Fristerstreckung bis November 2022 für eine allfällige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde B.________ vom 11. November 2021 betreffend Gästeund Tourismustaxen.

4. Mit Schreiben vom 30. November 2021 wies der zuständige Instruktionsrichter A.________ darauf hin, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und eine allfällige Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen sei.

5. Mit E-Mail Nachricht vom 2. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt A.________ an seinem Antrag auf Fristerstreckung fest und übermittelte ein Schreiben der Gemeinde B.________, in welchem diese betreffend die Beschwerdeerhebung auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden verwiesen hatte.

6. Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 erneut auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen hin und machte A.________ namentlich darauf aufmerksam, dass dieser innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde mit kurzer Begründung einreichen und diese anschliessend im Verfahren erweitern könne.

7. Innert der Beschwerdefrist (und bis heute) liess A.________ dem Gericht keine neuen Eingaben zukommen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Eingabe vom 29. November 2021 handelt es sich – wie nachfolgend gezeigt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. Nach Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2).

Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

3. Im vorliegenden Fall beantragte A.________ mit Eingabe vom 29. November 2021 eine Erstreckung der Beschwerdefrist bis Ende November 2022.

Zur Begründung führte er an, dass er Zeit brauche, um zu analysieren, ob eine Beschwerde einzureichen sei. Er unterliess es dabei, einen Antrag in der Sache zu stellen. Mit Instruktionshandlungen vom 30. November 2021 sowie vom 3. Dezember 2021 wurde A.________ vom Instruktionsrichter darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRG bzw. Art. 29 des Gesetzes über die Gemeindeund Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) nicht erstreckbar ist und eine allfällige Beschwerde innert der zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erfolgen habe. Von der aufgezeigten Möglichkeit, eine Beschwerde mit kurzer Begründung fristgerecht einzureichen und eine ausführliche Begründung nachzuliefern, machte A.________ keinen Gebrauch. Die Eingabe vom 29. November 2021 kann nach dem Gesagten nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal A.________ selbst davon ausgeht, dass es sich bei dieser nicht um eine Beschwerde handelt. Auf diese ist damit nicht einzutreten.

4. Die Kosten dieses Nichteintretensentscheides gehen zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 200.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 322.--

gehen zulasten von A.________.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 29. März 2022 infolge Rückzugs abgeschrieben (2C_241/2022).