Appeal Against Lodge Usage Rights Transfer Denial and Procedural Costs Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a municipal decision that dismissed their request to transfer the usage rights of a hunting lodge to their name and imposed total procedural costs of CHF 1,579.90, comprising a processing fee and external legal consultation costs. The court partially upheld the appeal regarding the costs, reasoning that while the municipality correctly declined jurisdiction over the substantive private law issue of the lodge's usage rights, the appellant successfully demonstrated that the external legal consultation costs of CHF 1,279.90 were not substantiated by evidence provided despite repeated requests, thus violating the cost-covering and equivalence principles for administrative fees; however, the processing fee of CHF 300.00 was deemed justifiable, resulting in the procedural costs being reduced to CHF 300.00, and court fees were split equally between the parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 VRG, Art. 52 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 43 Abs. 2 VRG, Art. 51 Abs. 2 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Appeal Against Lodge Usage Rights Transfer Denial and Procedural Costs Assessment: The court partially upheld the appeal regarding the costs, reasoning that while the municipality correctly declined jurisdiction over the substantive private law issue of the lodge's usage rights, the appellant successfully demonstrated that the external legal consultation costs of CHF 1,279.90 were not substantiated by evidence provided despite repeated requests, thus violating the cost-covering and equivalence principles for administrative fees; however, the processing fee of CHF 300.00 was deemed justifiable, resulting in the procedural costs being reduced to CHF 300.00, and court fees were split equally between the parties.
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KI-generiertUsed to determine that court costs should be shared equally between the appellant and the respondent due to the partial success of the appeal.
Used to fix the state fee for the court costs at CHF 500.
Cited regarding the general obligation of the losing party to reimburse necessary costs to the winning party.
Cited regarding the rule that the partially successful respondent (acting in an official capacity) is not entitled to party compensation.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 21 4
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi Aktuarin Maurer
URTEIL vom 5. Oktober 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenskosten
Nach Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2021 und in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,
- dass C._____ mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 1970 eine Bewilligung für die Belassung der Jagdhütte D._____ im bisherigen Ausmass erteilt wurde,
- dass die Jagdhütte im Jahre 2000 niederbrannte und durch E._____ als verantwortlichen Vertreter von C._____ und der Jägerschaft am F._____ wiederaufgebaut wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12),
- dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin darum ersuchte, das Nutzungsrecht der Jagdhütte D._____ auf seinen Namen zu übertragen, und ihn als rechtmässigen Besitzer aufzuführen (vgl. Bg-act. 1),
- dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7., mitgeteilt am
16. Dezember 2020, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihm Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'579.90, bestehend aus einer Bearbeitungsgebühr von CHF 300.00 und Kosten der externen Rechtsberatung von CHF 1'279.90, auferlegte (vgl. Bgact. 12),
- dass der Beschwerdeführer dagegen am 27. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und beantragte, die Jagdhütte D._____ sei ab 2021 an einer Gemeindeversammlung für Einheimische zu verlosen, und es seien ihm für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin keine Kosten aufzuerlegen,
- dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Schlüsse der Beschwerdegegnerin, wonach es sich beim Besitzer der Jagdhütte klarerweise um E._____ handle, welcher auch über die Schlüssel verfüge, obwohl die Nutzungsrechte nicht vertraglich abgeschlossen worden seien, und die Beschwerdegegnerin überdies festgestellt habe, nicht hoheitlich verfügen zu dürfen, nicht nachvollzogen werden könnten, und unerklärlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Rechtsberatung beansprucht habe, wenn scheinbar kein rechtmässiger Besitzer existiere und es sich um eine rein privatrechtliche Streitigkeit der Familie G._____ handle,
- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde schloss,
- dass zur Begründung hauptsächlich festgehalten wurde, die Gemeinde könne dem heutigen Nutzer den Besitz nicht hoheitlich entziehen, da die materielle Frage (Nutzungsrecht an der Jagdhütte) eine Frage des Privatrechts sei, welche allenfalls durch das Zivilgericht zu klären sei, und der Beschwerdeführer der Gemeinde einen erheblichen Aufwand verursacht habe, so dass ihm in Anwendung des Verursacherprinzips die entstandenen Kosten, darunter auch diejenigen für die externe Rechtsberatung, aufzuerlegen seien,
- dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden beurteilt, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind,
- dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. Dezember 2020 weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz angefochten werden kann, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt,
- dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung aufweist, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG),
- dass somit auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) einzutreten ist,
- dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist,
- dass sich der Streitwert unstreitig auf weniger als CHF 5'000.-- beläuft und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist,
- dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRG),
- dass deshalb auf das neu vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Gesuch des Beschwerdeführers um Verlosung der Jagdhütte an einer Gemeindeversammlung durch das Verwaltungsgericht überdies auch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann,
- dass die Jagdhütte D._____ gemäss Akzessionsprinzip unstrittig im Eigentum der Beschwerdegegnerin steht,
- dass strittig ist, wer die Jagdhütte im Sinne einer Gebrauchsleihe nutzen kann bzw. der Besitzer der Jagdhütte D._____ ist,
- dass die materielle Frage des Nutzungsrechts an der Jagdhütte klar eine Frage des Privatrechts ist, welche durch ein Zivilgericht zu klären ist,
- dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Regelung des Nutzungsrechts der Jagdhütte D._____ nicht eingetreten ist,
- dass die Beschwerde damit in diesem Punkt abzuweisen ist,
- dass die Gemeinde als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung oder für die Vornahme einer bestimmten
Amtshandlung Verwaltungsgebühren erheben kann (vgl. Art. 67 Abs. 2 Verfassung der Gemeinde B._____),
- dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt darauf Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'579.90, bestehend aus einer Bearbeitungsgebühr von CHF 300.-- und Kosten der externen Rechtsberatung von CHF 1'279.90, auferlegte,
- dass es bei der Erhebung einer Verwaltungsgebühr wie der gegenwärtig interessierenden sowohl das Kostendeckungsals auch das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen gilt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2782 und 2792),
- dass nach dem Kostendeckungsprinzip der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 2778),
- dass nach dem Äquivalenzprinzip die erhobene Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 2786),
- dass vorliegend sinngemäss eine Verletzung des Kostendeckungsund Äquivalenzprinzips dargetan wurde,
- dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2021 eingeladen wurde, eine Vernehmlassung sowie sämtliche Akten und Beweismittel einzureichen,
- dass die Beschwerdegegnerin zwar – nach Aufhebung der Sistierung
– am 30. Juni 2021 (Poststempel 2. Juli 2021) eine Vernehmlassung einreichte, jedoch trotz der Aufforderung vom 28. Januar 2021 keinen Beleg für die externen Rechtsberatungskosten einreichte,
- dass der Instruktionsrichter telefonisch am 9. September 2021 bei der Gemeinde anfragte, ob ein entsprechender Beleg vorliege,
- dass der Instruktionsrichter ebenfalls am 9. September 2021 ausdrücklich die Zustellung einer Kopie der Rechnung für die externen Rechtsberatungskosten forderte,
- dass die Beschwerdegegnerin trotz dieser erneuten Aufforderung bis heute keine Unterlagen betreffend die externen Rechtsberatungskosten von CHF 1'279.90 eingereicht hat,
- dass damit der Nachweis betreffend die externen Rechtsberatungskosten nicht erbracht wurde bzw. diese nicht belegt sind, womit sich der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Kosten nicht auf ihn überwälzt werden können, als begründet erweist,
- dass indes betreffend die Bearbeitungsgebühr von CHF 300.-- keine Verletzung des Kostendeckungsund Äquivalenzprinzips ersichtlich ist, womit sich diese Gebühr als rechtens erweist,
- dass somit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
- dass angesichts des Verfahrensausgangs die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
- dass die Staatsgebühr im konkreten Fall auf CHF 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG),
- dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet ist, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG),
- dass der teilweise obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, so dass ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht, eine solche hat er zudem auch nicht beantragt,
- dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine (reduzierte) Parteientschädigung zusteht,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____ vom 7. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, dass die Verfahrenskosten auf CHF 300.-- festgelegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 500.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 176.-- zusammen CHF 676.--
gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und der Gemeinde B._____.
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