Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2020 72 • VG GR A 2020 72 KI-generiert

Tax Objection Time-Barred Due to Forfeiture Period Expiry

Geschäftsnummer A 2020 72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant contested the tax authority's rejection of their objection concerning the 2018 cantonal, municipal, and direct federal tax assessments, which were issued based on discretion after the appellant failed to file their tax return despite reminders and a penalty notice. The court dismissed the appeal, reasoning that the appeal concerned the tax authority's decision not to entertain the appellant's objection, and since the deadline for filing that objection, which began on September 1, 2019, expired on September 30, 2019, the objection filed on November 18, 2020, was manifestly time-barred as a non-extendable forfeiture period, and no grounds for reinstatement existed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 119 Abs. 1 DBG, Art. 124 Abs. 1 StG, Art. 132 Rz, Art. 133 Abs. 1 DBG, Art. 124 Abs. 3 StG, Art. 133 Abs. 3 DBG; Tax Objection Time-Barred Due to Forfeiture Period Expiry: The court dismissed the appeal, reasoning that the appeal concerned the tax authority's decision not to entertain the appellant's objection, and since the deadline for filing that objection, which began on September 1, 2019, expired on September 30, 2019, the objection filed on November 18, 2020, was manifestly time-barred as a non-extendable forfeiture period, and no grounds for reinstatement existed.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwirkungsfrist Einreichungszeitpunkt Veranlagungsverfügung Steuerbehörde Steuererklärung Kündigungsfrist Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2018) | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Applied by the court to decide the matter in a single judge proceeding because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 73 Abs. 1 VRG

The basis for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 20 72

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi Aktuarin Hemmi

URTEIL vom 8. Februar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer (2018)

Nach Einsicht in den Einspruch (recte: die Beschwerde) von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 28. Dezember 2020, in die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 22. Januar 2021, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass der Beschwerdeführer trotz Mahnung vom 17. Juni 2019 und Bussverfügung vom 26. Juli 2019 seine Steuererklärung für das Jahr 2018 nicht einreichte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1),

- dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund von der Beschwerdegegnerin am 29. August 2019 für die Kantonsund Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2018 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde (vgl. Bg-act. 2),

- dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhob, in der er darum ersuchte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine hohen Schulden in Abzug zu bringen und sein geringer gewordenes Einkommen zu belegen (vgl. Bg-act. 4),

- dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 auf die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht eintrat (vgl. Bg-act. 5),

- dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Dezember 2020 Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Korrektur der Ermessensveranlagungen 2018 verlangte, zumal die Steuern viel zu hoch ausgefallen seien,

- dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

- dass das angerufene Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli-

cher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist,

- dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen wird,

- dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet und dementsprechend im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist,

- dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;

SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann,

- dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG;

ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22),

- dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizerischen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde; fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG),

- dass die Ermessensveranlagungen betreffend Kantonsund Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2018 vom 29. August 2019 (vgl.

Bg-act. 2) von der Beschwerdegegnerin am 30. August 2019 mittels A- Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am 31. August 2019 zugestellt wurden (vgl. Bg-act. 3),

- dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Ermessensveranlagungen vom 29. August 2019 erhalten zu haben,

- dass somit die 30-tägige Einsprachefrist am 1. September 2019 zu laufen begann und am 30. September 2019 endete, sodass die Ermessensveranlagungen vom 29. August 2019 zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache mehr als ein Jahr nach Ablauf der Einsprachefrist längst in Rechtskraft erwachsen waren,

- dass damit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 (vgl. Bg-act. 4) offensichtlich verspätet erfolgte,

- dass der Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind,

- dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2020 als rechtens erweist,

- dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen,

- dass der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG),

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 800.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 922.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]