Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2020 71 • VG GR A 2020 71 KI-generiert

Tax Objection Appeal Dismissal for Untimely Filing

Geschäftsnummer A 2020 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the administrative decision not to admit their objection concerning the 2017 canton, municipal, and direct federal taxes, which objection was filed in November 2020 against final assessments issued in May 2019. The court dismissed the appeal because the objection was clearly inadmissible due to being filed well past the mandatory, non-extendable 30-day statutory appeal period, which, based on the established date of service (May 28, 2019), expired in July 2019, and the appellant offered no grounds for a reinstatement of time.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 1 DBG, Art. 124 Abs. 1 StG, Art. 132 Rz, Art. 133 Abs. 1 DBG, Art. 124 Abs. 3 StG, Art. 133 Abs. 3 DBG; Tax Objection Appeal Dismissal for Untimely Filing: The court dismissed the appeal because the objection was clearly inadmissible due to being filed well past the mandatory, non-extendable 30-day statutory appeal period, which, based on the established date of service (May 28, 2019), expired in July 2019, and the appellant offered no grounds for a reinstatement of time.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Gemeindesteuern administrative Entlassung direkte Steuer Steuerjustizverfahren gesetzliche Voraussetzungen Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2017) | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Applied to justify the decision being made by a single judge because the appeal was obviously ill-founded.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Used to determine that the court costs are to be borne by the unsuccessful appellant.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Used to deny compensation to the respondent authority because it only won in its official capacity.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 20 71

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi Aktuarin Hemmi

URTEIL vom 8. Februar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer (2017)

Nach Einsicht in den Einspruch (recte: die Beschwerde) von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 28. Dezember 2020, in die Ver-

nehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 21. Januar 2021, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass der Beschwerdeführer am 8. März 2018 seine Steuererklärung für das Jahr 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin ausfüllte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1),

- dass die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantonsund Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2017 zuhanden des Beschwerdeführers erliess (vgl. Bg-act. 2),

- dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhob, in der er darum ersuchte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine hohen Schulden in Abzug zu bringen und sein geringer gewordenes Einkommen zu belegen (vgl. Bg-act. 3),

- dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 auf die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht eintrat (vgl. Bg-act. 4),

- dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Dezember 2020 Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Korrektur der definitiven Veranlagungsverfügungen 2017 verlangte, zumal die Steuern viel zu hoch ausgefallen seien,

- dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

- dass das angerufene Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist,

- dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen wird,

- dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet und dementsprechend im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist,

- dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;

SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann,

- dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG;

ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22),

- dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizerischen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde; fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG),

- dass die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantonsund Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2017 von der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 erlassen (vgl. Bg-act. 2) und gemäss ihren

unbestrittenen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 gleichentags der Schweizerischen Post zur Zustellung per B-Post übergeben wurden,

- dass mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 dem Beschwerdeführer unter normalen Bedingungen bzw. spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe, mithin am 31. Mai 2019, zugestellt wurden, zumal die Schweizerische Post als B-Post aufgegebene Sendungen grundsätzlich spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe zustellt (vgl. https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-inland-privat/b-post-privat [zuletzt besucht am 8. Februar 2021]),

- dass der Beschwerdeführer zudem weder die Tatsache der Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 bestreitet noch geltend macht, dass die Zustellung ungewöhnlich lange gedauert hat,

- dass somit die 30-tägige Einsprachefrist spätestens am 1. Juni 2019 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der

30. Juni 2019 ein Sonntag war – am 1. Juli 2019 endete, sodass die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache mehr als 16 Monate nach Ablauf der Einsprachefrist längst in Rechtskraft erwachsen waren,

- dass damit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 (vgl. Bg-act. 3) offensichtlich verspätet erfolgte,

- dass der Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind,

- dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2020 als rechtens erweist,

- dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen,

- dass der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG),

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 800.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 140.-- zusammen CHF 940.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]