Tax Reduction Denial Based on Lack of Creditor Waivers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought a tax reduction for the 2019 tax period after the tax authority had denied the application because the appellant failed to provide evidence of waivers from non-privileged creditors, which is required under the principle of equal treatment of creditors ("Opfersymmetrie") for a tax reduction to benefit the taxpayer rather than other creditors. The court upheld the tax authority's decision, reasoning that a tax reduction, meant to benefit the taxpayer in hardship, is only granted to the extent that non-privileged creditors have waived their claims, and since the appellant did not demonstrate such waivers for substantial outstanding debts, the conditions for granting the reduction were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 VRG, Art. 167b Abs. 1 DBG, Art. 156 Abs. 2 StG, Art. 167 Abs. 2 DBG, Art. 156a StG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Tax Reduction Denial Based on Lack of Creditor Waivers: The court upheld the tax authority's decision, reasoning that a tax reduction, meant to benefit the taxpayer in hardship, is only granted to the extent that non-privileged creditors have waived their claims, and since the appellant did not demonstrate such waivers for substantial outstanding debts, the conditions for granting the reduction were not met.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the prevailing respondent is not entitled to an extrajudicial indemnity.
Cited to establish the single-judge competence for the decision, although this does not lead to the final order itself, it is a procedural reference concerning the decision-making body.
Cited as the legal basis allowing the court to issue a decision with a short justification.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 20 58
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler
URTEIL vom 13. Januar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend Steuererlass
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. November 2020, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020, in die eingereichten Akten sowie in Erwägung,
- dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2020 für die Steuerperiode 2019 eine Kantonssteuer von Fr. 116.-- sowie eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.-- auferlegt hat,
- dass der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom
16. Juni 2020 keine Einsprache erhoben hat, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist,
- dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 einen Antrag "um Kantonsund Gemeindesteuererlass 2019" mit dem Hinweis auf die Ergänzungsleistungsverfügung vom 21. Dezember 2018 eingereicht hat,
- dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Juli 2020 aufforderte, eine aktuelle Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen bzw. öffentlich-rechtliche Unterstützung zukommen zu lassen und auch für die in der Steuererklärung bezeichneten "verschiedenen" Schulden in der Höhe von Fr. 53'000.-- Unterlagen einzureichen,
- dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 zur Einreichung der eingeforderten Unterlagen ermahnte,
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 nochmals dieselbe Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen einreichte, zusammen mit einer Aufstellung vom 15. November 2019 von offenen Forderungen, für welche die B._____ AG das Inkasso übernommen hat sowie Schreiben und Zahlungsaufforderungen derselben vom 8. November 2018 beilegte,
- dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 das Steuererlass-Gesuch abwies, mit der Begründung, dass Schulden bei anderen nicht-privilegierten Gläubigern bestehen und, da für diese Schulden keine weiteren Angaben gemacht wurden bzw. keine Gläubigerverzichte vorgelegt werden konnten, die Voraussetzung der Gläubigergleichbehandlung ("Opfersymmetrie") nicht gegeben sei,
- dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 15. Oktober 2020 sowie Steuererlass beantragt,
- dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 unter Verweis auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt,
- dass auf die Beschwerde vom 9. November 2020 einzutreten ist,
- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5'000.-- nicht übersteigt,
- dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 48 Abs. 1 VRG ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann,
- dass Steuern gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für sie eine grosse Härte bedeuten würde,
- dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) i.V.m. Art. 156 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StG über den Erlass von direkten Bundessteuern und von Kantonssteuern entscheidet,
- dass die gesamte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheides für die Beurteilung des Erlassgesuches entscheidend ist (vgl. Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 14 53 vom 10. Februar 2015 E.2 m.H.),
- dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 156 Abs. 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG sein Erlassgesuch schriftlich begründen muss und alle nötigen Beweismittel einzureichen und der zuständigen Erlassbehörde umfassende Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen hat,
- dass gemäss Art. 167 Abs. 2 DBG der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekommen soll, weshalb der Steuererlass gemäss langjähriger Praxis der Beschwerdegegnerin nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die übrigen (nicht-privilegierten) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben (vgl. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden "Steuererlass" S.10, https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/Steuererlass/156-01.pdf [zuletzt besucht am 15. Dezember 2020]),
- dass aus den beschwerdeführerischen Unterlagen ersichtlich ist, dass verschiedene Schulden bei nicht-privilegierten Gläubigern bestehen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 und 8),
- dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass ein Verzicht durch diese Gläubiger geltend gemacht wurde, weshalb sich unter diesen Umständen ein Steuererlass nicht zugunsten des Beschwerdeführers, sondern zugunsten der anderen Gläubiger auswirken würde,
- dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 somit zu Recht ergangen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
- dass der Beschwerdeführer in Zukunft gegebenenfalls (d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 156a StG und Art. 51 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR 720.015]) einen Antrag für eine Nullveranlagung einreichen kann,
- dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
- dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht.
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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