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A 2020 50 • VG GR A 2020 50 KI-generiert

Property Owners v. Municipality Regarding Waste Disposal Fee Assessment on Pergola

Geschäftsnummer A 2020 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Property owners appealed the waste disposal fee assessed on their property, specifically challenging the fee component attributed to a 29 square meter, non-insulated pergola, arguing that all food consumed there was prepared in the main residence and no separate waste receptacle was kept in the annex. The court dismissed the appeal, reasoning that under the municipal waste management law, a basic annual fee is levied based on the new value of buildings where waste can regularly arise, and such fixed availability fees are chargeable regardless of actual usage or whether the annexed structure meets the criteria for a separate dwelling, thereby preventing unequal treatment among property owners in the municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 AbG, Art. 28 Abs. 2 AbG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz, Art. 48 Abs. 1 VRG; Property Owners v. Municipality Regarding Waste Disposal Fee Assessment on Pergola: The court dismissed the appeal, reasoning that under the municipal waste management law, a basic annual fee is levied based on the new value of buildings where waste can regularly arise, and such fixed availability fees are chargeable regardless of actual usage or whether the annexed structure meets the criteria for a separate dwelling, thereby preventing unequal treatment among property owners in the municipality.

Schlagwörter

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Kehrichtgebühr Siedlungsabfälle Liegenschaftsverwaltung Sondergut Werturteil Katasterschätzung Kehrichtgrundgebühr | Benutzungsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 AbG
- dass gemäss Art. 28 Abs. 1 AbG für Gebäude, die Wohnungen, Ferienund Arbeitsstätten oder Produktionsbetriebe enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen, eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen ist.
Art. 28 Abs. 2 AbG
- dass gemäss Art. 28 Abs. 2 AbG die Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr der Neuwert des Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang zu diesem Gesetz festgelegten Gebührensätze sind.
Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG
Cited to establish the court's competence to decide as a single judge because the dispute value does not exceed Fr. 5'000.
Art. 73 Abs. 1 VRG
Cited to determine the reduced state fee of Fr. 500 when a brief reasoning is provided.
Art. 75 Abs. 2 letzter Satz
Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG),
Art. 48 Abs. 1 VRG
Cited as the procedural basis for the court to issue a judgment with a brief reasoning.
Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG
Cited to determine the full state fee of Fr. 1'500 if a fully reasoned judgment is requested.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited implicitly through the order regarding the payment of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 1 VRG

Cited as the procedural basis for the court to issue a judgment with a brief reasoning.

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG

Cited to establish the court's competence to decide as a single judge because the dispute value does not exceed Fr. 5'000.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited to determine the reduced state fee of Fr. 500 when a brief reasoning is provided.

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

Cited to determine the full state fee of Fr. 1'500 if a fully reasoned judgment is requested.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the order regarding the payment of court costs.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 20 50

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler

URTEIL

vom 17. November 2020

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin

betreffend Kehrichtgrundgebühr

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. September 2020, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2020, in die Replik vom 30. Oktober 2020, in die Duplik vom 13. November 2020, in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. 2081 und 2093 in der Gemeinde X._____ sind,

- dass die Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 gegen die Rechnungen für obgenannte Grundstücke vom 3. Februar 2020 betreffend Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben haben,

- dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 die Einsprache teilweise gutgeheissen hat, im Übrigen jedoch abwies,

- dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben haben und sinngemäss die Aufhebung der Abfallgebühren für die Pergola begehren,

- dass die Beschwerdeführer geltend machen, bei der Gartenhalle (Pergola)

handle es sich um einen nicht isolierten Raum von 29 Quadratmetern ohne Kühlschrank, ohne Wasseranschluss, ohne Kochgelegenheit und ohne Abfallkübel,

- dass gemäss Beschwerdeführer sämtliche in der Pergola konsumierten Lebensmittel in der Wohnhausküche (Parzelle Nr. 2081) zubereitet würden,

- dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2020 unter Verweis auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte,

- dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann,

- dass seit dem 1. Januar 2019 in der Gemeinde X._____ das neue kommunale Gesetz betreffend die Abfallwirtschaft (nachfolgend: AbG) gilt und die Gebührenrechnung vom 3. Februar 2020 darauf abstellt,

- dass gemäss Art. 28 Abs. 1 AbG für Gebäude, die Wohnungen, Ferienund Arbeitsstätten oder Produktionsbetriebe enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen, eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen ist.

- dass gemäss Art. 28 Abs. 2 AbG die Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr der Neuwert des Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang zu diesem Gesetz festgelegten Gebührensätze sind.

- dass die amtliche Schätzung über den Neuwert des Grundstücks Nr. 2093 in der Höhe von Fr. 66'800.-- von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde,

- dass der angewandte Gebührensatz von 0.00026 % als Grund-/Sockelgebühr in Relation zum Neuwert gemäss dem Gebührentarif erhoben wurde,

- dass daraus in Anwendung von Art. 1 der Tarifordnung zum Gesetz über die Abfallwirtschaft rechnerisch korrekt der Gebührenbeitrag (Kehricht)

von Fr. 18.70 (Fr. 66'800.-- x 0.00026 x 7.7% [MWST]) ermittelt wurde,

- dass Grund-/Sockelgebühren als sog. Bereitstellungsgebühren (und im Gegensatz zu mengenabhängigen Gebühren laut Verursacherprinzip) unabhängig von der Nutzung des Gebäudes und somit des tatsächlichen Gebrauches der ganzjährlich zur Verfügung stehenden Infrastrukturanlagen erhoben werden dürfen (vgl. BGE 138 II 111 E.5.3.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_1034/2017 vom 16. Mai 2019 E.4.2.1 m.H.),

- dass mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten ist, dass auf dem Grundstück Nr. 2093 Abfälle anfallen können und eine Nichtberücksichtigung zu einer Ungleichbehandlung von Eigentümern angebauter Pergolas in der Gemeinde führen würde,

- dass somit die Beschwerde als inhaltlich klar unbegründet abzuweisen ist,

- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5'000.-- nicht übersteigt,

- dass bei Verzicht auf ein vollständig ausformuliertes Urteil bzw. ein nur summarisches Urteil mit Kurzbegründung vom Beschwerdeführer eine lediglich reduzierte Staatsgebühr von Fr. 500.-- erhoben wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), welche im Fall einer ausführlicheren Begründung auf Fr. 1'500.-- angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG),

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 622.--

gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) A._____ und B._____ können innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen, andernfalls erwächst das Urteil mit der vorstehenden Kurzbegründung in Rechtskraft.

b) Wünschen A._____ und B._____ ein ausführlich begründetes Urteil, wird der Entscheid schriftlich in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem so

begründeten Urteil wird die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- erhoben.

4. [Mitteilungen]