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A 2020 41 • VG GR A 2020 41 KI-generiert

Property Owners' Appeal on Street Renovation Cost Inadmissible Due to Unpaid Deposit

Geschäftsnummer A 2020 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Property owners appealed the initiation of a perimeter assessment procedure concerning the renovation of a local street, arguing that total renovation was necessary due to years of disrepair caused by inadequate maintenance and winter clearing, but that the costs should not be borne by the residents as they did not own the road and were not responsible for its current condition. The court determined that the appeal was inadmissible because the appellants failed to pay the required administrative deposit of CHF 1,500, which the judge had explicitly demanded with a warning that failure to pay by the deadline would result in the appeal not being heard, a procedural requirement permitted by law.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 VRG, Art. 74 Abs. 2 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG; Property Owners' Appeal on Street Renovation Cost Inadmissible Due to Unpaid Deposit: The court determined that the appeal was inadmissible because the appellants failed to pay the required administrative deposit of CHF 1,500, which the judge had explicitly demanded with a warning that failure to pay by the deadline would result in the appeal not being heard, a procedural requirement permitted by law.

Schlagwörter

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Renovationskosten Prozessvoraussetzung Kostenfestsetzung Nichtleistung der Mietzinskaution Lastenbereinigung Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Perimeterverfahren Quartierstrasse | Perimeter und übrige Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 3 VRG

The appeal was not adjudicated (no entry into proceedings) because the required cost deposit was not paid, as explicitly stated in the operative order.

Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Cited as the basis for the single judge to decide on the appeal, as it was clearly inadmissible.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited as the general rule for allocating court costs in case of this procedural outcome (non-entry into proceedings).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 20 41

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc

URTEIL

vom 15. September 2020

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Perimeterverfahren Quartierstrasse C._____ (Einleitung)

1. Mit Einschreiben vom 6. August 2020 hat die Gemeinde X._____ die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzelle Nr. 4065, c/o B._____, über die Einleitung des Perimeterverfahrens für die Instandstellung der Quartierstrassen C._____ informiert. Im Einleitungsbeschluss sei das Perimetergebiet und der Antrag an die Perimeterkommission betreffend die Höhe der öffentlichen Interessenz mit 70 % festgesetzt worden.

2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 25. August 2020 (Poststempel 27. August 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass sich der Strassenzustand in den letzten Jahren durch fehlende Reparaturen und Schwarzräumung im Winter in einem desolaten Zustand befinde. Zudem werde sie jeweils von schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren. Eine Totalsanierung sei zwar nötig, jedoch nicht auf Kosten der Anlieger, weil diese nicht die Eigentümer der Strasse seien und den aktuellen Zustand nicht verantworten würden. Sie beantragten, dass das Perimeterverfahren im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei und, dass die Kosten der Sanierung zulasten der Gemeinde gehen.

3. Mit Schreiben vom 28. August 2020 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, bis am 9. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

4. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 25. August 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom

17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4).

Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

2.2 Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2020 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens zum 9. September 2020, auf. Dieses Schreiben wurde am 28. August 2020 per Einschreiben an die Beschwerdeführer versandt und am 31. August 2020 zugestellt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 25. August 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]