Tax Deduction for Lost Wages During Employer-Funded Professional Education
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioners sought to deduct CHF 4,000 from their 2019 taxes, representing lost wages for ten days of professional continuing education, despite the employer covering the full CHF 25,200 course fees. The court upheld the tax authority's rejection of the deduction, reasoning that only actual financial costs borne by the taxpayer are deductible for professional education, and compensation for lost working time via flexitime or overtime does not constitute a deductible expense, as the full salary continues to be taxed as income, meaning no actual expenditure related to the training was incurred by the taxpayer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 VRG, Art. 72 Abs. 2 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Tax Deduction for Lost Wages During Employer-Funded Professional Education: The court upheld the tax authority's rejection of the deduction, reasoning that only actual financial costs borne by the taxpayer are deductible for professional education, and compensation for lost working time via flexitime or overtime does not constitute a deductible expense, as the full salary continues to be taxed as income, meaning no actual expenditure related to the training was incurred by the taxpayer.
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KI-generiertApplied to determine that the losing party must bear the costs in the appeal procedure.
Used to set the court fee at Fr. 500.-- given the low complexity of the single-judge proceedings.
Cited concerning the joint and several liability of the appellants for the costs.
Applied to deny an award of extrajudicial compensation because the opposing parties were public bodies prevailing in their official capacity.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 20 32
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc
URTEIL
vom 4. September 2020
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und
Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 und
Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3
betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer
1. B._____ arbeitet als leitende biomedizinische Analytikerin im Labor C._____. Im September 2019 hat sie eine berufsbegleitende Weiterbildung (MAS Health Care Management) begonnen, welche zwei Jahre dauert.
2. In der am 24. März 2020 eingereichten Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 machten A._____ und B._____ berufsorientierte Ausund Weiterbildungskosten von B._____ in der Höhe von Fr. 4'850.-- geltend.
Fr. 4'000.-- davon fielen auf den angeblichen Lohnausfall für zehn Arbeitstage.
3. Mit Schreiben vom 30. März 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) aufgefordert, eine Rechnungskopie der geltend gemachten Weiterbildungskosten einzureichen.
4. Am 13. April 2020 teilte B._____ mit, dass der Betrag von Fr. 4'000.-- die Schulbesuchstage vom 9.-11. September 2019, 9.-11. Oktober 2019, 4.-
5. November 2019 sowie 5.-6. Oktober 2019 (recte: wohl 5.-6. Dezember)
betreffe. Eine Abrechnung bestehe nicht.
5. Am 20. April 2020 erliess die Steuerverwaltung die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, die Gemeindeund die direkte Bundessteuer des Jahres 2019. Darin wurden die geltend gemachten Kosten für den Lohnausfall während den zehn Schulbesuchstagen nicht zum Abzug zugelassen.
6. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 20. April 2020 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 29. April 2020 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Kosten von Fr. 4'000.-- zum Abzug zuzulassen, da
50 Arbeitstage für Schulbesuche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen
würden. Als Beilage reichte sie eine Kopie der Weiterbildungsvereinbarung ein.
7. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache betreffend die Weiterbildungskosten mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kompensation der durch den Arbeitgeber nicht bezahlten Weiterbildungstage mit Gleitzeit/Überzeit der Beschwerdeführerin keine Kosten verursachen würde.
8. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 27. Juli 2020 (Poststempel 28. Juli 2020) Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten sinngemäss, die Kosten von Fr. 4'000.-- zum Abzug zuzulassen.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass die Entlöhnung für die geleistete Überzeit von B._____ nicht ausbezahlt, sondern direkt als Weiterbildungskosten überschrieben werden. Dadurch würden zusätzliche Auslagen im Zusammenhang mit der Weiterbildung entstehen.
9. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2020 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Juli 2020 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2019.
1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht die geltend gemachten Weiterbildungskosten für den vermeintlichen Lohnausfall während zehn Schulbesuchstagen in der Höhe von Fr. 4'000.-- nicht zum Abzug zugelassen hat.
1.3. Der Streitwert beläuft sich für die direkte Bundes-, die Kantonsund Gemeindesteuer auf insgesamt Fr. 858.--, weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG).
2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. o des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) sowie Art. 33 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- von den Einkünften abgezogen werden, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Der Abzug für die Ausund Weiterbildungskosten stellt einen allgemeinen Abzug dar. Der Abzug ist kein Pauschalabzug. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption ist für dessen Geltendmachung kein Zusammenhang mit Erwerbseinkünften erforderlich. Der Abzug kann folglich auch geltend gemacht werden, wenn in der entsprechenden Steuerperiode kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Die Begrenzung der abzugsfähigen Kosten bezieht sich dabei nicht auf die Kosten des einzelnen Lehrgangs, sondern auf
die während der Steuerperiode gesamthaft für die Ausund Weiterbildung verwendeten Mittel. Allfällige weitere direkt oder indirekt mit diesem Abzug zusammenhängende Kosten können ausschliesslich im Rahmen des jährlich zulässigen Gesamtbetrages geltend gemacht werden (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, S. 277 Rz. 27).
Die steuerpflichtige Person kann nur diejenigen Kosten abziehen, die sie selbst für ihre berufsorientierte Ausund Weiterbildung bezahlen muss.
Kommt der Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person für die Ausoder Weiterbildung auf und musste die Steuerpflichtige Person nichts dafür ausgeben, so kann sie keinen Abzug vom steuerbaren Einkommen gelten machen. Muss die steuerpflichtige Person einen Teil der Gesamtkosten selber bezahlen, so kann sie den Teil, den sie tatsächlich selber bezahlt hat, geltend machen (a.a.O., S. 278 Rz. 28).
3. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E.3.5 m.H.).
4. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Vereinbarung zwischen der B._____ und ihrer Arbeitgeberin betreffend Beteiligung an Fortund Weiterbildungskosten vom 26. März 2020 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6) weist als gesamte Kursdauer insgesamt ca. 100 Tage aus (60 Kurstage in Zürich und ca. 40 Tage für die Masterarbeit). Die durch den Arbeitgeber vergütete Kurszeit beträgt gemäss Ziff. 4 Abs. 2 der Vereinbarung 50 Tage, womit die restlichen 50 Tage zu Lasten der Mitarbeiterin gehen. Das heisst, dass die 50 Tage, an welchen B._____ aufgrund des Kurses nicht arbeiten kann (Tage zulasten von B._____), kompensiert werden müssen. Mit anderen Worten muss B._____ diese verpasste Arbeits-
zeit vorund/oder nachholen (Gleitzeit) oder mittels Ferienguthaben kompensieren.
In den Akten finden sich keine Unterlagen, welche die steuermindernden Behauptungen der Beschwerdeführer zu beweisen vermögen würden. Die Akten belegen vielmehr, dass B._____ die Ausbildung nicht selbst bezahlen muss (vgl. Bg-act. 6, Ziff. 3 und 5, wonach die Kurskosten in der Höhe von Fr. 25'200.-- vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen werden). Es ist für den Einzelrichter nicht erhellt, inwieweit zusätzliche Auslagen im Zusammenhang mit der Weiterbildung entstünden.
Die Situation von B._____ ist hingegen vergleichbar mit einer Person, die eine von der Arbeitgeberin bezahlte Ausoder Weiterbildung in der Freizeit bspw. am Wochenende absolviert. Abgesehen von den selbst getragenen Ausbildungskosten kann diese Person auch nicht geltend machen, sie habe weniger Freizeit und müsse daher weniger Steuern bezahlen. In beiden Fällen ist nämlich der volle Lohn als Einkommen zu versteuern. Der Einsatz von Freizeit – sei es abends oder tagsüber, an Werktagen oder Feiertagen – stellt keine finanzielle Ausgabe dar.
5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern keine abzugsfähigen Ausund Weiterbildungskosten entstanden sind, welche einen Abzug rechtfertigen würden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Juli 2020 ist somit zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters ist die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festzulegen. Diese sind zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, welche dafür solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht-
lichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen, weshalb keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-- zusammen Fr. 724.--
gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
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