Appeal Dismissed for Lack of Standing in Property Maintenance Cost Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a co-owner of a residential property who declared no maintenance costs, challenged the tax authority's decision to partially allow her co-owner partner's claim for the full deduction of property maintenance costs, by requesting that her own partial deduction be struck and the full deduction be attributed to her partner, which would result in a higher taxable income and tax liability for herself. The court ruled that it would not enter into the merits of the appeal because the appellant lacked a justifiable interest, as her request, while framed as a challenge to her own assessment, was clearly intended to benefit her partner by increasing his deductions, thus resulting in a higher tax burden for herself without avoiding any penalty proceedings, leading to the appeal being dismissed for lack of standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 VRG, Art. 72 Abs. 1 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Property Maintenance Cost Dispute: The court ruled that it would not enter into the merits of the appeal because the appellant lacked a justifiable interest, as her request, while framed as a challenge to her own assessment, was clearly intended to benefit her partner by increasing his deductions, thus resulting in a higher tax burden for herself without avoiding any penalty proceedings, leading to the appeal being dismissed for lack of standing.
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KI-generiertThis article, concerning the requirement of a legitimate interest for filing an appeal, is relevant as the court found the appeal inadmissible due to a lack of standing based on this principle.
This provision justifies the decision being rendered by a single judge because the appeal was obviously inadmissible.
This provision on the general rule for imposing costs is referenced to justify deviating from it when allocating court costs.
This provision on who can be charged costs is cited in the reasoning for allocating costs, even though the main order only deals with the division of costs.
This provision is cited to determine the amount of the state fee included in the court costs.
This provision governs the non-award of party compensation, applied when denying compensation to the prevailing administrative authority.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 19 43
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin
URTEIL
vom 23. September 2019
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführerin gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuern 2018
1. A._____ ist zur Hälfte Miteigentümerin eines Wohnhauses in X._____, Gemeinde Y._____. Diese Liegenschaft bewohnt sie zusammen mit ihrem Lebenspartner B._____, welcher ebenfalls zur Hälfte Miteigentümer des besagten Wohnhauses ist.
2. In der Steuererklärung 2018 deklarierte A._____ ihren Anteil an der Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 290'000.--. Der anteilsmässige Eigenmietwert von Fr. 11'850.-- wurde nicht angegeben. Unterhaltskosten wurden ebenfalls keine geltend gemacht.
3. B._____ deklarierte in der Steuererklärung 2018 einerseits seinen Anteil an der Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 290'000.--, anderseits einen Eigenmietwert im Umfang von Fr. 11'850.-- als Liegenschaftenertrag. Zudem machte er die im Jahr 2018 angefallenen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 31'782.-- vollumfänglich in seiner Steuererklärung 2018 zum Abzug geltend.
4. Am 29. Mai 2019 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) gegenüber A._____ zwei definitive Veranlagungsverfügungen betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018. Darin wurde jeweils der hälftige Eigenmietwert aufgerechnet und die Hälfte der angefallenen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 15'891.-- in Abzug gebracht.
5. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 29. Mai 2019 erhob A._____ am
11. Juni 2019 Einsprache. Sie beantragte, dass der zu ihren Gunsten gewährte effektive Unterhaltskostenabzug gestrichen werde und die im Jahr 2018 angefallenen Liegenschaftsunterhaltskosten von total Fr. 31'782.-- vollumfänglich ihrem Lebenspartner B._____ anzurechnen seien. Begründend führte A._____ aus, dass B._____ die gesamten Unterhaltskosten al-
leine getragen habe. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten es unmöglich zugelassen, die Hälfte der Unterhaltskosten zu finanzieren.
6. Mit Einspracheentscheid betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018 vom 1. Juli 2019 wies die Steuerverwaltung die Einsprache von A._____ ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unterhaltskostenabzug nur für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, welcher der steuerpflichtigen Person gehöre und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert werde. B._____ sei zur Hälfte Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft, weshalb ihm nur ein Abzug von 50 % der geltend gemachten Unterhaltskosten zugestanden werden könne.
7. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei zu prüfen, ob bei der Einsprache vom 11. Juni 2019 die Voraussetzungen für einen Einzelfall erfüllt sind.
2. Im Einspracheentscheid vom 01.07.2019 sei in den Erwägungen der Einzelfall mit getrennter Steuerpflicht zu ergänzen und zu bemessen.
3. Die Anträge gemäss der Einsprache vom 11. Juni 2019 seien im Kontext eines Einzelfalls anzuerkennen.
4. Die Kosten für die Beschwerde vom 30. Juli 2019 seien der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden aufzuerlegen."
Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf einen Artikel von Max Ledergerber vom 12. Februar 2018, in welchem dieser unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008 festhält, dass in Einzelfällen bei Miteigentümern mit getrennter Steuerpflicht die Unterhaltskosten bei derjenigen Person zum Abzug zugelassen würden, die sie nachweislich bezahlt habe.
8. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf die Be-
schwerde und eventualiter deren Abweisung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, wonach sämtliche Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Veranlagung von B._____ in Abzug zu bringen seien, einen Einspracheentscheid mit einem höheren steuerbaren Einkommen anstrebe. Der Beschwerdeführerin gehe es mit der Höherbelastung nicht darum, ein Nachsteuerund Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Vielmehr bezwecke sie mit ihrem Antrag eine Besserstellung von B._____. Damit fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sollte das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008 könne für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Es könne tatsächlich in Einzelfällen gerechtfertigt sein, die Unterhaltskosten nicht nach Eigentumsquoten zum Abzug zuzulassen, sondern derjenigen Person anzurechnen, welche die Kosten effektiv getragen habe. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn eine sich im Miteigentum befindende Liegenschaft lediglich von einem der Miteigentümer bewohnt werde. Vorliegend würden beide Miteigentümer das Wohnhaus gemeinsam bewohnen. Entsprechend den Eigentumsquoten werde die Liegenschaft seit Erwerb anteilsmässig von beiden Miteigentümern je zur Hälfte als Vermögen versteuert. Konsequenterweise könne deshalb jeder Miteigentümer auch nur die anteilsmässigen Unterhaltskosten in Abzug bringen, unabhängig davon, wer diese tatsächlich bezahlt habe.
9. In ihrer Replik vom 6. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, dass auf die Beschwerde einzutreten sei und die in der Beschwerde gestellten Anträge zu prüfen sowie gutzuheissen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin im gesamtheitlichen Kontext ihrer finanziellen Möglichkeiten zu beurteilen sei.
Die Beschwerdegegnerin messe das schutzwürdige Interesse nur an der tieferen Veranlagung der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführe-
rin folglich die Hälfte der Unterhaltskosten finanzieren müsste, werde von der Beschwerdegegnerin kaum beachtet und überhaupt nicht erwähnt. Die Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführerin würden eindeutig besser geschützt, wenn sie keine Unterhaltskosten, dafür aber gestützt auf eine höhere Veranlagung mehr Steuern bezahlen müsste. Der Beschwerdegegnerin gehe es ausschliesslich darum, vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin höhere Steuereinnahmen zu generieren. Die Beschwerdegegnerin sei sich bewusst, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten nicht wirklich berappen könne, ohne das Existenzminimum deutlich zu unterschreiten. Vorliegend seien die Voraussetzungen für einen Einzelfall gegeben.
10. Am 13. September 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 27. August 2019.
11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist ̶ wie nachfolgend zu zeigen sein wird ̶ offensichtlich unzulässig, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann.
2. Die Beschwerdelegitimation setzt insbesondere voraus, dass sich die beschwerdeführende Person über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 8 vom 9. Juli 2013 E.2a mit weiteren Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse liegt auf der Hand, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird; an einer Höherveranlagung kann es beispielsweise bestehen, wenn der Steuerpflichtige dadurch ein Nachsteuerund Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (vgl. ZWEIFEL/CASA- NOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 24 Rz. 23).
3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner seit dem 1. Februar 2012 je zur Hälfte Miteigentümer eines Wohnhauses in X._____, Gemeinde Y._____, sind (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 2). Sodann ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2018 unter anderem keine Liegenschaftsunterhaltskosten deklarierte (vgl. Bg-act. 3). Demgegenüber machte der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin die im Jahr 2018 angefallenen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 31'782.-- vollumfänglich in seiner Steuererklärung 2018 zum Abzug geltend (vgl. Bg-act. 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 zwei definitive Veranlagungsverfügungen betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2018 bzw.
direkte Bundessteuer 2018, wobei die Hälfte der im Jahr 2018 angefallenen
effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 15'891.-- in Abzug gebracht wurden (vgl. Bg-act. 5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Einsprache bei der Beschwerdegegnerin und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie beantragte, dass der zu ihren Gunsten gewährte effektive Unterhaltskostenabzug von Fr. 15'891.-- in den besagten Veranlagungsverfügungen zu streichen sei und die im Jahr 2018 angefallenen Liegenschaftsunterhaltskosten von insgesamt Fr. 31'782.-- vollumfänglich ihrem Konkubinatspartner anzurechnen seien (vgl. Bg-act. 6 und Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2019). Bei einer Gutheissung dieses Antrags würde sich das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin erhöhen, womit im Endeffekt ein höherer Steuerbetrag geschuldet wäre. Mit anderen Worten würde sich die vollumfängliche Anrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten im Rahmen der Veranlagung des Konkubinatspartners zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, geht es der Beschwerdeführerin mit der von ihr beantragten Höherveranlagung nicht darum, ein Nachsteuerund Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Vielmehr bezweckt die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag eine Besserstellung ihres Konkubinatspartners. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2019 hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Frage des schutzwürdigen Interesses im gesamtheitlichen Kontext ihrer finanziellen Möglichkeiten zu beurteilen sei, zielt nach dem Gesagten ins Leere. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des besagten Antrags nicht beschwert ist, weshalb es ihr an der Beschwerdelegitimation fehlt und auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden. Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 trotz fehlender Legitimation ein und behandelte die erhobene Einsprache materiell (vgl. Bg-act. 7). Weiter führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich aus, dass gegen eben diesen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne, um dann vor Verwaltungsgericht – zu recht
– die Beschwerdelegitimation anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 73 Abs. 1 VRG), abzuweichen.
Die Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG) sowie die Kanzleiauslagen sind deshalb der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, wird ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.--
gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]