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A 2019 38 • VG GR A 2019 38 KI-generiert

Tax Valuation Reassessment Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer A 2019 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the tax authority's decision to revalue their property from an agricultural tariff to a building land price, but the submission only requested a court report on the matter without formally stating a request against an appealable ruling or meeting procedural requirements for an administrative appeal. The court noted that the submission was deficient because it lacked a formal request and did not specify an appealable decision, and after the appellant was explicitly warned and given a non-extendable deadline to correct these formal flaws, they failed to respond, leading the court to dismiss the case by issuing a decision not to enter into the merits of the appeal due to the continued non-compliance with procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 38 VRG, Art. 72 Abs. 1 VRG; Tax Valuation Reassessment Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The court noted that the submission was deficient because it lacked a formal request and did not specify an appealable decision, and after the appellant was explicitly warned and given a non-extendable deadline to correct these formal flaws, they failed to respond, leading the court to dismiss the case by issuing a decision not to enter into the merits of the appeal due to the continued non-compliance with procedural law.

Schlagwörter

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Steuerrevision Bodenrecht Steuerbehörde Liegenschaftssteuer verfahrensrechtliche Fragen Schätzungsverfahren Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Vermögenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 VRG

The court did not enter a judgment on the appeal because the procedural requirements for the submission were not met, despite a reminder.

Art. 72 Abs. 1 VRG

The costs of this decision not to enter a judgment are imposed on the appellant.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 19 38

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar

URTEIL

vom 27. August 2019

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer

1. Mit am 9. Juli 2019 dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereichten Schreiben beschwerte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) über die Bewertungsmethode für sein Grundstück, das gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung nun zum "Baulandpreis" (recte: Verkehrswert) statt wie bisher zum landwirtschaftlichen Tarif (recte: Ertragswert) besteuert werde. Er stellte jedoch weder einen Antrag gegen eine anfechtbare Verfügung noch legte er eine anfechtbare Verfügung bei und begnügte sich lediglich damit, einen Bericht des Gerichts über sein Anliegen zu fordern.

2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter A._____ darauf hin, dass es nicht klar sei, ob er eine Beschwerde erheben möchte oder nicht, und dass seine Eingabe vom 9. Juli 2019 mangelhaft sei. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen setzte ihm der Instruktionsrichter deshalb eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung der Mängel bis zum 22. Juli 2019 an, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 9. Juli 2019 nicht eingetreten werde.

3. Innert der angesetzten Frist (und bis heute) liess A._____ dem Gericht keine neuen Eingaben zukommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Entscheid wird in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

2. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten

(Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen;

weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Eine solche Eingabe wird nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Beschwerdeverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt. Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 1 vom 22. Januar 2019 E.3 m.H.).

3. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 9. Juli 2019 weder einen Antrag formuliert noch Beschwerde gegen eine bestimmte Verfügung erhoben. Wie der prozessleitenden Verfügung vom 10. Juli 2019 des Instruktionsrichters entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer sowohl auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe vom 9. Juli 2019 und deren unerlässliche Verbesserungspflicht hingewiesen, als auch unmissverständlich auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Verbesserung aufmerksam gemacht. Trotz dieser klaren Vorgaben und der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliess es der Beschwerdeführer auf die gesetzte Nachfrist bis zum 22. Juli 2019 zu reagieren und damit seiner Verpflichtung gemäss Art. 38 VRG Folge zu leisten.

4. Androhungsgemäss ist daher auf die Eingabe vom 9. Juli 2019 nicht einzutreten. Die Kosten dieses Nichteintretensentscheides gehen zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 322.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]