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A 2018 57 • VG GR A 2018 57 KI-generiert

Failure to Pay Judicial Cost Deposit Renders Tax Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer A 2018 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal regarding property gains tax because the appellant failed to meet the deadline for paying the required judicial cost deposit. The court, acting as a single judge due to the apparently inadmissible nature of the appeal, held that under the relevant procedural law, failure to pay the cost deposit by the set deadline, even if the payment was initiated from a foreign account, results in the appeal not being considered. Since the ordered deposit did not credit the court's account until after the non-extendable deadline of November 28th, despite the appellant timely submitting a supplemental brief, the court ruled to not enter into the merits of the appeal based on established jurisprudence concerning the risk allocation for late international fund transfers.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 43 Abs. 1 VRG, Art. 66 Abs. 2 LTF; Failure to Pay Judicial Cost Deposit Renders Tax Appeal Inadmissible: The court, acting as a single judge due to the apparently inadmissible nature of the appeal, held that under the relevant procedural law, failure to pay the cost deposit by the set deadline, even if the payment was initiated from a foreign account, results in the appeal not being considered. Since the ordered deposit did not credit the court's account until after the non-extendable deadline of November 28th, despite the appellant timely submitting a supplemental brief, the court ruled to not enter into the merits of the appeal based on established jurisprudence concerning the risk allocation for late international fund transfers.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Prozessrecht Handänderungssteuer Verwaltungskosten gesetzliche Verfahrensfrist Umbuchung Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 I 244
BGE 96 I 523
dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 523 E.4; bestätigt z.B.
1P.163/1997
in den Bundesgerichtsurteilen 1P.163/1997 vom 17.
1P.371/2004
Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admission of Appeal
4A_481/2016
Appeal Dismissed for Late Payment of Court Costs in International Transfer Case
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 3 VRG

The appeal was not accepted because the required court cost deposit was not paid on time.

Art. 43 Abs. 1 VRG

The decision was made by the single judge based on the obvious inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 2 LTF

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 18 57

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar

URTEIL

vom 28. November 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Wolfgang Weber, Beschwerdeführerin gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Grundstückgewinnsteuer

1. Am 14. November 2018 (Datum des Poststempels) liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erheben. Unter Verweis auf das in Kopie beigelegte der Steuerverwaltung eingereichte Schreiben vom 12. November 2018 bat sie das Verwaltungsgericht, mit der Steuerverwaltung ihre Angelegenheit zu besprechen bzw.

zu klären.

2. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2018 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Er forderte sie deshalb auf, die Beschwerdeschrift entsprechend zu ergänzen und sodann dem Gericht einzureichen. Für die Behebung der Mängel räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 5. Dezember 2018 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 12. November 2018 (Poststempel: 14. November 2018) nicht eingetreten werde. Ausserdem bat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin, bis am 28. November 2018 (Zahlungseingang beim Gericht) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde.

3. Am 27. November 2018 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine verbesserte Eingabe einreichen. Der Kostenvorschuss ging beim Verwaltungsgericht am 30. November 2018 ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

1.2. Dass ein nicht bzw. nicht rechtzeitig geleisteter Gerichtskostenvorschuss das Nichteintreten auf die betreffende Eingabe bewirkt, wurde im Grundsatz bereits in regulärer Besetzung entschieden (vgl. nachstehende Erwägungen 2 und 3 in Anlehnung an die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 32, U 15 39 und U 15 40). Da der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht keine andersgearteten Abweichungen zu diesen bereits entschiedenen Fällen aufweist, handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist.

2.1. In Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Abs. 2). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 244 E.4a).

Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls

dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 523 E.4; bestätigt z.B. in den Bundesgerichtsurteilen 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig auf die Beschwerde infolge Nichtleistung bzw. nicht fristgemässer Leistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

3.1. Vorliegend hat der Instruktionsrichter von der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2018 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 28. November 2018 verlangt, mit der Androhung gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Instruktionsrichter wies zudem darauf hin, dass die Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 28. November 2018 beim Gericht eingehen müsse. Dem Instruktionsrichter liegt der Rückschein (Zustellnachweis) der prozessleitenden Verfügung vom 16.

November 2018 vor. Die Beschwerdeführerin hat am 26. November 2018 eine (verbesserte) Beschwerdeschrift verfasst, die am 27. November 2018 der Schweizerischen Post übergeben wurde und somit die angesetzte Nachbesserungsfrist wahrt. Dagegen ist der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss erst am 30. November 2018 auf dem Bankkonto des Verwaltungsgerichts bzw. der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden eingegangen.

3.2. Gemäss Abklärungen des Gerichts erfolgte die Überweisung des Kostenvorschusses über PostFinance von einem ausländischen Konto aus. Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsuchende das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine

massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E.3.1.2. m.H.).

3.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des verlangten Kostenvorschusses ist vorliegend somit grundsätzlich das Datum des Zahlungseingangs auf dem Bankkonto des Gerichts (bzw. der Finanzverwaltung Graubünden) massgebend, wie in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2018 auch explizit festgehalten. Der Kostenvorschuss wurde hier aber erst am

30. November 2018, damit nach Fristablauf dem Bankkonto des Gerichts bzw. der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden gutgeschrieben. Zu bemerken ist, dass PostFinance bereits am Abend des 29. November 2018 die Zahlungsmeldung von der ausländischen Bank erhielt, die Zahlung aber erst am 30. November 2018 ausführen konnte. Selbst wenn man also den 29. November 2018, den Tag, an dem PostFinance die Zahlungsmeldung der deutschen Bank erhielt, als massgebendes Datum betrachtet, ist der Kostenvorschuss ohnehin verspätet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin ihr deutsches Bankkonto womöglich noch innert Frist, am 28. November 2018, belastete und ihre Bank in Deutschland am folgenden Tag der PostFinance die Zahlungsmeldung übermittelte. Für die Verarbeitungszeit der deutschen Bank trägt nämlich die Beschwerdeführerin das Risiko. Nach dem Gesagten erweist sich die Zahlung des Kostenvorschusses als verspätet.

3.4. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass ein Nichteintretensentscheid unter diesen Umständen (vorherige Bekanntgabe der Transparenzmerkmale: Vorschusshöhe, Zahlungsfrist, Säumnisfolge) auch ohne nochmalige Anhörung – z.B. mittels Nachfristan-

setzung – erfolgen dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.371/2004 vom

21. September 2004 E.2 in fine). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit infolge nicht fristgemässer Leistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG nicht eingetreten werden (vgl.

zum Ganzen etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 40 vom 2. Juni 2015 E.2a).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 658.--

gehen zulasten von A._____.

Die Gerichtskosten von Fr. 658.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden erstattet A._____ somit Fr. 1'342.-- zurück.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]