Taxpayer Appeal for Remission Denied Due to Failure to Prove Creditor Waivers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer appealed the tax authority's denial of a request to remit various outstanding tax and penalty liabilities totaling CHF 4,895.25, claiming financial hardship. The court reasoned that although the taxpayer alleged financial distress, a tax remission can only be granted if the principle of "symmetry of sacrifice" is met, meaning other creditors must also waive their claims, a condition the taxpayer failed to demonstrate before the court despite the authority's objection based on unsubmitted documentation regarding other debts. Consequently, the court dismissed the appeal without imposing court costs, as the failure to guarantee creditor waivers made a detailed review of the taxpayer's hardship unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 78 Abs. 2 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG; Taxpayer Appeal for Remission Denied Due to Failure to Prove Creditor Waivers: The court reasoned that although the taxpayer alleged financial distress, a tax remission can only be granted if the principle of "symmetry of sacrifice" is met, meaning other creditors must also waive their claims, a condition the taxpayer failed to demonstrate before the court despite the authority's objection based on unsubmitted documentation regarding other debts. Consequently, the court dismissed the appeal without imposing court costs, as the failure to guarantee creditor waivers made a detailed review of the taxpayer's hardship unnecessary.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to rule that the prevailing respondent is not entitled to legal costs compensation.
Cited in the reasoning as the basis for the single-judge decision competence, although not explicitly in the dispositive, it is a procedural rule that establishes the court's capacity to rule, which supports the final decision.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 18 55
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Kollegger als Aktuar ad hoc
URTEIL
vom 18. Februar 2019
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend Steuererlass
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. November 2018, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2018, in die Replik vom 4. Januar 2019, in die von den Parteien eingereichten Akten sowie in Erwägung,
- dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 11. September 2018 an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gelangte, in welchem er um Erlass der offenen Forderungen (Ordnungsbussen für das Jahr 2018, Einkommenssteuer Bund für das Jahr 2017, Einkommensund Vermögenssteuern Kanton für die Jahre 2016 und 2017) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'895.25 ersuchte,
- dass die kantonale Steuerverwaltung das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 abwies,
- dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 6. November 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begehrte,
- dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 26. November 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte,
- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5'000.-- nicht übersteigt,
- dass ein Erlass der Steuern bzw. Bussen dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde,
- dass ein Steuererlass jedoch nur in demjenigen Rahmen gewährt werden kann, in welchem auch die allfälligen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, da der Erlass ansonsten nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ihren Gläubigern zugutekommt, sodass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet ist,
- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 6. November 2018 im Wesentlichen damit begründet, dass er sich in einer finanziellen Notlage befände und seit einigen Jahren am Existenzminimum leben würde,
- dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Steuererlassgesuchs damit begründete, dass die eben beschriebene Opfersymmetrie nicht sichergestellt wäre, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem "Fragebogen Steuererlass" vom 5. Oktober 2018 Schulden bei anderen Gläubigern habe, ohne dass ein Verzicht der Gläubiger auf deren Forderungen geltend gemacht werde,
- dass der erwähnte "Fragebogen Steuererlass" jedoch nicht von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, obwohl der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin ausdrücklich aufgefordert hatte, dem Gericht sämtliche Verfahrensakten und alle verfügbaren Beweismittel einzureichen,
- dass die Beschwerdegegnerin somit die Pflicht zur Einreichung aller Verfahrensakten und Beweismittel verletzt hat,
- dass die Verletzung der Editionspflicht von Seiten der Beschwerdegegnerin immerhin im vorliegenden Verfahren keine negative Wirkung entfaltet, zumal aus den eingereichten Akten (Schuldnerinformation) zweifellos hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Schulden bei weiteren Gläubiger hat,
- dass die Beschwerdegegnerin zukünftig im Falle der Verletzung der Editionspflicht mit der Auferlegung der Verfahrenskosten rechnen muss,
- dass der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht von Graubünden keinen Gläubigerverzicht geltend macht, sodass im Falle eines Steuererlasses die Opfersymmetrie nicht gewährleistet wäre,
- dass sich aus diesem Grund eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erübrigt,
- dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
- dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
- dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht,
Wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]