Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2018 50 • VG GR A 2018 50 KI-generiert

Tax Arrears Remission Appeal Dismissed for Lack of Creditor Waiver

Geschäftsnummer A 2018 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought a remission of communal tax arrears for the years 2013–2016, arguing both a dispute over tax liability and a state of financial hardship, following a prior rejection of a similar request which had been upheld up to the highest court. The court dismissed the appeal, ruling that arguments regarding the underlying tax liability were moot as the assessments were final, and crucially, that tax remission under the cantonal law requires proof of a creditor's waiver of their claims to ensure symmetry of sacrifice, which the appellant failed to provide for their existing private debts. Consequently, the court found no need to examine the claimed financial hardship, dismissing the appeal while foregoing court costs and denying the successful respondent compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 78 Abs. 2 VRG; Tax Arrears Remission Appeal Dismissed for Lack of Creditor Waiver: The court dismissed the appeal, ruling that arguments regarding the underlying tax liability were moot as the assessments were final, and crucially, that tax remission under the cantonal law requires proof of a creditor's waiver of their claims to ensure symmetry of sacrifice, which the appellant failed to provide for their existing private debts. Consequently, the court found no need to examine the claimed financial hardship, dismissing the appeal while foregoing court costs and denying the successful respondent compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuererlass finanzielle Notlage Steuerveranlagungen Steuerpflicht Mietzinsausstand Aberkennungsklage Steuererlass (Gemeindesteuern) | Steuererlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000)

This article establishes the substantive condition for granting a tax remission based on hardship or distress, which was the subject of the administrative decision under review (although the appeal was ultimately dismissed).

Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

This procedural rule determines the competence of the single judge to decide the case because the value in dispute was below the specified threshold.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This provision is cited in the dispositive reasoning concerning the denial of compensation to the prevailing party (the municipality).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 18 50

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Kollegger als Aktuar ad hoc

URTEIL

vom 23. Januar 2019

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin

betreffend Steuererlass (Gemeindesteuern)

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Oktober 2018, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2018, die Replik vom 14. Januar 2019, in die von den Parteien eingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 24. Juli 2018 an das Steueramt der Gemeinde X._____ gelangte, in dem sie sinngemäss um Erlass der offenen Gemeindesteuerforderungen zuzüglich Kosten und Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 738.90 für die Jahre 2013 – 2016 ersuchte,

- dass das kommunale Steueramt das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom

14. September 2018 abwies,

- dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die kostenfällige Abweisung des Steuererlassentscheides beantragte, während sie im Wesentlichen einerseits ihre Steuerpflicht bestritt und andererseits eine Notlage geltend machte,

- dass die Gemeinde X._____ in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2018 die Kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, derweil sie ausführte, dass ein Steuererlass ausgeschlossen sei, solange nebst den Steuerschulden bestehende private Schulden vorhanden seien und kein Nachweis erbracht werde, dass die privaten Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten würden,

- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt,

- dass die Gemeinde X._____ schon am 19. Dezember 2017 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 behandelt und abgelehnt hatte, was die Beschwerdeführerin erfolglos bis vor Bundesgericht anzufechten versuchte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 18 14 vom 18. Juni 2018;

Urteil des Bundesgerichts 2C_693/2018 vom 27. August 2018),

- dass die Beschwerdeführerin in ihren Rügen nicht zu hören ist, soweit diese ihre Steuerpflicht betreffen, zumal die zu Grunde liegenden Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind,

- dass ein Erlass der Steuern dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde,

- dass ein Steuererlass jedoch nur in demjenigen Rahmen gewährt werden kann, in welchem auch die allfälligen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, da der Erlass ansonsten nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ihren Gläubigern zugutekommt, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet ist,

- dass die Beschwerdeführerin in ihrem Steuererlassgesuch verschiedene Schulden auflistet, ohne dass sie einen Verzicht der privaten Gläubiger belegen kann,

- dass aus diesen Gründen eine detaillierte Prüfung, ob sich die Beschwerdeführerin in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erübrigt,

- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann,

- dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

- dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht,

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. März 2019 nicht eingetreten (2C_247/2019).