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A 2018 5 • VG GR A 2018 5 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit in Tax Assessment Case

Geschäftsnummer A 2018 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner filed an appeal against a real estate gains tax assessment after failing to submit a tax return following a property sale, and the administrative court determined the appeal was inadmissible because the appellant failed to pay the ordered security deposit by the deadline. The court rejected the appellant's arguments that the payment was impossible due to the lack of international bank details and an unreasonably short deadline, finding that all necessary payment information was provided on the back of the invoice and that the deadline, which afforded the appellant at least twelve days for payment after receipt, was appropriate under procedural law. Consequently, pursuant to the relevant statute, the court dismissed the appeal due to the non-payment of the security deposit despite a clear warning of the consequence.

Legislator-Regeste

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Art. 38 VRG, Art. 74 Abs. 1 VRG, Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 66 Abs. 1 VRG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit in Tax Assessment Case: The court rejected the appellant's arguments that the payment was impossible due to the lack of international bank details and an unreasonably short deadline, finding that all necessary payment information was provided on the back of the invoice and that the deadline, which afforded the appellant at least twelve days for payment after receipt, was appropriate under procedural law. Consequently, pursuant to the relevant statute, the court dismissed the appeal due to the non-payment of the security deposit despite a clear warning of the consequence.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen unbezahlte Mietkaution Liegenschaftssteuer Immobilienvermögen Objektsteuer Zahlungsbefehl Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 I 244
BGE 96 I 523
1P.163/1997
in den Bundesgerichtsurteilen [BGer] 1P.163/1997 vom 17.
1P.371/2004
Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admission of Appeal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 3 VRG

The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid despite warning of the consequences of default.

Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG

The appeal is deemed inadmissible due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 VRG

Costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 18 5

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar

URTEIL

vom 1. Februar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Rüdiger Bock, Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Grundstückgewinnsteuer

1. A._____ verkaufte am 15. Juni 2016 das Wohnhaus Nr. 1-16 (Grundstück Nr. 2052) in X._____. Da er keine Steuererklärung einreichte, wurde er am 29. Juni 2017 durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nach Ermessen veranlagt. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezem ber 2017 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die dagegen erhobene Einsprache ab.

2. Gegen genannten Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2018 (Übergabe der schweizerischen Post am 11. Januar 2018) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein.

3. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde vom 8. Januar 2018 den Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 38 VRG nicht genüge. Insbesondere habe seine Beschwerde weder ein verständliches Rechtsbegehren noch die Darstellung eines Sachverhaltes enthalten. Auch habe es an einer konzisen und nachvollziehbaren Begründung, inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte, gefehlt. Für die Behebung dieser Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. Januar 2018 gesetzt. Zudem forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 2'000.--, zahlbar bis zum

31. Januar 2018, auf. Erfolge innert Frist keine Behebung der Mängel oder werde der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet (Poststempel der schweizerischen Post bzw. Zahlungseingangsvaluta), so werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Schreiben wurde per Rückschein am 15. Januar 2018 versandt und vom Beschwerdeführer oder einem Mitbewohner am 17. Januar 2018 in Empfang genommen.

4. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde materiell und forderte eine Nachfrist für das Nachreichen von Belegen. Bezüglich des Kostenvorschusses brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Vorauszahlung nicht habe leisten können, weil im Schreiben des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2018 keine internationale Kontoverbindung angegeben worden sei und er auch nicht über eine Schweizer Bankverbindung verfüge. Zudem entspreche eine Fristansetzung von lediglich 16 Tagen vorliegend nicht der Angemessenheit i.S.v. Art. 38 Abs. 3 VRG, da der Beschwerdeführer regelmässig auf Geschäftsreisen sei und der Postlauf von und nach Deutschland bereits einen erheblichen Teil der Frist beanspruche.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der Beschwerde vom 8. Januar 2018 (Übergabe der schweizerischen Post am 11. Januar 2018)

handelt es sich - da die Frage der Rechtsfolge eines nicht rechtzeitig geleisteten Gerichtskostenvorschusses im Grundsatz bereits in regulärer

Besetzung entschieden wurde (Verwaltungsgerichtsurteile U 15 32, U 15 39 und U 15 40) und der konkrete Fall in rechtlicher Hinsicht keine andersgearteten Abweichungen zu diesen bereits entschiedenen Fällen aufweist - um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist.

2. In Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder klagenden Partei einen Kos-

tenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Abs. 2). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 244 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I

523 E.4; bestätigt z.B. in den Bundesgerichtsurteilen [BGer] 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4).

Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

3. a) Tatsache ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom

15. Januar 2018 bereits am 17. Januar 2018 selbst oder über eine ihm zurechenbare Person in Empfang genommen hat. Dies belegen sowohl Datumsstempel als auch Unterschrift auf der Rückscheinkarte. Zudem bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer in besagtem Schreiben in rechtsgenüglicher Weise auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde.

Fraglich ist, ob es dem Beschwerdeführer mangels internationaler Kontoangaben sowie unangemessener Fristen, wie von ihm dargetan, nicht

möglich war, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- innert Frist zu leisten.

b) Auf der Rechnung für den Vorschuss im Verfahren A 18 5 (Rechnungsnummer 1275183/7010-01) steht ausdrücklich auf der Vorderseite: „Für Zahlungen aus dem Ausland beachten Sie bitte die Rückseite“. Auf besagter Rückseite sind sodann sämtliche Angaben aufgeführt, wie der Name des Finanzinstituts, IBAN, BIC sowie Empfänger, die für Zahlungen aus dem Ausland erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Vorschussleistung nicht habe erbringen können, weil im Schreiben des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2018 keine internationale Kontoverbindung angegeben worden sei, erwiesenermassen als falsch.

c) Auch die mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2018 angesetzte Frist von 16 Tagen, zur Zahlung des Kostenvorschusses und zum Stellen eines klaren Rechtsbegehrens sowie der Schilderung des Sachverhaltes und dem Einreichen der in der Beschwerde vom 8. Januar 2018 (Übergabe der schweizerischen Post am 11. Januar 2018) erwähnten Belege, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat und um Korrespondenz mit Fristauslösung wissen musste. Hinzukommt, dass das Schreiben bereits am 17. Januar 2018 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte. Dementsprechend hatte dieser mindestens zwölf Tage Zeit um den Kostenvorschuss zu leisten, sodass die Frist mit Zahlungseingang am 31. Januar 2018 problemlos hätte gewahrt werden können. Gleiches gilt für die Behebung der Mängel in der Beschwerde vom 8. Januar 2018 (Übergabe der schweizerischen Post am 11. Januar 2018).

4. Da der Kostenvorschuss bis zum heutigen Urteilsdatum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen, nicht einzutreten. Die Beschwerde stellt damit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel i.S.v. Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG dar.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 640.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]