Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2018 3 • VG GR A 2018 3 KI-generiert

Tax Assessment for Owner-Occupied Foreign Real Estate: Cost Surplus vs. Tax Rate Determination

Geschäftsnummer A 2018 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The petitioner challenged tax assessments for 2015 regarding a property located in France, seeking to have the surplus of ownership costs over the imputed rental value (Fr. 25,861) fully recognized, rather than just as a factor for determining the tax rate, as the tax authority had ruled, citing a prior decision for the 2014 tax year. The court dismissed the petition, reasoning that the prior judgment, which the Federal Supreme Court had upheld, correctly established that for owner-occupied foreign real estate under a double taxation agreement, such a cost surplus is only considered when calculating the applicable tax rate (satzbestimmendes Einkommen) and not deductible from the taxable income (steuerbares Einkommen), thus affirming the tax assessment for 2015 and ordering the petitioner to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Tax Assessment for Owner-Occupied Foreign Real Estate: Cost Surplus vs. Tax Rate Determination: 25,861) fully recognized, rather than just as a factor for determining the tax rate, as the tax authority had ruled, citing a prior decision for the 2014 tax year. The court dismissed the petition, reasoning that the prior judgment, which the Federal Supreme Court had upheld, correctly established that for owner-occupied foreign real estate under a double taxation agreement, such a cost surplus is only considered when calculating the applicable tax rate (satzbestimmendes Einkommen) and not deductible from the taxable income (steuerbares Einkommen), thus affirming the tax assessment for 2015 and ordering the petitioner to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Katasterschätzung Objektsteuer Eigentumsordnung Kostenfestsetzung Eigenmietwert Liegenschaftsertrag Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2015 | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 73 Abs. 1 VRG

This article mandates that court costs are to be borne by the losing party (the appellant).

Art. 78 Abs. 2 VRG

This article is cited to confirm that the winning parties (in their official capacity) are not entitled to an out-of-court indemnity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 18 3

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar

URTEIL

vom 5. September 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Gemeinde X._____,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer 2015

Nach Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2017, die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 28. Mai 2018, die Replik des Beschwerdeführers vom

17. Juni 2018, den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. Juni 2018, in die vom Beschwerdeführer und der kantonalen Steuerverwaltung eingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2015 für die in Frankreich gelegene Liegenschaft einen Eigenmietwert von Fr. 4'564.-

- sowie effektive Unterhaltskosten von Fr. 30'425.-- und damit einen Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 25'861.-- deklariert hat,

- dass die kantonale Steuerverwaltung diesen Gewinnungskostenüberschuss in den Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer 2015 vom 29. September 2017 nur beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen anerkannt hat,

- dass die kantonale Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017 mit Einspracheentscheiden vom 21. November 2017 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2015 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

- dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gelangt ist und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide respektive die Korrektur der zulässigen Abzüge für den Liegenschaftsaufwand beantragt hat,

- dass der Beschwerdeführer überdies die Anweisung der kantonalen Steuerverwaltung, sich an die gesetzlichen Regeln der Ausstandspflicht im Rekursverfahren (recte: Einspracheverfahren) zu halten und deren organisatorische Massnahmen einzuleiten, sowie die Anweisung der Direktion der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), aufgrund ihres vom Gesetzgeber zugeordneten Mandats zweifelsfrei zu definieren, wem die Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Eigentümern von Grundstücken obliege, die im DBA-Vertragsstaat Frankreich lägen und nur der eigenen Nutzniessung (ohne jeden Ertrag aus Mieten und Pachtzinsen) dienten, und zudem die Anweisung der ESTV, die entsprechenden Erlasse in die innerschweizerischen Richtlinien für die steuerliche Bearbeitung zu integrieren, beantragt hat,

- dass die kantonale Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei,

- dass der Beschwerdeführer replicando die Einholung eines externen Gutachtens zu den hier strittigen Rechtsfragen beantragt hat,

- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn − wie vorliegend − der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist,

- dass auf die beschwerdeführerischen Anträge auf Anweisung der kantonalen Steuerverwaltung, der Direktion der ESTV sowie der ESTV selber nicht einzutreten ist, weil einzig die angefochtenen Einspracheentscheide vom 21. November 2017 Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden und das streitberufene Gericht lediglich befugt ist, die Rechtmässigkeit dieser Entscheide zu prüfen, nicht aber, der kantonalen Steuerverwaltung sowie der ESTV bzw. deren Direktion Anweisungen zu erteilen,

- dass im Übrigen auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 einzutreten ist,

- dass das streitberufene Gericht bereits mit Entscheid A 16 31 vom

22. März 2017 in Bezug auf die Steuerperiode 2014 festgestellt hat, dass der im Jahr 2014 aus der Liegenschaft in Frankreich resultierende Gewinnungskostenüberschuss von damals Fr. 9'974.-- sowohl bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014 (vgl. E.3) als auch bei der Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern 2014 (vgl. E.4) zu

Recht nur beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen, berücksichtigt wurde,

- dass das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes A 16 31 vom

22. März 2017 vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 sowie 2F_15/2017 vom

24. August 2017),

- dass die Situation in Bezug auf das Steuerjahr 2015 gleich zu beurteilen ist und die entsprechenden Erwägungen des Urteils A 16 31 vom

22. März 2017 (insbesondere Erwägungen 3 betreffend direkte Bundessteuer sowie Erwägung 4 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern) auch bezüglich des für die Steuerperiode 2015 geltend gemachten Gewinnungskostenüberschusses von Fr. 25'861.-- Gültigkeit haben,

- dass die kantonale Steuerverwaltung den Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 25'861.-- in den Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer 2015 vom 29. September 2017 somit zu Recht nur beim satzbestimmenden Einkommen, nicht aber beim steuerbaren Einkommen anerkannt hat,

- dass sich damit die Einholung eines externen Gutachtens zu den hier strittigen Rechtsfragen in antizipierter Beweiswürdigung erübrigt, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

- dass die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017 damit zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

- dass sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 21. November 2017 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2015 damit als rechtens erweisen,

- dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,

- dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG),

- dass den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht,

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 206.-- zusammen Fr. 1‘706.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2018 abgewiesen (2C_891/2018).