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A 2018 29 • VG GR A 2018 29 KI-generiert

Property Tax Valuation: Undeveloped Land in Building Zone Ineligible for Agricultural Tax Rate

Geschäftsnummer A 2018 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioners challenged the assessment of their property (undeveloped land in a residential zone) for cantonal and municipal wealth tax for the year 2013, which was based on market value, rather than the lower agricultural income value they claimed. The court upheld the tax assessment, reasoning that according to established federal court precedent, the preferential taxation for agricultural and forestry property under the relevant federal tax law requires the property to fall under the scope of the Federal Act on Agricultural Land Law (BGBB); since the subject parcels were entirely within a building zone and undeveloped, they did not meet the BGBB criteria, making them ineligible for the income-value taxation exception, regardless of their actual current use.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 StHG, Art. 57 Abs. 1 StG, Art. 139 Abs. 1 StG, Art. 123a Abs. 1 StG, Art. 123a Abs. 2 StG, Art. 123a Abs. 3 StG; Property Tax Valuation: Undeveloped Land in Building Zone Ineligible for Agricultural Tax Rate: The court upheld the tax assessment, reasoning that according to established federal court precedent, the preferential taxation for agricultural and forestry property under the relevant federal tax law requires the property to fall under the scope of the Federal Act on Agricultural Land Law (BGBB); since the subject parcels were entirely within a building zone and undeveloped, they did not meet the BGBB criteria, making them ineligible for the income-value taxation exception, regardless of their actual current use.

Schlagwörter

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Katasterschätzung Verkehrswert der Liegenschaft landwirtschaftliches Grundstück Bodenrecht Gemeindeland Steuersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 2 StHG

The core issue of the case revolved around the interpretation and application of this article concerning the taxation of agricultural land, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 57 Abs. 1 StG

This article, dealing with the preferential valuation of long-term agricultural land use, was central to the dispute regarding the tax basis of the parcels, which the court ultimately confirmed was not applicable.

Art. 2 Abs. 2 BGBB

The court cited this article when specifying the types of properties that can fall under the scope of the BGBB, which is the decisive prerequisite for preferential taxation under Art. 14 Abs. 2 StHG/Art. 57 Abs. 1 StG.

Art. 2 Abs. 1 BGBB

This article was cited as part of the criteria determining whether a property falls under the BGBB, a condition for applying the preferential tax rate.

Art. 50 Abs. 1 StHG

Cited in the reasoning to establish the appealability of the initial decision.

Art. 139 Abs. 1 StG

Cited in the reasoning as part of the procedural basis for appealing the administrative decision to the Cantonal Administrative Court.

Art. 29 Abs. 2 GKStG

Cited in the reasoning as part of the procedural basis for appealing the administrative decision to the Cantonal Administrative Court.

Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG

Cited in the reasoning to establish the subject-matter jurisdiction of the Administrative Court.

Art. 50 VRG

Cited in the reasoning to establish the legal standing (legitimation) of the appellants.

Art. 123a Abs. 1 StG

Cited in the reasoning regarding the requirement for spouses to exercise procedural rights jointly.

Art. 123a Abs. 3 StG

Cited in the reasoning regarding the requirement for spouses to exercise procedural rights jointly and confirming that one spouse's action is sufficient for timeliness.

Art. 3 Abs. 3 StHG

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the presumption of representation between spouses.

Art. 40 StHG

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the presumption of representation between spouses.

Art. 10 Abs. 1 StG

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the presumption of representation between spouses.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision was used to impose the court costs jointly on the appellants due to the outcome of the case.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This provision was cited to deny legal costs (Parteientschädigung) to the prevailing public entities.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 18 29

4. Kammer

Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Simmen

URTEIL

vom 2. Oktober 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und

Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2

betreffend Kantonsund Gemeindesteuern (Vermögenssteuer)

1. A._____ und B._____ sind Nutzniesser der in der Gemeinde X._____ gelegenen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____. Am 5. August 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bei ihnen die Kantonsund Gemeindesteuern der Steuerperiode 2013. Dabei wurden die in der Wohnzone 1 gelegenen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ − entgegen früherer Steuerperioden − nicht mehr zum Ertragswert besteuert, sondern zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit. Für die Berechnung des Steuerwerts der beiden Parzellen ging die kantonale Steuerverwaltung von zwei Dritteln des Verkehrswerts aus.

2. Dagegen erhob B._____ am 5. August 2015 Einsprache und beantragte eine Verminderung des Steuerwerts der beiden Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ auf einen Drittel des veranlagten Werts. Mit Schreiben vom

31. August 2015 und E-Mails vom 5. Januar 2016 und 26. Februar 2018 vertiefte B._____ seine Argumentation und reichte der kantonalen Steuerverwaltung diverse Unterlagen ein.

3. Nachdem am 24. April 2018 ein Vortritt bei der kantonalen Steuerverwaltung stattgefunden hatte, wies die Steuerverwaltung die Einsprache von B._____ mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018 ab.

4. Dagegen erhob B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Juni 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

"1. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung Graubünden zurückzuweisen.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

3. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer)."

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass für die Ausnahme von Art. 14 Abs. 2 StHG im Vergleich zur üblichen Bewertung zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts die Voraussetzung der landund forstwirtschaftlichen Nutzung ganz bewusst gewählt worden sei. Der gesetzgeberische Wille komme im Wortlaut klar zum Ausdruck und bedürfe grundsätzlich keiner weiteren Auslegung. Weil Art. 14 Abs. 2 StHG den Kantonen einen Spielraum belasse, seien die kantonalen Bestimmungen zur Bewertung von landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken unterschiedlich. So kenne der Kanton Zürich eine Regelung, wonach einzig die Nutzung massgeblich sei. Im Kommentar zum StG-ZH werde verneint, dass solche Grundstücke dem Geltungsbereich des BGBB unterliegen müssten. Unbeachtlich sei auch, in welcher Nutzungszone die landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke lägen. Auch Bauland sei zum Ertragswert zu bewerten, sofern es landwirtschaftlich genutzt werde. Auch Prof. Dr. iur. Andrea Opel und Martin Würsch verträten die Ansicht, dass bezüglich Vermögenssteuer das Nutzungskonzept gelte. Beim Urteil des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom

22. Oktober 2012 handle es sich um einen Fall des Kantons Schwyz, dessen Rechtslage nicht jener im Kanton Graubünden entspreche. Daher könne das Urteil nicht auf bündnerische Fälle angewendet werden, zumal das Bundesgericht darin die Frage nach der landund forstwirtschaftlichen Nutzung bewusst offen gelassen habe. Ähnlich verhalte es sich mit PVG 2013 Nr. 19. Das Verwaltungsgericht habe sich darin nur zu den landund forstwirtschaftlichen Grundstücken geäussert und dabei deren Nutzung völlig ausgeblendet. Gerade die jeweilige Nutzung sei indessen entscheidend. Die Argumentation der kantonalen Steuerverwaltung, wonach keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine unterschiedliche Begriffsbestimmung des landwirtschaftlichen Grundstücks bei der Vermögenssteuer einerseits und bei der Einkommensund Grundstückgewinnsteuer andererseits sprechen würden, sei falsch. Andernfalls drohe auf dem Vermögen eine konfiskatorische Besteuerung.

5. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden mit dem Begriff des landwirtschaftlichen bzw. des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks befasst habe. Dabei sei es zum Schluss gelangt, dass von einem steuerlich begünstigten Grundstück nur dann gesprochen werden könne, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks sei höchstens von untergeordneter Bedeutung. Diese Rechtsprechung sei auch vom Verwaltungsgericht übernommen worden. Gestützt auf diese Rechtsprechung, und weil sich die nicht überbauten Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ in der Bauzone befänden und daher nicht in den Anwendungsbereich des BGBB fielen, habe die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache zu Recht abgewiesen.

Überdies könne vorliegend auch nicht von einer Nutzung auf längere Dauer im Sinne von Art. 57 Abs. 1 StG gesprochen werden. Und schliesslich dürfe das Steuerrecht mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht so ausgelegt werden, dass eine nicht zonenkonforme Nutzung von eingezontem Bauland steuerlich privilegiert werde. Auch aus diesen Gründen könne im vorliegenden Fall keine Besteuerung zum Ertragswert stattfinden.

6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 5. August 2015 abgewiesen und gleichzeitig die Besteuerung der in der Wohnzone 1 der Gemeinde X._____ gelegenen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit bestätigt hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeund Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Bezüglich Legitimation gilt es vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine Beschwerde gegen den die Eheleute A._____ und B._____ betreffenden Einspracheentscheid vom

18. Mai 2018 erhoben hat; dies obschon Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die nach dem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemäss Art. 123a Abs. 1 StG gemeinsam auszuüben haben. Dies gilt nicht nur für die gemeinsame Unterzeichnung der Steuererklärung (vgl.

Art. 123a Abs. 2 StG), sondern auch für die Einreichung eines Rechtsmittels (vgl. Art. 123a Abs. 3 StG). Doch hängt die Gültigkeit von Verfahrenshandlungen nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten ab (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 40 Rz. 9). Nach Art. 123a Abs. 3 StG genügt nämlich dafür, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Insofern ist jeder Ehegatte befugt, selbständig Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_44/2007 vom

19. Juli 2007 E.1.2). Handelt bloss ein Ehegatte, vermutet das Gesetz, dass der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte durch den handelnden Gatten vertreten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1042/2014 vom

5. Februar 2015 E.2.1, 2C_256/2010 vom 6. September 2010 E.1.2). Hierbei handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vertretungsvermutung, die durch gemeinsames Handeln der Eheleute oder durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sowie dadurch, dass beide Ehegatten die betreffende Verfahrenshandlung individuell vornehmen, z.B. Beschwerde erheben, entkräftet werden kann (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 40 Rz. 10 f.). Auch wenn im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer vordergründig alleine Beschwerde führt, ist aufgrund der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten und der gesetzlichen Vertretungsvermutung (Art. 3 Abs. 3 StHG und Art. 40 StHG, Art. 10 Abs. 1 StG und Art. 123a StG) daher auch dessen Ehefrau Prozessbeteiligte. Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist somit neben B._____ auch dessen Ehefrau A._____. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- (vgl. Art. 50 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs. 1 GKStG) und formgerecht (vgl. Art. 139 Abs. 2 StG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Streitig und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Baulandparzellen Z.1._____ und Z.2._____ bzw. die Veranlagung der Vermögenssteuer 2013 auf Stufe Kanton und Gemeinde zu Recht auf den Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit abgestellt hat, oder ob diesbezüglich − entsprechen der Ansicht der Beschwerdeführer − vom Ertragswert hätte ausgegangen werden müssen.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a StG und Art. 2 Abs. 1 lit. a GKStG erheben der Kanton und die Gemeinden von den natürlichen Personen eine Vermögenssteuer. Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der kommunalen Vermögenssteuer richten sich gemäss Art. 4 Abs. 2 GKStG nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Diesem zufolge unterliegt das Reinvermögen der Vermögenssteuer (Art. 54 Abs. 1 StG), wobei Vermögen, auf dem eine Nutzniessung lastet, gemäss Art. 13 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 StG dem Nutzniesser zugerechnet wird, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven (Art. 55 Abs. 1 StG).

3.2. Was den Steuerwert der vorliegend zur Diskussion stehenden landwirtschaftlich genutzten Baulandparzellen Z.1._____ und Z.2._____ betrifft, hält bereits das Bundesrecht fest, dass das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Art. 14 Abs. 1 StHG). Die landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteue-

rung für die Differenz zwischen Ertragsund Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen (Art. 14 Abs. 2 StHG).

3.3. Für die Veranlagung der Vermögenssteuer ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StG bei Grundstücken in der Regel der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit (sog. Mischwert)

massgebend. Auf längere Dauer landund forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden hingegen als Ausnahme dazu gemäss Art. 57 Abs. 1 StG zum alleinigen tieferen Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung, nicht aber für Grundstücke, die zum Zwecke der Spekulation oder der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesem Zweck dienen; diese werden nach Art. 56 Abs. 1 StG zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit besteuert (Art. 57 Abs. 3 StG).

4.1. Der Begriff des landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird dabei weder in den Bestimmungen des Bundessteuerrechts noch in den Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts definiert oder näher bestimmt.

4.2. Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrfach zur Frage des landund forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG zu äussern. Die Formulierung zwischen Art. 8 Abs. 1 bzw.

Art. 12 Abs. 1 StHG und diejenige von Art. 14 Abs. 2 StHG unterscheiden sich dadurch, dass einmal von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken und einmal von landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Rede ist. Im Urteil 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, sich mit der Begrenzung der für landund forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bzw. und Art. 12 Abs. 1 StHG geltenden Ausnahmeregelung zu befassen und führte

dabei aus, dass der Begriff des landund forstwirtschaftlichen Grundstücks in keiner Bestimmung des Bundessteuerrechts definiert oder näher bestimmt werde. Eine solche Begriffsbestimmung könne sich nicht darauf beschränken, nur den steuerrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Vielmehr habe sie namentlich auch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) und das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) zu berücksichtigen. Diesen Gesetzen sei unter anderem der Zweck gemeinsam, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor darstelle, zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. Dieser Zweck habe die erforderliche Abstimmung wesentlich mitzuprägen, weshalb der steuerrechtliche Begriff des landund forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungsund Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden müsse, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergäben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei hauptsächlich der Fall, wenn das Grundstück ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG liege und eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei (Art. 2 Abs. 1 BGBB) oder wenn einer der vier weiteren, in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle, vorliege (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Im amtlich publizierten BGE 138 II 32 E.2.2.1 und 2.3.1 sowie in den weiteren Urteilen 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E.2.3, 2C_846/2016 vom 24. Mai 2017 E.3.3, 2C_940/2017 vom 28. März 2018 E.3.2.2 und letztmals im Urteil 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E.2.4 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest und bekräftigte, dass die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks höchstens von untergeordneter Bedeutung sei. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass einige Kantone und Teile der Doktrin auf die Nutzung abstellen würden. Mit der höchstrichterlichen Klärung, wonach

nicht die Nutzung, sondern die Unterstellung unter den Schutz des BGBB massgebend sei, habe dieser Gesichtspunkt seine Bedeutung aber eingebüsst. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG einheitlich ist; diese verlangt wie gesehen, dass die entsprechenden Grundstücke unter den Anwendungsbereich des BGBB fallen, damit eine Besteuerung eines Veräusserungsgewinns bei landund forstwirtschaftlichen Grundstücken als Grundstückgewinn und nicht mit der Einkommenssteuer zu erfolgen hat.

4.3. Im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 StHG hatte sich das Bundesgericht − soweit ersichtlich − erst einmal im den Kanton Schwyz betreffenden Urteil 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 mit dem Begriff der landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu befassen. Auch wenn das Bundesgericht darin in Erwägung 5.2 die Frage offen gelassen hat, ob es sich im konkreten Fall um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, hat es doch zu verstehen gegeben, dass die im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis, wonach einzig unter das BGBB fallende Grundstücke in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 StHG fallen, auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll.

Im von Bundesgericht zu beurteilenden Fall war das kantonale Amt für Landwirtschaft der Ansicht, dass die vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen dreier Parzellen gemeinsam mit den darauf befindlichen Bauten und Anlagen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten. Das Bundesgericht erachtete diese Qualifikation durch das kantonale Amt für Landwirtschaft als fraglich, musste aber nicht abschliessend entscheiden, ob diese Qualifikation korrekt war, weil die Beschwerde aus anderen Gründen abgewiesen werden musste. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 indirekt festgestellt hat, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das

BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt. Ansonsten hätte sich das Bundesgericht nämlich gar nicht zur Frage äussern müssen, ob im konkreten Fall die Unterstellung der vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen zusammen mit den sich darauf befindlichen Bauten und Anlagen unter Art. 7 BGBB zutreffend ist. Das Bundesgericht hat sich aber dazu geäussert und − auch wenn die Frage schliesslich offen gelassen werden konnte − die Unterstellung unter das BGBB zumindest als fraglich beurteilt. Dass das kantonale Recht des Kantons Schwyz eine andere Regelung kennt als dasjenige des Kantons Graubünden, ändert daran nichts, weil sich die hier einschlägigen Erwägungen 4 und 5 des Urteils des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 einzig mit dem bundesrechtlichen Begriff der landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG und nicht mit den kantonalen Eigenheiten des Steuergesetzes des Kantons Schwyz auseinandersetzen. Diese bilden vielmehr Gegenstand der Erwägungen 6 und 7 des erwähnten Urteils. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll und dementsprechend auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt, steht sodann auch mit der generellen Feststellung des Bundesgerichtes im Einklang, wonach sich die Bestimmung eines Begriffs nicht allein auf steuerrechtliche Belange beschränken könne, sondern auch die weiteren Gesetze − wie namentlich das BGBB, das RPG und das LwG − zu berücksichtigen seien; diese verfolgten − soweit sie auf das bäuerliche Bodenrecht Bezug hätten − den gemeinsamen Zweck, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens als ein volkswirtschaftlich wesentlicher Produktionsfaktor zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E.5.1, 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2). Indem im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG nämlich nur Grundstücke, die dem BGBB

unterstehen, privilegiert besteuert werden, berücksichtigt die Begriffsbestimmung von landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken neben den steuerrechtlichen Belangen auch jene des bäuerlichen Bodenrechts und trägt so zur einheitlichen Begriffsbestimmung zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Steuergesetzgebung und damit auch zur anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung bei.

4.4. Gestützt auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgehalten, dass Art. 57 Abs. 1 StG so zu verstehen sei, dass eine privilegierte Vermögensbesteuerung einzig bei landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Zuge komme, die unter den Anwendungsbereich des BGBB fielen. So führte das Verwaltungsgericht in PVG 2013 Nr. 19 aus, dass der steuerliche Begriff des landund forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungsund Schutzbereich des BGBB, des RPG und des LwG sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden müsse, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergäben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handle, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG lägen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Darüber hinaus gelte die Anwendung des BGBB und somit auch die steuerliche Ausnahmeregelung von Art. 57 Abs. 1 StG für weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannte Fälle, nämlich für (lit. a) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone lägen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, (lit. b) Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, (lit. c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer

Bauzone lägen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt seien und (lit. d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt seien. Als zusätzliche Voraussetzung setze die Besteuerung zum Ertragswert i.S.v. Art. 57 Abs. 1 StG neben der Unterstellung des betreffenden Grundstücks unter das BGBB die tatsächliche überwiegende landoder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks voraus. Damit lasse sich unter anderem vermeiden, dass Gebäude, die infolge ihrer grundsätzlichen Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung dem BGBB unterstünden, jedoch für landwirtschaftsfremde Zwecke, etwa als Ferienwohnung oder vermietetes Gebäude, genutzt würden, ohne sachlichen Grund eine privilegierte Besteuerung erfahren würden. Zusammenfassend seien somit nur jene Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu qualifizieren und somit steuerlich privilegiert zu behandeln, welche dem Geltungsbereich des BGBB unterlägen und auch tatsächlich überwiegend landwirtschaftlich genutzt würden (vgl. PVG 2013 Nr. 19 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 11 58 vom 27. März 2012 E.3, je mit weiteren Hinweisen).

4.5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und jene des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 StHG und Art. 57 Abs. 1 StG bzw. der privilegierten Vermögensbesteuerung von landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist somit deckungsgleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass bei der Auslegung der Begriffe und Gesetzesbestimmungen nicht einzig auf steuerliche Aspekte abzustützen ist. Nach dieser übereinstimmenden Rechtsprechung bildet auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung eines landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Vermögensbesteuerung. Aufgrund dieser klaren und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden erübrigte sich

grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der Botschaft zum StHG und mit anderen Lehrmeinungen. Dennoch wird nachstehend unter E.5 und 6 auf diese Punkte − der Vollständigkeit und Akzeptanz des Urteils willen − noch näher eingegangen.

5. Die Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 zum damaligen Art. 17 E-StHG, wonach das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird (wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann;

Abs. 1), während landund forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet werden (wobei das kantonale Recht bestimmen kann, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertragsund Verkehrswert erfolgt; Abs. 2), lautete wie folgt (vgl. BBl 1983 III S. 1 ff., S. 104 f.):

"Artikel 17: Bewertung Die allgemeine, in Absatz 1 formulierte Bewertungsregel für die Vermögenssteuer bildet die Bewertung zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 2 für die landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, deren Bewertung nach dem Ertragswert erfolgen soll. Den Kantonen wird jedoch gestattet, zum Ausgleich für die Besteuerung nach dem Ertragswert entweder den Verkehrswert bei der laufenden Besteuerung mitzuberücksichtigen oder aber bei der Veräusserung oder Aufgabe der landbzw. forstwirtschaftlichen Nutzung eine Nachbesteuerung des Grundstückes durchzuführen.

Die in einigen Kantonen bekannte Nachbesteuerung geht von der Annahme aus, dem Steuerpflichtigen sei bereits in der Periode der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung latent der Verkehrswert "zur Verfügung" gestanden. Realisieren könne er diesen Verkehrswert aber erst mit der Veräusserung oder Zweckentfremdung (Überbauung), weshalb in diesem Zeitpunkt auch eine entsprechende Nachbesteuerung gerechtfertigt sei."

Der Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die

direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 lässt sich neben dem eigentlichen Gesetzestext des damaligen Art. 17 E-StHG wenig entnehmen zur hier strittigen Frage, ob im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung eines landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Vermögensbesteuerung bildet. Aus der Formulierung, wonach die in einigen Kantonen bekannte Nachbesteuerung von der Annahme ausgehe, dem Steuerpflichtigen sei bereits in der Periode der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung latent der Verkehrswert "zur Verfügung" gestanden, und aus dem ausdrücklichen Verweis auf den Verkehrswert und die Überbauung lässt sich immerhin schliessen, dass es bei der privilegierten Besteuerung um landwirtschaftlich genutztes Land gehen soll. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 1983 stammt, während das BGBB erst am 4. Oktober 1991 von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verabschiedet wurde. Mithin war das BGBB im Zeitpunkt des Erlasses der erwähnten bundesrätlichen Botschaft noch gar nicht in Kraft. Vor Inkrafttreten des BGBB per 1. Januar 1994 galt noch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (abrufbar unter: https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/ [zuletzt besucht am 5. November 2018]), welches gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 auch auf landwirtschaftlich genutztes Bauland anwendbar war. Erst mit dem Erlass des BGBB, welches − wie gesehen − per 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, wurden Bauzonen vom allgemeinen Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches [Immobiliarsachenrecht] und des Obligationenrechts [Grundstückkauf] vom 19. Oktober 1988 [BBl 1988 III S. 953 ff.] S. 974 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass das StHG bei landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf die Nutzung abstellte und dabei ursprünglich vermutlich auch landund forstwirt-

schaftlich genutzte Baulandgrundstücke privilegiert besteuerte, was für die Ansicht der Beschwerdeführer sprechen würde. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass die bundesrätliche Botschaft zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 mittlerweile 35 Jahre alt ist und den Materialien bei der Auslegung lediglich bei neueren Erlassen eine besondere Stellung zukommt, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier − im Gegensatz zu älteren Erlassen − weniger nahe legen; mithin lässt die Bedeutung der Materialien zur Auslegung der Gesetzesbestimmungen mit zunehmendem Alter zwischen Materialien und Gesetzesanwendung nach (vgl. BGE 131 II 697 E.4.1, 128 I 288 E.2.4, 124 II 372 E.6a; HÄFELIN/HAL- LER/KELLER /THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Rz. 101). Es lässt sich somit festhalten, dass die Materialien zwar eher für die Massgeblichkeit der landund forstwirtschaftlichen Nutzung einer Parzelle für die Besteuerung zum Ertragswert sprechen. Die bundesrätliche Botschaft ist indes bereits 35 jährig und zudem wurde in der Zwischenzeit per 1. Januar 1994 das BGBB erlassen, welches − wie gesehen − Bauzonen vom allgemeinen Geltungsbereich des Gesetzes ausschloss (im Gegensatz zum früher gültigen Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes). Überdies − und dies ist entscheidend − hat es mittlerweile zu Art. 14 Abs. 2 StHG höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben, welche − wie gesehen − besagt, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung eines landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Vermögensbesteuerung bildet. Vor diesem Hintergrund können aber die Materialien lediglich bedingt zur Auslegung von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG herangezogen werden.

6. Die Beschwerdeführer weisen sodann auf verschiedene Lehrmeinungen hin, welche im Zusammenhang mit der Bewertung von landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bei der Vermögenssteuer auf das Nutzungskonzept abstellen und es für die vermögenssteuerrechtliche Privilegierung genügen lassen, dass ein Grundstück landoder forstwirtschaftlich genutzt wird. Wie nachstehend dargestellt trifft es zwar zu, dass ein Teil der Doktrin − entsprechend der beschwerdeführerischen Auffassung − auf die effektive Nutzung abstellt:

• So stellen sich FELIX RICHNER, WALTER FREI, STEFAN KAUFMANN und HANS ULRICH MEUTER auf den Standpunkt, dass die entscheidende Voraussetzung für die Bewertung eines Grundstücks zum Ertragswert allein die landoder forstwirtschaftliche Nutzung sei. Dass die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dem BGBB unterliegen müssten, sei nach der von ihnen vertretenen Ansicht nicht der Fall, zumal das Bundesgericht auch schon in einem früheren Entscheid festgehalten habe, dass die Meinung, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke seien nur solche im Geltungsbereich des BGBB, harmonisierungsrechtlich nicht zwingend sei.

Dazu verweisen sie auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.402/2003 vom 16. Juli 2004. Unbeachtlich sei ferner, in welcher Nutzungszone die landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke lägen. Auch Bauland sei zum Ertragswert zu bewerten, sofern es landwirtschaftlich genutzt werde (vgl. RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 40 Rz. 6 f. und 11).

• Auch MARTIN BAUMGARTNER äussert sich dahingehend, dass die effektive landwirtschaftliche Nutzung für die Ertragsbewertung entscheidend sei und dass die bauliche Zonenzugehörigkeit für die Qualifikation der landoder forstwirtschaftlichen Benutzung bzw. für die Bewertung zum Ertragswert nicht ausschlaggebend sei (vgl. BAUMGARTNER, Vermögensbesteuerung landund forstwirtschaftlicher Grundstücke im Kanton Zürich, Zürich 2002, S. 49 Fn. 183 und S. 103).

• Selbige Meinung wird auch von Andrea Opel vertreten, wenn sie ausführt, dass im Vermögenssteuerrecht ebenfalls das Nutzungskonzept gelte, da dies der Gesetzeswortlaut von Art. 14 Abs. 2 StHG vorgebe und insoweit kein Auslegungsspielraum verbleibe (vgl. OPEL, Erbschaftsund Schenkungssteuerrecht im Jahre 2014 − ein Resümee, in: successio, 3/2015, S. 207 ff., S. 214).

• Martin Würsch weist sodann darauf hin, dass bei der Vermögenssteuer ausdrücklich vom Begriff landund forstwirtschaftlicher Grundstücke abgewichen und auf die landwirtschaftliche Nutzung abgestellt werde. Damit schaffe der Gesetzgeber eine Differenz zur Bestimmung in Art. 8 Abs. 1 StHG. Die landwirtschaftliche Nutzung könne auch für dem BGBB nicht unterstellte Grundstücke (z.B. Grundstücke unter 25 Aren oder Grundstücke in der Bauzone) gegeben sein. Damit gehe der

Begriff der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weniger weit als jener der landwirtschaftlichen Grundstücke in Art. 2 BGBB (vgl. WÜRSCH, Agrarsteuerrecht, in: NORER [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 495).

Zu diesen Lehrmeinungen gilt es festzuhalten, dass sich RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.402/2003 vom

16. Juli 2004 und damit auf ein verwaltetes, nicht mehr aktuelles Urteil berufen. Wie gesehen hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit im Entscheid 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 zu verstehen gegeben, dass die im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis, wonach einzig unter das BGBB fallende Grundstücke in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 StHG fallen, auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden und damit auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellen soll. Auf dieses Urteil und damit auf die anderslautende bundesgerichtliche Rechtsprechung gehen RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER mit keinem Wort ein. Bei der Lehrmeinung von

BAUMGARTNER handelt es sich sodann bereits um eine ältere Fundstelle, welche sich primär auf den Kommentar zum Zürcher Steuergesetz von RICHNER/FREI/KAUFMANN aus dem Jahr 1999 stützt und dementsprechend die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls nicht berücksichtigt. Gleiches gilt auch für die Auffassungen von OPEL und WÜRSCH. Obschon es sich bei diesen Lehrmeinungen um aktuellere Fundstellen handelt, vertritt WÜRSCH ebenfalls, ohne auch nur einen Hinweis auf die Rechtsprechung, die Meinung, dass die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG und damit die privilegierte Vermögensbesteuerung auch auf Grundstücke in der Bauzone anwendbar sei. Dasselbe gilt für OPEL, die im Jahr 2015 einzig auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 StHG verweist, ohne sich mit der anderslautenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander zu setzen. Insofern vermögen die dargestellten Lehrmeinungen nicht zu überzeugen und sind mangels Auseinandersetzung mit der anderslautenden bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung denn auch nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. Dies zumal es in der Lehre durchaus auch Stimmen gibt, welche die bundesgerichtliche Auffassung teilen:

• So haben RAINER ZIGERLIG und GUIDO JUD bereits im Basler Kommentar zum StHG aus dem Jahr 2002 die Auffassung vertreten, dass die Ertragswertbesteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke bloss auf solche Grundstücke anzuwenden sei, die dem Geltungsbereich des BGBB unterlägen (vgl. ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],

2. Aufl., Basel 2002, Art. 14 Rz. 9).

• DANIEL DZAMKO-LOCHER und HANNES TEUSCHER halten im aktuellen Basler Kommentar zum StHG aus dem Jahr 2017 sodann fest, dass in der Lehre Uneinigkeit bestehe zur Frage, ob das Grundstück dem Geltungsbereich des BGBB unterliegen müsse.

Weiter weisen sie darauf hin, dass das Bundesgericht diese Frage mit Entscheid 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 anknüpfend an die Rechtsprechung von BGE

138 II 32 zur Definition der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG bejaht habe und dass damit das Kriterium der tatsächlichen Nutzung in den Hintergrund treten dürfte (vgl. DZAMKO-LOCHER/TEUSCHER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 14 Rz. 39).

7.1. Nach dem vorstehend Gesagten lässt sich festhalten, dass das Bundesgericht mit dem Entscheid 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 höchstrichterlich geklärt hat, dass im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG nicht die tatsächliche Nutzung eines landund forstwirtschaftlichen Grundstücks, sondern vielmehr dessen Unterstellung unter den Schutzbereich des BGBB, massgebend ist für die privilegierte Besteuerung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG. Für die bundesgerichtliche Lösung, welcher sich − wie gesehen − auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angeschlossen hat (vgl. PVG 2013 Nr. 19; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 11 58 vom 27. März 2012), sprechen wesentliche Gesichtspunkte: Wie gesehen ergibt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Begriffsbestimmung zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Steuergesetzgebung schon aufgrund der anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung sowie aus der zeitlichen Nähe zwischen den jeweiligen Erlassen. An-

gesichts dieser Nähe und der bedeutenden gemeinsamen Wertungsgesichtspunkte muss davon ausgegangen werden, dass im hier zu beurteilenden Teilbereich die Zielsetzungen und Interessenabwägungen des bäuerlichen Bodenrechts die Bestimmung und Konkretisierung steuerrechtlicher Begriffe und Normen massgebliche mitzuprägen haben (vgl. BGE

138 II 32 E.2.3.1). Des Weiteren erwiese sich die privilegierte Besteuerung von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG für ein in der Bauzone gelegenes, unüberbautes Grundstück auch insofern als fragwürdig, als ein solches nicht den Verfügungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts unterliegt. Zudem würde es auch dem Sinn und Zweck des RPG widersprechen, wenn Bauland privilegiert besteuert würde, nur weil dieses landwirtschaftlich genutzt wird. Tatsache ist nämlich, dass der Bauzone zugewiesene Grundstücke innerhalb von 15 Jahren überbaut werden sollen (vgl. Art. 15 Abs. 1 RPG); daran ändert auch die neuste RPG-Revision nichts. Und schliesslich wird bei der Besteuerung von landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nach dem Verkehrswert auch dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) Rechnung getragen. Es trifft zwar zu, dass bei einer landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks wenig Ertrag erzielt wird und die Besteuerung zum Verkehrswert zu einem weit höheren Vermögenssteuerbetrag als dem durch die landwirtschaftliche Nutzung erzielten Ertrag führt. Dies ist jedoch insofern nicht entscheidend, als dadurch noch keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, weil es der Steuerpflichtige selber in der Hand hätte, das vom Gesetzgeber gestützt auf das RPG als Bauland definierte Grundstück zu diesem Zweck zu verwenden und dadurch einen weit höheren Ertrag zu erzielen. Wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf diesen höheren Ertrag verzichtet und das Grundstück stattdessen landwirtschaftlich nutzt, hat er sich dies in vermögenssteuerlicher Hinsicht zu seinem eigenen Nachteil anrechnen zu lassen.

7.2. Dementsprechend bestehen aber keinerlei Gründe, um von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden abzuweichen, wonach auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt. Insofern kann von einem vermögenssteuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handelt, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Darüber hinaus gilt die Anwendung des BGBB und somit auch die besagte steuerliche Ausnahmeregelung von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG für weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannte Fälle, nämlich für:

"a. Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

b. Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

c. Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;

d. Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind."

Die im vorliegenden Fall strittigen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ in X._____ befinden sich unbestrittenermassen vollumfänglich in der Bauzone und sind nicht überbaut. Solche Grundstücke können gemäss Art. 2 BGBB nicht unter den Geltungsbereich des BGBB fallen. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht vorgebracht.

Dementsprechend handelt es sich bei den Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ aber nicht um landoder forstwirtschaftlich genutzte Grundstü-

cke im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG, weshalb eine Besteuerung derselben zum Ertragswert bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung, ob im vorliegenden Fall eine dauernde landoder forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 StG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 5. August 2015 abgewiesen und gleichzeitig die Besteuerung der in der Wohnzone 1 der Gemeinde X._____ gelegenen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit bestätigt hat, erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. Juni 2018 führt.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 485.-- zusammen Fr. 3‘485.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2019 abgewiesen (BGU-Nr. 2C_1094/2018).