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A 2018 2 • VG GR A 2018 2 KI-generiert

Municipal Utility Fee Dispute Based on Property Value

Geschäftsnummer A 2018 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, owner of a connected property, challenged the basis of municipal utility fees (water, sewage, refuse) implemented in 2015, which were calculated based on the building's new value (undisputed at approximately 870,800 CHF) using fixed percentage rates for basic/standby charges. The court dismissed the appeal, reasoning that basic/standby fees are permissible as availability charges, irrespective of actual usage, according to established legal principles, and that the calculation based on the statutory rates and property value was arithmetically correct; consequently, the applicant was ordered to pay the reduced court fee associated with this summary decision unless a fully reasoned judgment was requested, which would incur a higher fee.

Legislator-Regeste

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Art. 48 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Municipal Utility Fee Dispute Based on Property Value: The court dismissed the appeal, reasoning that basic/standby fees are permissible as availability charges, irrespective of actual usage, according to established legal principles, and that the calculation based on the statutory rates and property value was arithmetically correct; consequently, the applicant was ordered to pay the reduced court fee associated with this summary decision unless a fully reasoned judgment was requested, which would incur a higher fee.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Streitwert Immobilienbesitz Lastenbereinigung Zahlungsbefehl gesetzliche Grundlage Grundgebühren (Wasser, Abwasser, Kehricht) | Benutzungsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 VRG

Cited implicitly as the basis for the court's ability to issue a decision with a brief justification.

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG

Cited in the reasoning that the case was decided by a single judge due to the value in dispute not exceeding 5,000 Swiss francs.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited in relation to the reduced state fee imposed when a decision is issued with only a brief justification.

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

Cited in relation to the full state fee that will be charged if a fully reasoned judgment is requested.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The court costs were imposed on the appellant (corresponding to the application of cost rules, even if Art. 66 LTF concerns the Federal Supreme Court, the principle for imposing costs is applied here by analogy or through cantonal law reference that is not fully detailed).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 18 2

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Gross als Aktuar

URTEIL

vom 5. Februar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin

betreffend Grundgebühren (Wasser, Abwasser, Kehricht)

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Dezember 2017 samt Nachtrag bzw. Ergänzung (mit Poststempel vom 8. Januar 2018) des Beschwerdeführers, in die Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 zzgl. Antwortschreiben vom 24. Januar 2018 (betreffend Nachreichung allfällig weiterer Beweismittel) der Beschwerdegegnerin, in die bis dahin eingereichten Akten, welche dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, sowie in Erwägung,

- dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 48 VRG ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann,

- dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst festhielt, ihm würde ein summarischer Entscheid allenfalls genügen,

- dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Gebäudes auf Parzelle Nr. 321 in der Gemeinde X._____ ist, welches an die Kanalisation angeschlossen ist und über Wasserleitungen für Frischwasser verfügt,

- dass seit 2015 in der Gemeinde neue Gesetze über die Benützungsgebühren (Abwasser-/Wasserversorgung, Abfallbewirtschaftung) gelten und die Gebührenrechnung vom 28. April 2016 darauf abstellt,

- dass die amtliche Schätzung über den Neuwert der Gebäude in der Höhe von Fr. 870'800.-- vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde,

- dass die angewandten Gebührensätze von 0.042 % (Abwasser), 0.025 % (Wasser) und 0.018 % (Kehricht) als Grund-/Sockelgebühren in Relation zum Neuwert gemäss jeweiligem Gebührentarif erhoben wurden,

- dass daraus rechnerisch korrekt die Gebührenbeträge von Fr. 365.75 (Abwasser), Fr. 217.70 (Frischwasser), Fr. 156.75 (Kehricht), zusammen Fr. 740.20, zzgl. MWST 2.5 % (Wasser Fr. 5.45) und MWST 8 % (Abwasser und Kehricht Fr. 41.80), total Fr. 787.45, ermittelt wurden,

- dass Grund-/Sockelgebühren als sog. Bereitstellungsgebühren (und im Gegensatz zu mengenabhängigen Gebühren laut Verursacherprinzip) unabhängig von der Nutzung des Gebäudes und somit des tatsächlichen Gebrauches der ganzjährlich zur Verfügung stehenden

Infrastrukturanlagen erhoben werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E.5.3.4 und 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.4),

- dass Gewohnheitsrecht und ortsübliche Bräuche dort keine Bedeutung und Geltung mehr haben können, wo an deren Stelle Gesetze und Verordnungen mit Gültigkeit für alle Bürger/-Innen auf demokratisch und rechtsstaatlich einwandfreiem Wege zustande gekommen sind,

- dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn – wie hier – der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist,

- dass die Beschwerde als inhaltlich klar unbegründet abzuweisen ist,

- dass bei Verzicht auf ein vollständig ausformuliertes Urteil bzw. ein nur summarisches Urteil mit Kurzbegründung vom Beschwerdeführer eine lediglich reduzierte Staatsgebühr von Fr. 500.-- erhoben wird (vgl. Art.

73 Abs. 1 VRG), welche im Fall einer ausführlicheren Begründung auf Fr. 3'000.-- angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG),

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 604.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) A._____ kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen, andernfalls erwächst das Urteil mit der vorstehenden Kurzbegründung in Rechtskraft.

b) Wünscht A._____ ein ausführlich begründetes Urteil, wird der Entscheid schriftlich in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem so begründeten Urteil wird die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- erhoben.

4. [Mitteilungen]