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A 2018 12 • VG GR A 2018 12 KI-generiert

Tax Appeal Dismissal for Unpaid Cost Deposit

Geschäftsnummer A 2018 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following an appeal against a tax assessment issued after the appellant relocated abroad and failed to submit the required tax returns for 2016 and 2017, the court, acting as a single judge due to the case being considered obviously unfounded based on precedent regarding cost deposits, determined that it could not proceed with the appeal because the appellant failed to pay the ordered cost deposit of Fr. 800.00 by the imposed deadline of April 5, 2018, as stipulated by the relevant procedural law, which mandates dismissal of a request if the cost deposit is not timely furnished despite prior warning.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 43 Abs. 1 VRG; Tax Appeal Dismissal for Unpaid Cost Deposit: 800.00 by the imposed deadline of April 5, 2018, as stipulated by the relevant procedural law, which mandates dismissal of a request if the cost deposit is not timely furnished despite prior warning.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen irregulärer Hinterlegungsvertrag Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Steuerjustizverfahren verspätete Steuererklärung Kantons- und Gemeindesteuern | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 I 244
BGE 96 I 523
1P.163/1997
in den Bundesgerichtsurteilen [BGer] 1P.163/1997 vom 17.
1P.371/2004
Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admission of Appeal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 3 VRG

Used as the basis for the final order to not enter the appeal due to the non-payment of the cost advance.

Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG

Used to qualify the appeal as inadmissible because the cost advance was not paid.

Art. 74 Abs. 1 VRG

Mentioned as the legal basis for demanding the cost advance in the first place.

Art. 43 Abs. 1 VRG

Used to establish the single judge's competence due to the appeal being clearly unfounded.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 18 12

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar ad hoc

URTEIL

vom 10. April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Christina Tschalèr, Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Kantonsund Gemeindesteuern

1. Am 8. September 2017 wurde A._____, infolge Wegzugs per 6. September 2017 ins Ausland, aufgefordert die Steuererklärungen 2016 und 2017 innert 30 Tagen einzureichen. Da er keine Steuererklärung einreichte, erfolgte am 19. Januar 2018, wie zuvor mittels Mahnung vom 13. November 2017 angedroht, eine Ermessenstaxation. Mit Einspracheentscheid vom

27. Februar 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die dagegen erhobene Einsprache ab.

2. Gegen genannten Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), am 17. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

3. Mit Schreiben vom 20. März 2018 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.--, zahlbar bis zum

5. April 2018, auf. Erfolge der Kostenvorschuss nicht innert Frist, so werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein fristgerechter Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der Beschwerde vom

17. März 2018 handelt es sich  da die Frage der Rechtsfolge eines nicht rechtzeitig geleisteten Gerichtskostenvorschusses im Grundsatz bereits in

regulärer Besetzung entschieden wurde (Verwaltungsgerichtsurteile U 15 32, U 15 39 und U 15 40) und der konkrete Fall in rechtlicher Hinsicht keine andersgearteten Abweichungen zu diesen bereits entschiedenen Fällen aufweist  um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist.

2. In Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Abs. 2). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 244 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I

523 E.4; bestätigt z.B. in den Bundesgerichtsurteilen [BGer] 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4).

Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

3. Mit Schreiben vom 20. März 2018 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.-- bis zum

5. April 2018 auf. Da der Kostenvorschuss bis zum heutigen Urteilsdatum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde, gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG, mangels Leistung des Kostenvorschusses, trotz Androhung der Säumnisfolgen, nicht einzutreten. Nach dem Gesagten stellt die Beschwerde vom 17. März 2018 ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel i.S.v. Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG dar. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]