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A 2017 60 • VG GR A 2017 60 KI-generiert

Tax Reduction Denial Due to Lack of Private Creditor Waiver

Geschäftsnummer A 2017 60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the tax authority's decision regarding a tax reduction request, finding that although the appellant had outstanding tax debts and other private debts, the necessary condition for a tax reduction—the symmetry of sacrifice requiring proof of waiver from private creditors to the same extent as the tax authority—was not met, as the appellant failed to provide documentation demonstrating such a waiver from non-privileged creditors.

Legislator-Regeste

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Art. 48 VRG, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz, Art. 167 DBG, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG, Art. 66 al. 1 LTF; Tax Reduction Denial Due to Lack of Private Creditor Waiver: Gemäss Art. 48 VRG kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).

Schlagwörter

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Steuerschuld Steuerbehörde Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Rechtsvorschlag Einkommensverzicht Sistierung des Steuerbezugs Steuererlass | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)

Although cited in the reasoning to define the grounds for tax remission, these articles do not appear in the dispositive orders which dismiss the appeal.

Art. 48 VRG

This provision authorizes the Administrative Court to issue a decision with a short justification, which is relevant context for the decision format, but it is not cited in the dispositive orders themselves.

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

This provision concerns the reduction of court fees when dispensing with a fully reasoned judgment, but it is not cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not cited. The costs are governed by Cantonal law, as indicated by the structure of order 2.

[No explicit reference regarding costs/legal aid appears in order 2 or 3 that matches the LTF or comparable Cantonal code cited in dispositive context]

The dispositive orders (1, 2, 3) rule on the dismissal of the appeal and the allocation of court costs (order 2) and the procedure for requesting a full justification (order 3), but they do not explicitly cite a legal provision governing the allocation of costs or legal aid in the final numbered rulings.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 17 60

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar ad hoc

URTEIL

vom 6. Februar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

betreffend Steuererlass

1. Gemäss Art. 48 VRG kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).

2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommensund Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645).

Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln der Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 11 vom 21. Mai 2015, A 14 53 vom 10. Februar 2015 und A 13 14 vom 21. Mai 2013 E.2a und 2b mit Hinweisen). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugutekommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steu-

ererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet (vgl. zum Ganzen PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, Basel 2015, N 29 ff. zu Art. 167 DBG; vgl. auch ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 15 11 vom

21. Mai 2015 E.2; VGU A 13 14 vom 21. Mai 2013 E.2a; VGU A 09 15 vom 18. August 2009 E.2a).

3. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nebst den Steuerschulden (Einkommensund Vermögenssteuer des Kantons sowie Einkommenssteuer des Bundes, beide für die Jahre 2015/2016) noch andere Schulden gegenüber nicht-privilegierten Gläubigern, wie beispielsweise B._____ (vgl. Fragebogen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zum Steuererlass vom 27. September 2017 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 3) sowie C._____ AG, aufweist. Beweise bzw. Dokumente, aus denen ein Verzicht dieser privaten Gläubiger hervorgeht, sind im konkreten Fall ausgeblieben. Dies wäre aber praxisgemäss eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Steuererlasses (VGU A 15 11 vom 21. Mai 2015 E.3; VGU A 08 70 vom 3. Februar 2009 E.2). Des Weiteren liegt von den privaten (nicht-privilegierten) Gläubigern auch keine Erklärung vor, wonach diese im gleichen Ausmass wie die Steuerbehörde auf ihre Forderungen verzichten würden. Demnach wird im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass notwendige Vorausset-

zung der Opfersymmetrie nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 222.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird eine zusätzliche Staatsgebühr von Fr. 700.-- erhoben.

4. [Mitteilungen]