Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2017 56 • VG GR A 2017 56 KI-generiert

Property Owner v. Municipality: Failure to Exhaust Administrative Remedies

Geschäftsnummer A 2017 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a municipal decision imposing additional costs related to source protection measures, claiming the municipal board lacked jurisdiction because the levy was neither a fee nor a contribution under the municipal law, thus necessitating an administrative court appeal as indicated in the decision's instructions. The court determined that the additional costs, linked to non-compliant existing water and sewage system structures and classified under a relevant municipal law article concerning expenses for water and sewage facilities, qualified as charges requiring cost coverage, and therefore constituted fees under municipal law, which mandated that such assessments first be challenged via an internal objection process with the municipal executive before any appeal to the administrative court, leading the court to dismiss the appeal for failure to exhaust the lower instance.

Legislator-Regeste

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Art. 40a EGG, Art. 63 Abs. 1 EGG, Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 43 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 VRG, Art. 63 EGG; Property Owner v. Municipality: Failure to Exhaust Administrative Remedies: The court determined that the additional costs, linked to non-compliant existing water and sewage system structures and classified under a relevant municipal law article concerning expenses for water and sewage facilities, qualified as charges requiring cost coverage, and therefore constituted fees under municipal law, which mandated that such assessments first be challenged via an internal objection process with the municipal executive before any appeal to the administrative court, leading the court to dismiss the appeal for failure to exhaust the lower instance.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Auferlegung von Verfahrenskosten Gemeindehaftung Beitragsforderung sachliche Unzuständigkeit Gewässerschutz Mehrkosten für quellschutzbedingte Massnahmen | Gebühren übriges

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40a EGG
This article was the basis for the original municipal decision whose appealability was questioned.
Art. 63 Abs. 1 EGG
This article is cited in the reasoning for dismissing the appeal, as the internal remedy must be exhausted before appealing to the court.
Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG
This article was examined to determine the court's jurisdiction regarding appeals against municipal decisions.
Art. 43 Abs. 1 VRG
Cited as the general rule for the composition of the court, contrasted with the single-judge competence.
Art. 43 Abs. 3 VRG
Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr.
Art. 63 EGG
weder um Beiträge noch um Gebühren handelt und deshalb Art. 63 EGG keine Anwendung findet.
Art. 63 KRG
Zudem sei es irrelevant, ob es sich bei der vorliegenden Abgabe nach Art. 40a EGG um einen Beitrag, eine Gebühr oder eine andere Art von Abgabe handle. Mit Art. 63 Abs. 1 EGG habe der kommunale Gesetzgeber sämtliche nach dem EGG veranlagten Abgaben zuerst dem kommunalen Einspracheverfahren unterstellen wollen.
Art. 64 mit
22-27 Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden [KRVO; BR 801.110]), begnügt sich das KRG in Bezug auf die Gebühren in Art. 64 mit einem entsprechenden Gesetzgebungsauftrag an die Gemeinden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 EGG

The appeal was dismissed because the internal administrative remedy (objection to the municipal executive) prescribed by this article had not been exhausted.

Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG

This article was examined to determine the court's jurisdiction regarding appeals against municipal decisions.

Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Used to justify the single-judge decision because the appeal was found to be obviously inadmissible.

Art. 4 Abs. 3 VRG

Mentioned in relation to the possibility of referring the case back to the municipal executive, although ultimately waived.

Art. 63 Abs. 1 EGG

This article is cited in the reasoning for dismissing the appeal, as the internal remedy must be exhausted before appealing to the court.

Art. 40a EGG

This article was the basis for the original municipal decision whose appealability was questioned.

Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EGG

Used to classify the costs imposed by the municipality as fees ('Gebühren').

Art. 43 Abs. 1 VRG

Cited as the general rule for the composition of the court, contrasted with the single-judge competence.

Art. 64 KRG

Cited as the basis for the municipality's authority to issue the EGG regarding fees.

Art. 62 Abs. 2 KRG

Cited in the context of financing infrastructure, distinguishing between contributions and fees.

Art. 93 BGG

This provision appears in the procedural context in point 1 of the dispositive as the rule governing costs for the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

This reference, although not explicitly in the dispositive, is an analogue to the cost rule that would apply in the absence of specific cantonal cost rules, but since the dispositive only mentions 'Keine Kosten erhoben' (Order 2), no specific cost provision is extracted unless cited in the orders.

Art. 93 BGG

This provision (Art. 93 of the Federal Supreme Court Act, BGG) is cited in the original text in connection with the procedural situation, but is *not* explicitly cited in the dispositive orders (1-5). Therefore, it must be excluded based on the rules.

Art. 64 LTF

This provision (Art. 64 of the Federal Supreme Court Act, LTF) regarding legal aid is not cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (Art. 66 al. 1 of the Federal Supreme Court Act, LTF) regarding costs is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 93 BGG

This provision (Art. 93 BGG) is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 66 al. 1 BGG

This provision (Art. 66 al. 1 BGG) regarding costs is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 17 56

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar

URTEIL

vom 24. Januar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Riedi, Beschwerdeführerin gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Beschwerdegegnerin

betreffend Mehrkosten für quellschutzbedingte Massnahmen

1. Am 5. Oktober 2017 (mitgeteilt am 25. Oktober 2017) erliess der Gemeindevorstand X._____, gestützt auf Art. 40a Abs. 4 des Erschliessungsund Gebührengesetzes der Gemeinde X._____ vom 3. Dezember 2015, eine Verfügung auf Festlegung der Abgabepflicht für Mehrkosten für quellschutzbedingte Massnahmen in Quellschutzzonen gegenüber der A._____. Sollte diese damit nicht einverstanden sein, stehe ihr die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden offen.

2. Gegen genannte Verfügung vom 5. Oktober 2017 (mitgeteilt am 25. Oktober 2017) reichte die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

27. November 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein und erhob gleichentags Einsprache beim Gemeindevorstand von X._____. In der Beschwerde stellte sie unter anderem den Verfahrensantrag, dass vor Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels über die Zuständigkeit zu entscheiden sei. Diesbezüglich machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Gemeinde die angefochtene Verfügung im Kern auf Art. 40a EGG stütze. Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGG sei die Veranlagung sämtlicher Beiträge und Gebühren nach dem kommunalen EGG innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids mit Einsprache beim Gemeindevorstand anfechtbar. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung verweise demgegenüber auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Entsprechend stelle sich die Frage, ob der Gemeindevorstand von X._____ oder das Verwaltungsgericht zuständig sei. Da es sich aber vorliegend um Mehrkosten für quellschutzbedingte Massnahmen gemäss dem Schutzzonenreglement der Gemeinde X._____ handle und diese weder als Gebühren noch, mangels Beitragsverfahren, als Beiträge zu qualifizieren seien, sei Art. 63 Abs. 1 EGG vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr handle es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, welcher der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde unterliege.

3. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde vom 27. November 2017 nicht einzutreten und das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen und es seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin mit der Einsprache beim Gemeindevorstand gegen die genannte Verfügung vom 5. Oktober 2017 (mitgeteilt am 25. Oktober 2017), trotz der ursprünglich anderslautenden Rechtsmittelbelehrung, das richtige Rechtsmittel gewählt habe.

Zudem sei es irrelevant, ob es sich bei der vorliegenden Abgabe nach Art. 40a EGG um einen Beitrag, eine Gebühr oder eine andere Art von Abgabe handle. Mit Art. 63 Abs. 1 EGG habe der kommunale Gesetzgeber sämtliche nach dem EGG veranlagten Abgaben zuerst dem kommunalen Einspracheverfahren unterstellen wollen.

4. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist für eine Stellungnahme bis zum 3. Januar 2018 eingeräumt. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 verzichtete sie, unter Verweis auf ihre Beschwerdeschrift vom 27. November 2017 samt Anträgen, auf das Einreichen einer Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Wie nachfol-

gend aufzuzeigen sein wird, ist das Rechtsmittel, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges, offensichtlich unzulässig, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zu bejahen ist.

2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind.

3. Unbestritten ist, dass die vorliegende Verfügung vom 5. Oktober 2017 (mitgeteilt am 25. Oktober 2017) weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig ist. Strittig ist, ob sie nicht bei einer anderen Instanz i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, namentlich beim Gemeindevorstand X._____, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Erschliessungsund Gebührengesetzes der Gemeinde X._____ (EGG), angefochten werden kann.

4. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGG kann gegen die Veranlagung sämtlicher Beiträge und Gebühren gestützt auf das EGG innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides Einsprache beim Gemeindevorstand X._____ erhoben werden. Die vorliegende Verfügung der Gemeinde stützt sich auf Art. 40a EGG. Fraglich ist nun, ob es sich bei den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beträgen tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin dargetan, nicht um abgaberechtliche Tatbestände bzw.

weder um Beiträge noch um Gebühren handelt und deshalb Art. 63 EGG keine Anwendung findet.

b) Gemäss Art. 62 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden zur Finanzierung von Verkehrsanlagen Beiträge erhoben. Versorgungsanlagen wie bspw. Abwasseroder Wasserversorgungsanlagen können dagegen über Beiträge oder Gebühren finanziert werden. Während die Erhebung von Beiträgen im KRG abschliessend geregelt wird (vgl. Art. 63 KRG und Art. 22-27 Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden [KRVO; BR 801.110]), begnügt sich das KRG in Bezug auf die Gebühren in Art. 64 mit einem entsprechenden Gesetzgebungsauftrag an die Gemeinden. Das KRG trägt damit den bestehenden vielfältigen Gebührenregelungen der Gemeinden Rechnung. Es ist insbesondere Sache der Gemeinden zu bestimmen, welche Arten von Gebühren sie einführen wollen.

c) Die Gemeinde X._____ hat gestützt auf diesen kantonalen Gesetzgebungsauftrag in Art. 64 KRG, zwecks Regelung der zu erhebenden Gebühren und Beiträge, in Ergänzung zum kommunalen Baugesetz, das EGG erlassen, welches unter anderem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungsund Entsorgungsanlagen regelt (vgl. Art. 91 Abs. 2 Baugesetz der Gemeinde X._____ [BG]). Insbesondere legt es fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmt das EGG den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren (vgl. Art. 91 Abs. 2 BG).

d) In Bezug auf die Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Wasserund Abwasseranlagen sowie Abfallentsorgungsstellen statuiert Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EGG sodann, dass die Gemeinde zur Deckung ihrer Auslagen

kostendeckende und verursachergerechte Gebühren erhebt. Da quellschutzbedingte Mehrkosten, als Kosten für Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen in den Quellschutzzonen, die nicht den Vorschriften des Quellschutzreglements der Gemeinde X._____ entsprechen, sowie Kosten für die fachgerechte Entfernung und Ausserbetriebnahme von nicht mehr benutzten Anlagen (Art. 40 Abs. 1 EGG), die örtlichen Wasserund Abwasseranlagen betreffen, sind sie gleichwohl als Auslagen i.S.v. Art. 45 Abs. 1 EGG zu klassifizieren. Demgemäss stellen die Mehrkosten für quellschutzbedingte Massnahmen, welche die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten der Quelle auferlegen kann, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, Gebühren dar.

5. Vor diesem Hintergrund steht der Beschwerdeführerin über Art. 63 Abs. 1 EGG ein gemeindeinterner Rechtsweg offen, welcher ausgeschöpft werden muss, bevor die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde Einsprache beim Gemeindevorstand X._____ erhoben hat, erübrigt sich eine Überweisung der Sache im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VRG an den zuständigen Gemeindevorstand.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführerin durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung aber zusätzliche Kosten entstanden sind, drängt es sich auf, der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Dabei ist zunächst auf die von Rechtsanwalt Dr. iur.

Severin Riedi eingereichte Honorarnote vom 9. Januar 2017 abzustellen.

Allerdings lässt diese keinen Rückschluss auf den verfahrensspezifischen Aufwand, welcher durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung entstanden ist, zu. Inhaltlich deckt sich die vor Verwaltungsgericht eingereicht Beschwerde mit der bei der Gemeinde erhobenen Einsprache. Daher dürfte

sich der durch die falsche Rechtsmittelbelehrung verursachte Mehraufwand in Grenzen gehalten haben. Das streitberufene Verwaltungsgericht spricht der Beschwerdeführerin deshalb ermessensweise für das Beschwerdeverfahren A 17 56 eine aussergerichtliche Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.-- zu. Die Beschwerdeführerin ist gemäss UID- Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, daher ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. VGU 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr.

19).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ die A._____ mit insgesamt Fr. 600.-- (ohne MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]