Cantonal Tax Reduction Denial Upheld Due to Lack of Symmetry of Sacrifice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the denial of a cantonal tax reduction for the 2015 tax year, ruling that even without fully examining the appellant's claimed hardship, a necessary prerequisite for granting a tax remission—the symmetry of sacrifice—was not met. The court reasoned that a tax remission is intended to secure the taxpayer's long-term financial recovery, which requires evidence that private creditors are waiving their claims to the same extent as the tax authority, and the appellant failed to provide proof of any such waiver from a non-privileged creditor to whom other debts were owed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 VRG, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz, Art. 167 DBG, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG, Art. 156 Abs. 1 StG, Art. 167 Abs. 1 DBG; Cantonal Tax Reduction Denial Upheld Due to Lack of Symmetry of Sacrifice: The court reasoned that a tax remission is intended to secure the taxpayer's long-term financial recovery, which requires evidence that private creditors are waiving their claims to the same extent as the tax authority, and the appellant failed to provide proof of any such waiver from a non-privileged creditor to whom other debts were owed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis allowing the court to issue a decision without or with a short justification.
Cited in relation to the appropriate reduction of the court fee when a fully reasoned judgment is dispensed with.
The substantive law defining the conditions for tax remission (necessity or great hardship), which formed the context for dismissing the appeal.
Cited alongside Art. 156 StG as the substantive law defining the conditions for tax remission, which formed the context for dismissing the appeal.
This provision is not explicitly cited in the dispositive; however, costs were imposed under Art. 66 LTF.
The provision governing the imposition of costs on the appellant (Art. 2 of the dispositive refers to costs charged to A._____).
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 17 11
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Lenz als Aktuarin ad hoc
URTEIL
vom 10. Mai 2017
in der Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend Steuererlass (Kantonssteuern 2015)
1. Gemäss Art. 48 VRG kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).
2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) (bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommensund Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645).
Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln der Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 11 vom 21. Mai 2015, A 14 53 vom 10. Februar 2015 und A 13 14 vom 21. Mai 2013 E.2a und 2b mit Hinweisen). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugutekommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet
(vgl. zum Ganzen PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, Basel 2015, N 29 ff.
zu Art. 167 DBG; vgl. auch ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 15 11 vom 21. Mai 2015 E.2; VGU A 13 14 vom 21. Mai 2013 E.2a; VGU A 09 15 vom
18. August 2009 E.2a).
3. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nebst den Steuerschulden noch andere Schulden bei der B._____ AG, einer nichtprivilegierten Gläubigerin, aufweist (vgl. Barkreditvertrag über Fr. 20'000.-- vom 6. Oktober 2015 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 1).
Beweise bzw. Dokumente, aus denen ein Verzicht dieser privaten Gläubigerin hervorgeht, sind im konkreten Fall ausgeblieben. Dies wäre aber praxisgemäss eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Steuererlasses (VGU A 15 11 vom 21. Mai 2015 E.3; VGU A 08 70 vom 3. Februar 2009 E.2). Des Weiteren liegt von der privaten (nicht privilegierten) Gläubigerin auch keine Erklärung vor, wonach diese im gleichen Ausmass wie die Steuerbehörde auf ihre Forderung verzichten würde. Die vom Beschwerdeführer angeführte Reduktion der monatlichen Raten führt lediglich dazu, dass ihm mehr Zeit eingeräumt wird, die Schulden (in kleineren monatlichen Raten) zurückzuzahlen. Ein Verzicht liegt indessen nicht vor. Demnach wird im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymmetrie nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 204.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird eine zusätzliche Staatsgebühr von Fr. 700.-- erhoben.
4. [Mitteilungen]