Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2015 51 • VG GR A 2015 51 KI-generiert

Owner Liability for Dual Tourism and Visitor Tax Base Fees

Geschäftsnummer A 2015 51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned whether the owner of a vacation apartment, used both personally and commercially rented, was liable to pay the base fee for both the visitor's tax and the tourism tax, resulting in a double imposition of the base fee, a matter deemed appropriate for a single judge as the dispute value was low. The court reasoned that since the visitor's tax, applicable to owners, already contains a base fee, and the tourism tax, applicable to lessors, also contains a base fee, the municipality's assessment imposing a base fee under both tax categories was legally correct, thus dismissing the appeal, though shifting court costs to the municipality because its inaccurate informational materials had caused the litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 VRG, Art. 2 Abs. 1 Gesetz, Art. 22 Abs. 3 Gesetz, Art. 2 Abs. 2 TG, Art. 23 Abs. 3 GKStG; Owner Liability for Dual Tourism and Visitor Tax Base Fees: The court reasoned that since the visitor's tax, applicable to owners, already contains a base fee, and the tourism tax, applicable to lessors, also contains a base fee, the municipality's assessment imposing a base fee under both tax categories was legally correct, thus dismissing the appeal, though shifting court costs to the municipality because its inaccurate informational materials had caused the litigation.

Schlagwörter

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Steuerpflicht Kurtaxe Steuerveranlagungen Mitvermieter Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung Steuerüberwälzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. 1 VRG
Cited to establish that the court usually sits in a three-judge panel, justifying the subsequent decision regarding single-judge competence.
Art. 43 Abs. 3 VRG
Cited to establish that the single judge is competent because the dispute value is below Fr. 5'000.--.
Art. 2 Abs. 1 Gesetz
Die Erhebung der Gästetaxen dient der Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden können (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über Gästeund Tourismusta-
Art. 22 Abs. 3 Gesetz
xen der Gemeinde X._____ [Tourismusgesetz; TG]; vgl. auch Art. 22 Abs.
Art. 2 Abs. 2 TG
Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen (Art. 2 Abs. 2 TG; vgl.
Art. 23 Abs. 3 GKStG
auch Art. 23 Abs. 3 GKStG).
Art. 5 Abs. 2 TG
b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Ferienwohnung in der beschwerdegegnerischen Gemeinde eine Gästetaxe (Art. 5 Abs. 2 TG) und als Vermieterin derselben zusätzlich eine Tourismustaxe (Art.
Art. 10 Abs. 4 lit. a TG
This article is cited as the basis for the Tourism Tax obligation that the appellant has as a lessor.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 3 lit. a TG

The finding that the levied assessment was correct is based on the Guest Tax containing a basic fee as stipulated in this article.

Art. 12 lit. b TG

This article is cited as the basis for the Tourism Tax obligation that the appellant has as a lessor.

Art. 10 Abs. 4 lit. a TG

This article is cited as the basis for the Tourism Tax obligation that the appellant has as a lessor.

Art. 16 Abs. 1 TG

This article is mentioned to clarify that the rule that the basic fee is only due once applies only to the Tourism Tax alone.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This procedural rule regarding the general burden of costs on the losing party is cited in the reasoning leading to the cost decision.

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

This article regarding the reduced state fee (Staatsgebühr) for foregoing a fully reasoned judgment is cited in relation to the costs imposed.

Art. 43 Abs. 1 VRG

Cited to establish that the court usually sits in a three-judge panel, justifying the subsequent decision regarding single-judge competence.

Art. 43 Abs. 3 VRG

Cited to establish that the single judge is competent because the dispute value is below Fr. 5'000.--.

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

This article regarding the increased state fee if a full reasoning is requested is relevant to the conditional assessment of costs in Order 3b.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This article regarding the general burden of costs on the losing party is cited in the reasoning leading to the cost decision.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 15 51

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar

URTEIL

vom 6. Januar 2017

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin

betreffend Gästeund Tourismustaxe

Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer-

besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Die der Beschwerdeführerin hier in Rechnung gestellte Gästeund Tourismustaxe für das Jahr 2015 beträgt Fr. 836.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist.

2. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre sowohl selbst genutzte als auch kommerziell vermietete Ferienwohnung sowohl für die Gästetaxe als auch für die Tourismustaxe die Grundtaxe zu entrichten hat.

3. a) Gästeund Tourismustaxe sind nach Lehre und Rechtsprechung Kostenanlastungssteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Erhebung der Gästetaxen dient der Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden können (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über Gästeund Tourismusta-

xen der Gemeinde X._____ [Tourismusgesetz; TG]; vgl. auch Art. 22 Abs.

3 Gesetz über die Gemeindeund Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]).

Die Einnahmen aus der Tourismustaxe sind für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen (Art. 2 Abs. 2 TG; vgl. auch Art. 23 Abs. 3 GKStG).

b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Ferienwohnung in der beschwerdegegnerischen Gemeinde eine Gästetaxe (Art. 5 Abs. 2 TG) und als Vermieterin derselben zusätzlich eine Tourismustaxe (Art. 12 lit. b und Art. 10 Abs. 4 lit. a TG) zu entrichten hat. Umstritten ist die doppelt erhobene Grundtaxe.

Wie die Tourismustaxe (Art. 16 Abs. 1 TG), enthält auch die Gästetaxe eine Grundtaxe (Art. 10 Abs. 3 lit. a TG). Die Anrechnung der Gästetaxe für Beherberger an der Gästetaxe für Eigentümer von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 4 lit. b TG) spielt in diesem Sinne keine Rolle, da die Gästetaxe für Eigentümer höher ist und deshalb diesen Betrag (der sich eben aus einer Grundtaxe und einer variablen Taxe zusammensetzt) zu bezahlen ist. Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 TG "die Grundtaxe ist nur einmal geschuldet" bloss auf die Tourismustaxe allein.

Hier ist aber auch eine Gästetaxe geschuldet, die selbst eine Grundtaxe enthält. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Veranlagung, die eine Grundtaxe sowohl im Rahmen der Gästeals auch der Tourismustaxe aufweist, korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verfügte Gästeund Tourismustaxe zu bestätigen ist.

4. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird eine reduzierte Staatsgebühr (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) in Höhe von Fr. 400.-- erhoben, welche im Falle einer ausführlichen Begründung auf Fr. 1'500.--

angehoben wird. Im Rechtsmittelund im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend erscheint jedoch angebracht, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal sie – wie sie selbst einräumt – durch ihr im Informationsblatt "Berechnungsbeispiele neues Tourismusgesetz (TG) mit Ausführungsbestimmungen (ABzTG)" dargestelltes Beispiel c)

"Ferienwohnung Eigennutzung und Vermietung" die Eigentümer sowohl vermieteter als auch eigengenutzter Ferienwohnungen und damit auch die Beschwerdeführerin falsch informierte, indem auf die Erhebung auch einer Grundtaxe für die Gästetaxe nicht hingewiesen wurde, was Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheverfahren damit begnügt, dem Einspracheentscheid eine Excel-Tabelle beizulegen. Stattdessen hätte sie aber die darin vorgenommenen Berechnungen zur Verständlichkeit der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid erläutern müssen.

Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 522.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.

4. [Mitteilungen]