Appeal Regarding Dual Base Fees for Guest and Tourism Taxes on Shared-Use Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal against the assessment of both a guest tax and a tourism tax, specifically challenging the requirement to pay a base fee for both levies on a single holiday apartment used partially for personal use and partially for commercial rental. The court reasoned that since the guest tax and the tourism tax serve distinct purposes—the former related to guest expenses and the latter to tourism promotion—and the municipal law stipulates that the respective tax laws contain base fees, the owner must pay the base fee component contained within each tax structure, upholding the municipal assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 VRG, Art. 2 Abs. 1 Gesetz, Art. 22 Abs. 3 Gesetz, Art. 2 Abs. 2 TG, Art. 23 Abs. 3 GKStG; Appeal Regarding Dual Base Fees for Guest and Tourism Taxes on Shared-Use Property: The court reasoned that since the guest tax and the tourism tax serve distinct purposes—the former related to guest expenses and the latter to tourism promotion—and the municipal law stipulates that the respective tax laws contain base fees, the owner must pay the base fee component contained within each tax structure, upholding the municipal assessment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is part of the legal basis used to uphold the assessment, which includes a basic fee as part of the guest tax.
This article establishes the obligation to pay the tourism tax, which the court confirmed is due alongside the guest tax.
This article was discussed regarding the single payment of the basic fee, though the court ultimately found that the combination of taxes meant the basic fee was due twice.
This article establishes the obligation to pay the tourism tax, which the court confirmed is due alongside the guest tax.
This article concerns the general rule that the losing party bears the costs, though the court deviated from this rule in the dispositive.
This article relates to the imposition of the reduced state fee based on the decision to issue a summary judgment.
This procedural provision allows the court to issue a judgment with a brief rationale, which was done in this case.
This procedural provision establishes the single-judge competence for cases below the specified value, justifying the court's composition.
This article pertains to the standard composition of the court, referenced to explain the basis for single-judge competence.
Although not cited in the dispositive itself, I must include provisions cited in the costs section. However, based on the strict rule, only provisions cited in orders 1-4 are included. Since no explicit article for legal aid was cited in orders 1-4, none is included.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 15 42
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar
URTEIL
vom 6. Januar 2017
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin
betreffend Gästeund Tourismustaxe
Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer-
besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Die dem Beschwerdeführer hier in Rechnung gestellte Gästeund Tourismustaxe für das Jahr 2015 beträgt Fr. 849.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist.
2. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine sowohl selbst genutzte als auch kommerziell vermietete Ferienwohnung sowohl für die Gästetaxe als auch für die Tourismustaxe die Grundtaxe zu entrichten hat.
3. a) Gästeund Tourismustaxe sind nach Lehre und Rechtsprechung Kostenanlastungssteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Erhebung der Gästetaxen dient der Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden können (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über Gästeund Tourismusta-
xen der Gemeinde X._____ [Tourismusgesetz; TG]; vgl. auch Art. 22 Abs.
3 Gesetz über die Gemeindeund Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]).
Die Einnahmen aus der Tourismustaxe sind für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen (Art. 2 Abs. 2 TG; vgl. auch Art. 23 Abs. 3 GKStG).
b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung in der beschwerdegegnerischen Gemeinde eine Gästetaxe (Art.
5 Abs. 2 TG) und als Vermieter derselben zusätzlich eine Tourismustaxe (Art. 12 lit. b und Art. 10 Abs. 4 lit. a TG) zu entrichten hat. Umstritten ist die doppelt erhobene Grundtaxe.
Wie die Tourismustaxe (Art. 16 Abs. 1 TG), enthält auch die Gästetaxe eine Grundtaxe (Art. 10 Abs. 3 lit. a TG). Die Anrechnung der Gästetaxe für Beherberger an der Gästetaxe für Eigentümer von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 4 lit. b TG) spielt in diesem Sinne keine Rolle, da die Gästetaxe für Eigentümer höher ist und deshalb diesen Betrag (der sich eben aus einer Grundtaxe und einer variablen Taxe zusammensetzt) zu bezahlen ist. Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 TG "die Grundtaxe ist nur einmal geschuldet" bloss auf die Tourismustaxe allein.
Hier ist aber auch eine Gästetaxe geschuldet, die selbst eine Grundtaxe enthält. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Veranlagung, die eine Grundtaxe sowohl im Rahmen der Gästeals auch der Tourismustaxe aufweist, korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verfügte Gästeund Tourismustaxe zu bestätigen ist.
4. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird eine reduzierte Staatsgebühr (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) in Höhe von Fr. 400.-- erhoben, welche im Falle einer ausführlichen Begründung auf Fr. 1'500.--
angehoben wird. Im Rechtsmittelund im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend erscheint jedoch angebracht, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal sie – wie sie selbst einräumt – durch ihr im Informationsblatt "Berechnungsbeispiele neues Tourismusgesetz (TG) mit Ausführungsbestimmungen (ABzTG)" dargestelltes Beispiel c)
"Ferienwohnung Eigennutzung und Vermietung" die Eigentümer sowohl vermieteter als auch eigengenutzter Ferienwohnungen und damit auch den Beschwerdeführer falsch informierte, indem auf die Erhebung auch einer Grundtaxe für die Gästetaxe nicht hingewiesen wurde, was Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheverfahren damit begnügt, dem Einspracheentscheid eine Excel-Tabelle beizulegen. Stattdessen hätte sie aber die darin vorgenommenen Berechnungen zur Verständlichkeit des steuerpflichtigen Beschwerdeführers im Einspracheentscheid erläutern müssen.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 522.--
gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
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