Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2014 46 • VG GR A 2014 46 KI-generiert

Challenge to Municipal Water, Sewage, and Refuse Fees for 2014

Geschäftsnummer A 2014 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned challenges to municipal water, sewage, and refuse fees levied for the year 2014. The court found that formal legal grounds existed for the imposition of the refuse and water fees, but ruled that the annual sewage fees, which were calculated without considering actual water usage, violated the principle of requiring fees to be based on the polluter pays principle mandated by federal and cantonal law, thus necessitating a recalculation of those specific fees. The court upheld the water fees, even for a non-connected structure, due to the availability of fire protection services, and also dismissed the argument that fees for the first owner's partial year of ownership should be prorated.

Legislator-Regeste

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Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 1 AbfG, Art. 13 Abs. 2 AbfG, Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG, Art. 21 Abs. 1 KGSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; Challenge to Municipal Water, Sewage, and Refuse Fees for 2014: The court found that formal legal grounds existed for the imposition of the refuse and water fees, but ruled that the annual sewage fees, which were calculated without considering actual water usage, violated the principle of requiring fees to be based on the polluter pays principle mandated by federal and cantonal law, thus necessitating a recalculation of those specific fees. The court upheld the water fees, even for a non-connected structure, due to the availability of fire protection services, and also dismissed the argument that fees for the first owner's partial year of ownership should be prorated.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Abwassergebühr Gewässerschutz Wasserrechtszins Verursacherprinzip Zulässige Gründe Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühr | Benutzungsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60a Abs. 1 GSchG

The court found that the flat-rate collection of sewage fees without considering the polluter-pays principle violates this federal law provision.

Art. 21 Abs. 1 KGSchG

The court found that the flat-rate collection of sewage fees without considering the polluter-pays principle violates this cantonal law provision.

Art. 73 VRG

This provision was cited for the allocation of court costs (two-thirds to the defendant, one-third to the plaintiffs).

Art. 78 Abs. 2 VRG

This provision was cited to deny an extrajudicial compensation to the defendant municipality because it only partially succeeded.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 14 46

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Crameri als Aktuar ad hoc

URTEIL

vom 1. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin 1 und

Einfache Gesellschaft B._____, vertreten durch A._____, Beschwerdeführerin 2

gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin

betreffend Wasser-, Abwasserund Kehrichtgebühr

1. Am 24. Januar 1973 beschloss die Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeindeversammlung) für den Anschluss neuer Gebäude an das Wasserversorgungsnetz eine Anschlussgebühr zu erheben. Des Weiteren wurde an der Gemeindeversammlung vom 12. Juli 1992 beschlossen für die Wasserbenutzung jährlich eine Grundgebühr von Fr.

20.-- pro Anschluss sowie zusätzlich Fr. 2.-- pro Wasserhahn in Wohnliegenschaften und Fr. 5.-- pro Brunnen zu erheben.

2. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2014 beschlossen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, für den Anschluss von Neubauten an das Wassernetz eine Anschlussgebühr von 1 bis 2 %, je nach Wasserbedarf, zu erheben. Für die Ermittlung der Verbrauchsgebühren wurde ein neues Veranlagungssystem beschlossen, welches vier Objektklassen mit unterschiedlichen Ansätzen vorsieht. Gebäude welche nicht an das Wassernetz angeschlossen sind, werden einer Gebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Gebäudeversicherungswertes unterworfen.

3. A._____ ist Eigentümerin des Wohnhauses Nr. 5, provisorisches L.- und S.- Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 in X._____. Am 30. August 2014 stellte ihr die Gemeindeverwaltung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemein-

de) für das Jahr 2014 die Wassergebühr (0.3 ‰ von Fr. 402‘700 im Umfang von Fr. 120.80), die Abwassergebühr (Fr. 235.--) sowie die Abfallgebühr (Fr. 50.--) in Rechnung.

4. Dagegen erhob A._____ am 18. September 2014 Einsprache beim Gemeindevorstand. Sie begründete die Einsprache damit, dass sie das Eigentum an der Liegenschaft erst am 6. Juni 2014 erworben habe, weshalb die Rechnung anzupassen sei.

5. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 wies der Gemeindevorstand, unter Verweis auf die Beschlüsse der Gemeindeversammlung von 1973 und 1992 sowie auf denjenigen vom 8. Mai 2014, die Einsprache ab.

6. A._____ ist zudem Mitglied der einfachen Gesellschaft B._____, welche Eigentümerin der Parzelle 482, Liegenschaft Nr. 3 in der Gemeinde, bestehend aus einem Stall und einer Remise, ist. Der Versicherungswert des Stalles beträgt Fr. 510‘300.--, jener der Remise Fr. 61‘200.--. Der Vater der Eigentümerin, C._____, ist Mitglied der einfachen Gesellschaft B._____ und hat den Stall als Wohnadresse angegeben. Am 30. August 2014 liess die Gemeindeverwaltung der einfachen Gesellschaft die Gebührenrechnung für das Jahr 2014 zukommen. Die darin aufgeführte Wassergebühr von Fr. 114.30 wurde aufgrund der Gebäudeversicherungswerte des Stalles und der Remise, insgesamt Fr. 571‘500.-- und einem Ansatz von 0.2 ‰ berechnet. Zudem wurde die jährliche Abfallgebühr von Fr. 50.-- erhoben.

7. Am 18. September 2014 erhob A._____ als Mitglied der einfachen Gesellschaft B._____ Einsprache gegen die Gebührenrechnung vom 30. August 2014 beim Gemeindevorstand der Gemeinde. Die Einsprache wurde damit begründet, dass für die Erhebung der Wassergebühr die gesetzliche Grundlage fehle. Zudem hätte nur für den Stall, der über einen Wasseranschluss verfüge, nicht aber für die nicht an das Wassernetz angeschlossene Remise eine Wassergebühr erhoben werden dürfen.

8. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, mit der Begründung, dass die Anschlussund Benützungsgebühren für die Wasserversorgung in den Gemeindeversammlungsbeschlüssen aus den Jahren 1973, 1992 und 2014 festgelegt worden seien, welche eine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung darstellen würden. Zudem sei gemäss Art. 12 des kommunalen Abfallgesetzes eine Abfallgebühr für Bauten und Anlagen zu entrichten, die wohnlich genützt würden oder bei denen regelmässig Abfälle anfielen. Da der Stall wohnlich genützt würde, rechtfertige sich eine Gebührenerhebung.

9. Am 5. November 2014 reichten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) sowie die einfache Gesellschaft B._____ (Beschwerdeführerin 2) gegen

die beiden Einspracheentscheide vom 2. Oktober 2014 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie beantragten sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur Neuberechnung der Gebühren.

10. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch teilweise Anerkennung gegenstandslos geworden sei. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der jährlichen Wassergebühren bestehe. Zudem sei die Wassergebühr für die nicht an das Wassernetz angeschlossene Liegenschaft gerechtfertigt, da die Wasserversorgung auch die Löschsicherheit im Bereich des Wasserversorgungsnetzes im Brandfall sicherstelle.

Insbesondere wiesen die Reservoirs eine Löschwasserreserve auf und die Hydranten als Teil der Wasserversorgung dienten ebenfalls der Brandbekämpfung. Ferner anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin 2 der Ansatz für die Berechnung der Wassergebühren für die Remise auf 0.1 ‰ zu korrigieren sei und dass bei der Beschwerdeführerin 1 die Abfallgebühr pro rata temporis für die Rechnungsperiode 2014 anzupassen sei.

11. Sowohl in der Replik vom 22. Januar 2015 als auch in der Duplik vom

25. Februar 2015 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden betreffend Gebührenrechnung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

Da sich der Streitwert im vorliegenden Fall unter Fr. 600.-- beläuft und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen einzelrichterlichen Entscheid erfüllt.

2. Anfechtungsobjekt sind die zwei Einspracheentscheide vom 2. Oktober 2014, mit welchen die Einsprachen gegen die Rechnungen betreffend Wasser-, Abwasserund Abfallgebühren für 2014 abgewiesen wurden.

Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob für die Erhebung der Abfall-, Abwasserund Wassergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die verbrauchsunabhängige Erhebung der Abwasserund Wassergebühr zulässig ist und zudem ob allenfalls die Bemessung der Abgaben das verfassungsrechtliche Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip verletzt.

3. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Erhebung der Abfall-, Abwasserund Wassergebühren ohne gesetzliche Grundlage erfolge. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen ein, dass eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe und die Gebühren zu Recht erhoben wurden.

a) Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend gemacht werden kann (BGE 128 I 317 E.2.2.1). Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV bedürfen öffentliche

Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche in den Grundzügen die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung (Höhe der Abgabe), regelt (vgl. dazu auch BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.2a/aa).

b) Bezüglich der Abfallgebühr sind die Gemeinden, gestützt auf Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100), berechtigt diese zu erheben. Demnach erheben die Gemeinden nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Gemeinde das Abfallgesetz (AbfG) erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AbfG ist die Grundgebühr alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohnund Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Die Grundgebühr ist pro Haushalt, resp. Ferienwohnung oder Maiensäss gemäss Gebührentarif geschuldet und wird beim Grundeigentümer erhoben (vgl. Art. 13 Abs. 2 AbfG). Damit werden die pflichtigen Steuersubjekte, das Steuerobjekt als auch die Bemessungsgrundlage ausreichend bezeichnet und somit liegt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abfallgebühr vor.

c) Im Hinblick auf die Abwassergebühr ist festzuhalten, dass das auf kommunaler Ebene von der Gemeindeversammlung als Gesetzgebungsorgan am

19. März 1999 erlassene Kanalisationsund ARA-Reglement, ein formelles Gesetz darstellt und somit das Erfordernis der Gesetzesform erfüllt (vgl.

VGU A 10 21 vom 4. Mai 2010, E.2d). Gegenstand der Abgabe bzw. abgabebegründender Tatbestand bildet nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die an der öffentlichen Kanalisationsowie Abwasserreinigungsanlage angeschlossenen Grundstücke. Ebenso ist der Kreis der Abgabepflichtigen, nämlich die Grundeigentümer, ohne weiteres ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass für die Erhebung der Abwassergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt.

d) In punkto Wassergebühren finden sich weder auf Bundesnoch auf kantonaler Ebene gebührenrechtliche Regelungen zur Wasserversorgung. Auf kommunaler Ebene besteht das Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde X._____, welches am 8. Mai 2014 durch die Gemeindeversammlung als Gesetzgebungsorgan erlassen wurde. Die darin enthaltenen Bestimmungen genügen den in Erwägung 3.a genannten Anforderungen des Legalitätsprinzips. Die Gemeinde hat den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern), den Gegenstand der Abgabe (die Kosten der Wasserversorgung) und die Bemessungsgrundlage in ihrem Reglement über die Wasserversorgung in den Grundzügen festgelegt und daher besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wassergebühren.

e) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Erhebung der Wasser- , Abwasserund Abfallgebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und aus abgaberechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass die Erhebung der Abfallgebühr für die Parzelle 482 unzulässig sei, da sich darauf lediglich ein Wohnwagen befinde und die Abfallgebühr nur für Haushalte, jedoch nicht für landwirtschaftliche Betriebe, geschuldet sei.

a) Wie bereits in Erwägung 3.b erwähnt, ist die Grundgebühr gemäss Art. 12 Abs. 1 AbfG alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohnund Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Die Abfallgebühr wird gemäss Art. 13 Abs. 2 AbfG bei der im Rechnungszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Person erhoben. Die Gebühr ist demnach vom Grundstückseigentümer für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohnund Arbeitsstätten enthalten. Für private Haushalte beträgt die Grundgebühr Fr. 50.-- (siehe Gebührentarif, Anhang

AbfG). Die Abfallgebühren werden daher nicht bei den Mietern, sondern direkt beim Liegenschaftseigentümer erhoben.

b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin 2 Eigentümerin der Parzelle 482. Auf der Parzelle befindet sich ein Wohnwagen in welchem C._____ wohnt. Die Abfallgebühr ist für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohnstätten oder Arbeitsstätten enthalten. Unbedeutend ist, wie die Wohnstätte ausgestaltet ist oder der Zeitraum in der diese benutzt wird;

entscheidend ist vielmehr, dass die Baute oder Anlage effektiv als Wohnstätte genutzt wird. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin 2 nicht, dass C._____ seinen Wohnsitz auf der genannten Parzelle hat. Entgegen ihrer Meinung ist demnach nicht entscheidend, ob es sich bei der Wohnstätte um ein Haus oder – wie im vorliegenden Fall – um einen Wohnwagen handelt. Inwiefern die Bestimmung nicht auf landwirtschaftliche Betriebe angewendet werden soll und somit auch auf den vorliegenden Sacherhalt keine Anwendung findet, begründet die Beschwerdeführerin 2 ungenügend und daher kann diese Frage gemäss den gemachten Ausführungen hier offen gelassen werden. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Abfallgebühr zu Recht für die Wohnstätte bzw. für den auf der Parzelle 482 befindenden Wohnwagen erhoben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

c) Der Einwand bezüglich der pro rata temporis Rechnungsstellung der Abfallgebühren für das Wohnhaus Nr. 5, provisorisches L.- und S.- Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 für die Rechnungsperiode 2014, ist infolge der Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden.

5. Weiter zu prüfen ist, ob die pauschale Erhebung der Abwasserund Wassergebühr, ohne Berücksichtigung des Verursacherprinzips zulässig ist.

a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantonsgebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) ist der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Sache der Gemeinden. Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Entsprechend der gewässerschutzrechtlichen Zielsetzung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungsund das Verursacherprinzip im Bereich der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund wird im Bereich der Abwasserbeseitigung – mit Blick auf eine verursachergerechte Abgabenbelastung – unterschieden zwischen Grundgebühren und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert. Die Verbrauchsgebühren sind variabel; sie richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage (PETER KAR- LEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999

S. 539 ff., hier S. 556).

Art. 21 Abs. 1 KGSchG lässt den Gemeinden einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung des Verhältnisses zwischen Grundund Verbrauchsgebühr. Aber das Bundesrecht schreibt die Anwendung des Verursacherprinzips – und damit eine verbrauchsabhängige Gebühr – ausdrücklich in Art.

60a Abs. 1 GSchG vor. Zwar verlangt Art. 60a Abs. 1 GSchG nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur

Abwassermenge aufweisen, wobei eine Schematisierung dieses Faktors zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E.4.3). Auch nach der Lehre ist eine Abwassergebühr, welche nur eine marginale Mengengebühr enthält mit Art. 60a GSchG nicht vereinbar (HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 193). Daher kann der Gebäudeversicherungswert für die Grundgebühr (vgl. BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3), nicht aber für die variable Gebühr herangezogen werden, da er nicht mit dem individuellen Verbrauch korreliert (vgl. auch BGE 128 I 46 E.4a; BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.6.5; BGer 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1).

Gestützt auf das GschG und KGSchG hat – wie bereits ausgeführt – die Gemeindeversammlung das Kanalisationsund ARA-Reglement erlassen. Demnach werden einmalige Grundbzw. Anschlussgebühren (Art. 29 ff.) und jährliche Verbrauchsbzw. Benutzungsgebühren (Art. 39 ff.) erhoben. Die im vorliegenden Sachverhalt nicht strittigen Anschlussgebühren dürfen gemäss obigen Erwägungen ohne weiteres nach dem Gebäudeversicherungswert berechnet werden. Anders zu beurteilen sind die Benützungsgebühren, welche gemäss Art. 40 des Kanalisationsund ARA-Reglements pro Wohneinheit oder Nutzungseinheit berechnet werden und somit nicht nach Verursacherprinzip erhoben werden. Bei der Bemessung der Verbrauchsgebühr des Abwassers darf gemäss den obigen Ausführungen die Menge des erzeugten Abwassers nicht gänzlich ignoriert werden. Daher verletzt die Festsetzung von Abwassergebühren ohne Berücksichtigung der Abwassermenge das im GSchG des Bundes und KGSchG des Kantons Graubünden verankerte Verursacherprinzip. Folglich sind die pauschal erhobenen jährlichen Abwassergebühren, ohne Berücksichtigung des Verursacherprinzips, unzulässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Gemeinde bezüglich Abwassergebühren aufzuheben.

b) In Bezug auf die Wassergebühren ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Verursacherprinzip für den Frischwasserbezug weder auf Bundesnoch auf kantonaler Ebene vorgeschrieben ist. Aufgrund der geographischen und topographischen Unterschiede der Kantone und Gemeinden sind die Bedingungen für die Frischwassergewinnung unterschiedlich. So ist beispielsweise die Aufbereitung von Seewasser aufwendig und kostspielig, während Quellwasser – insbesondere in den Bergen – nahezu verwendungsfertig zur Verfügung steht. Diesen Unterschieden ist im Rahmen der Gemeindeautonomie Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen steht es den Gemeinden frei, die Gebühren im Bereich der Wasserversorgung nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen (BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.7.3). Es liegt demnach im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversorgungsanlage über mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich abzugeben. Die Erhebung der Frischwassergebühren ausschliesslich als Grundgebühr, bemessen anhand des Gebäudeversicherungswerts, ist daher zulässig und vorliegend nicht zu beanstanden (soweit das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip eingehalten werden; siehe E.6b hiernach).

6. Ferner macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, dass die Erhebung der Wassergebühr für die vorliegend nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Remise unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass obwohl die Remise nicht an das Wasserversorgungsnetz angeschlossen sei, für den Brandfall Löschwasser im Reservoir zur Verfügung gehalten werden müsse. Zudem profitiere der Eigentümer eines nicht angeschlossenen Gebäudes in einem Brandfall von der Wasserversorgung, insbesondere aufgrund des bestehenden Hydranten.

a) Das Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde sieht in Punkt 2. “Verbrauchsgebühren Wasser, Objektklasse 4“ vor, dass Gebäude, welche nicht dem öffentlichen (Wasser)-Netz angeschlossen sind, eine

Verbrauchsgebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Gebäudewertes der Gemeinde zu entrichten haben. Das Reglement sieht zudem vor, dass für Gebäude in den Siedlungen “1._____, 2._____, 3._____, 4._____ usw.“ keine Wassergebühren erhoben werden, da sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wassergebühr eine Benutzungsgebühr ist, welche zu den Kausalabgaben gehört. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet werden müssen. Wie in E.5b festhalten, steht es den Gemeinden frei, die Gebühren im Bereich der Wasserversorgung als Grundgebühren und/oder Verbrauchsgebühren zu erheben.

Im vorliegenden Fall wird die Wassergebühr für Gebäude erhoben, die nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen sind. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 für die Remise, welche nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, zu Recht Wassergebühren zu entrichten hat bzw. ob eine bestimmte staatliche Leistung oder besondere Vorteile bestehen.

aa) Der Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauchund Löschzwecken (vgl. auch in diesem Sinne § 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes des Kantons Zürich; LS 724.11). Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet sowohl qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe, als auch sorgt sie in diesem Umfang für den Brandschutz.

bb) Vorliegend ist im Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde (Entwurf vom 1. April 2015) ersichtlich, dass sich an der Nordgrenze der Parzelle

482 ein Hydrant befindet. Auch wenn vorliegend die Remise der genannten Parzelle nicht direkt an die Wasserversorgung angeschlossen ist, so verkennt die Beschwerdeführerin 2, dass sie im Falle eines Brandes aufgrund

des bestehenden Hydranten und des bereitgestellten Löschwasser im Reservoir von der Wasserversorgung profitieren würde. Aufgrund des in unmittelbarer Nähe der Parzelle bestehenden Hydranten und der dadurch bestehenden Vorteile bei einem allfälligen Brandfall, rechtfertigt sich vorliegend die Erhebung der Wassergebühr für die Remise auf der Parzelle 482.

b) Zu prüfen ist nun, ob auch die Höhe der auferlegten Kosten rechtmässig ist.

Gemäss Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde werden für nicht an das öffentliche Netz angeschlossene Gebäude eine Gebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Neuwerts gemäss Gebäudeversicherung erhoben. In der Gemeindeversammlung vom 27. März 2015 wurde zudem beschlossen, dass für die Berechnung der Wassergebühr stets die tiefsten im Gebührenreglement Wasserversorgung vorgesehen Ansätze angewendet werden.

Für die Bemessung der Kosten sind die effektiven Auslagen sowie das Äquivalenzund das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen (BGE 126 I

180 E.2 und E.3; VGU R 12 136 E.3). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.

Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I

180 E.3a/bb). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E.3a/aa).

Demzufolge erweist sich die Rüge, dass die beschlossene Erhöhung der Wassergebühren unzulässig sei, da das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip verletzt werde, als unbegründet. Der Kostenaufwand der Gemeinde für die Wasserversorgung ist ausgewiesen (vgl. Rendachint digl cumegn X._____ 2013). Zudem steht die Höhe der Abgabe (0.1 ‰) in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Beschwerdeführerin 2 kommt. Die Rüge ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.

c) In Bezug auf die Berechnung der Wassergebühren für Stall und Remise zuhanden der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Gebäudeversicherungswert der Remise separat zum Ansatz von 0.1 ‰ zu berechnen ist.

7. Im Übrigen macht die beschwerdeführende Eigentümerin der Parzelle provisorisches L.- und S.-Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 geltend, dass sie das Eigentum an der betreffenden Liegenschaft erst am 6. Juni 2014 übernommen habe und fälschlicherweise die Rechnungsstellung für die gesamte Wassergebühr der Rechnungsperiode 2014 erfolgt sei.

Sie übersieht dabei, dass mit Benützungsgebühren auch dem Umstand Rechnung getragen werden darf, dass die Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand ganzjährig und "auf Abruf" betriebsbereit und auf vorübergehende Spitzenbelastungen dimensioniert sein müssen. Bereits diese Anforderungen lassen es praxisgemäss aber zu, dass unabhängig vom Umfang der effektiven Beanspruchung allein schon die jederzeitige Benützungsmöglichkeit die Abgabepflicht auslöst (BGE 92 I 455; 106 Ia 342 f.; PVG 1989 Nr. 70, 1984 Nr. 77; VGU A 00 80 vom 12. Dezember 2000). Dies gilt umso mehr, als mit den wiederkehrenden Benützungsgebühren die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt gedeckt, die übrigen Aufwendungen verzinst und abgeschrieben sowie angemessene Rückstellungen für Reparaturen und Erneuerungen bereitgestellt werden. Demnach ist die Ge-

bührenrechnung in Bezug auf die Wassergebühr nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 73 VRG). Die Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten sind. Besondere Verhältnisse, unter denen der nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zusteht, sind vorliegend nicht gegeben (vgl. BGE 125 II 518 E.5b). Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt.

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Entscheide der Gemeinde X._____ vom 2. Oktober 2014 werden aufgehoben und die Sache zur Festlegung der Gebührenrechnungen 2014 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 952.--

gehen zu zwei Dritteln zulasten der Gemeinde X._____ und zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und der einfachen Gesellschaft B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]