Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2013 41 • VG GR A 2013 41 KI-generiert

Municipality Fee for Dismissed Building Permit Objection

Geschäftsnummer A 2013 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner challenged the administrative fee of CHF 1,000 imposed by the municipality following the dismissal of their objection to a building permit application, as authorized by the cantonal spatial planning law, which mandates that costs resulting from the processing of objections be borne by the objectors if the objection is rejected. The court reasoned that the fee was legally justified because the objection was fully dismissed, and the amount was considered reasonable as it represented a proportional allocation of the documented legal advisory costs incurred by the municipality (CHF 7,161.10 for seven objections), adhering to the principles of equivalence and cost coverage, thus confirming the legality of the imposed fee.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 2 VRG, Art. 96 Abs. 2 KRG, Art. 96 Abs. 2 Satz, Art. 96 Abs. 3 KRG, Art. 5 Ziff. 7 GVO, Art. 73 Abs. 1 VRG; Municipality Fee for Dismissed Building Permit Objection: The court reasoned that the fee was legally justified because the objection was fully dismissed, and the amount was considered reasonable as it represented a proportional allocation of the documented legal advisory costs incurred by the municipality (CHF 7,161.10 for seven objections), adhering to the principles of equivalence and cost coverage, thus confirming the legality of the imposed fee.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Baubewilligung Planungskosten Baubusse Kehrichtgebühr administrative Entlassung Baupolizeigebühren | Gebühren übriges

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 1 RPG

This provision was the basis for the municipality's authority to charge fees for the administrative effort in the building permit procedure, which was the subject of the fee dispute.

Art. 96 Abs. 2 KRG

This provision established that costs arising from the treatment of objections must be borne by the objectors if the objection is dismissed, justifying the imposition of costs on the appellant.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This procedural rule mandates that the losing party generally bears the procedural costs in the appeal proceedings.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This provision was cited to determine that the prevailing party (Beschwerdegegnerin) is not entitled to party compensation.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

A 13 41

Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Meier-Künzle als Aktuarin ad hoc

URTEIL vom 17. September 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde B._____,

und

C._____, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Baupolizeigebühren

1. Im Rahmen eines Bauverfahrens haben A._____ am 21. März 2013 sowie sechs weitere Personen Einsprache erhoben. Die Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 abgewiesen. Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (RPG) jedem der sieben Einsprecher Fr. 1‘000.-- als Gebühr auferlegt.

2. Dagegen erhob A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, am 20. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung, da er wie zehn weitere Personen unüblicherweise für die Bearbeitung ihrer Einsprachen eine Rechnung von Fr. 1‘000.-- erhalten hätten.

3. Die Gemeinde, nachfolgend Beschwerdegegnerin, nahm mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 Stellung zur Beschwerde und führte aus, da es sich um komplexe Einsprachen gehandelt habe, sei das sie beratende Anwaltsbüro beigezogen und beauftragt worden, die Entwürfe für die Entscheide auszuarbeiten. Die Aufwendungen für die entsprechenden Arbeiten würden sich gemäss Honorarnote auf Fr. 7‘161.10 belaufen. Gemäss Art. 96 Abs. 1 und 2 RPG seien die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechern zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten werde.

4. Die C._____ liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte auch keine freigestellte Stellungnahme mehr ein.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist der Baueinspracheentscheid der Gemeinde vom

21. Mai 2013, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren zu Recht Gebühren von Fr. 1‘000.-- auferlegt wurden.

2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall kann der Streitwert maximal Fr. 1‘000.-- betragen und die Streitsache ist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden, so dass die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben ist.

3. a) Gebühren dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erhoben werden (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.2a/aa). Vorliegend besteht die gesetzliche Grundalge darin, dass die Gemeinden gemäss Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)

berechtigt sind, für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren Gebühren zu erheben. Kostenpflichtig ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Für die Kosten, die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergeben, sieht Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG ausdrücklich vor, dass diese den Einsprechenden zu überbinden sind, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird.

b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 vollumfänglich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Baugesuchs und Rückgängigmachung der erfolgten Einzonung der Parzelle 1700. Sämtliche Anträge des Beschwerdeführers wurden abgelehnt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte.

Dass die Kosten für das Einspracheverfahren auf die Einsprecher verteilt respektive anteilsmässig dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt wurden, ist somit rechtmässig.

c) Zu prüfen ist, ob auch die Höhe der auferlegten Kosten rechtmässig ist.

Gemäss Art. 96 Abs. 3 KRG regeln die Gemeinden die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. Die Gemeinde ist dieser Verpflichtung mit Art. 61 des Baugesetzes (BG) und ihrer Gebührenverordnung (GVO) dazu nachgekommen. Gemäss Art. 5 Ziff. 7 GVO ist für die Behandlung einer Einsprache den Einsprechern eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 5‘000.-- in Rechnung zu stellen, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Nachdem die Gebührenverordnung keine Bemessungskriterien sondern nur eine Obergrenze festlegt, sind bei der Bemessung der Amtskosten die effektiven Auslagen sowie das Äquivalenzund Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen (BGE 126 I 180 E. 2 und E.3; VGU R 12 136 E.3). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf

Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2. 1; 126 I 180 E.3a/bb). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E.3a/aa). Der tatsächliche Aufwand der von der Beschwerdegegnerin beauftragten Rechtsanwaltskanzlei in Höhe von Fr. 7‘161.10 für die Bearbeitung der sieben Einsprachen ist ausgewiesen.

Vor diesem Hintergrund erweist es sich als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin die tatsächlich angefallenen Kosten anteilsmässig auf die sieben Einsprecher verteilt hat. Die Gemeinde hätte überdies auch noch eigenen Aufwand verrechnen können, dies jedoch unterlassen und lediglich die Kosten der juristischen Beratung auf die Einsprecher überwälzt. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer nichts vor, und es ist auch nichts ersichtlich, was die Kosten von Fr. 1‘000.-- angesichts des Aufwands der Gemeinde als unangemessen erscheinen liesse.

4. Unter diesen Umständen hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren zu Recht Kosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-- zusammen Fr. 362.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]