Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2012 50 • VG GR A 2012 50 KI-generiert

Property Owners v. Municipality over Water Pipe Repair Costs

Geschäftsnummer A 2012 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following a water pipe burst, property owners disputed the municipality's decision to charge them for the repair costs, arguing the damaged 40mm pipe section was a public main, while the municipality maintained it was a private house connection line, according to the local water ordinance where the line begins at the main and the shut-off valve defines the start of the private line. The court found that the ordinance implies branch lines belong to the municipality up to the shut-off valve, but evidence regarding the 1988 installation was unclear, leading the court to conclude the damaged section must be treated as a private line owned by the property owners, meaning the municipality could not dispose of it through a public-law decision, thus voiding the cost assessment, though any subsequent claim for reimbursement would require civil proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 1 WVR, Art. 15 WVR, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Property Owners v. Municipality over Water Pipe Repair Costs: The court found that the ordinance implies branch lines belong to the municipality up to the shut-off valve, but evidence regarding the 1988 installation was unclear, leading the court to conclude the damaged section must be treated as a private line owned by the property owners, meaning the municipality could not dispose of it through a public-law decision, thus voiding the cost assessment, though any subsequent claim for reimbursement would require civil proceedings.

Schlagwörter

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Privateigentum Wiederherstellungskosten Kostenfestsetzung Haftung für Wasserschaden Abwasseranschlussgebühren bestrittene Forderung Anschlussgebühren (Kosten Wasserleitungsbruch) | Anschlussgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 WVR
Wohl bestehe ihre Wasserversorgungsanlage gemäss Art. 1 WVR aus den Quellfassungen, Reservoirs, Brunnen, Hydranten sowie den Hauptund Nebenzuleitungen.
Art. 15 WVR
Gemäss Art. 15 des kommunalen Wasserversorgungsreglements (WVR) beginne die Hausleitung ab Gemeindenetz und sei vom Hauseigentümer auf eigene Kosten zu erstellen.
Art. 78 Abs. 1 VRG
Used to deny an award of party compensation to the unrepresented appellants.
Art. 73 Abs. 1 VRG
Used to assign the costs of the procedure to the respondent (the municipality).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Used to assign the costs of the procedure to the respondent (the municipality).

Art. 78 Abs. 1 VRG

Used to deny an award of party compensation to the unrepresented appellants.

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Volltext

A 12 50

4. Kammer

URTEIL vom 14. Februar 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Kosten Wasserleitungsbruch)

1. Am 4. Juni 2012 ereignete sich in der Gemeinde … an der Wasserleitung Kantonsstrasse – … ein Leitungsbruch. Die … GmbH stellte der Gemeinde am

7. Juni 2012 Rechnung über Fr. 577.25 für das Orten und Kennzeichnen der Leckstelle an besagter Wasserleitung. Am 17. Juni 2012 stellte die Baufirma … AG der Beschwerdegegnerin Rechnung über Fr. 5‘389.20 für die Reparatur des Rohrbruchs. Am 9. Juli 2012 beschloss der Vorstand der Gemeinde unter Mitteilung an die Baufirma … AG und mit Kopie an die drei an die reparierte Wasserleitung angeschlossenen Eigentümer, dass sowohl für den vorliegenden Fall als auch im Sinne eines Grundsatzentscheides die Rechnungsstellung für private Hauszuleitungen direkt an die Gemeinde nicht mehr akzeptiert werde und solche Rechnungen in Zukunft an den beziehungsweise die einzelnen Eigentümer zu erfolgen hätten. Am 10. Juli 2012 traf eine Rechnung der Firma … Service für die Abstellung bzw. Reparatur der beschädigten Leitung in der Höhe von Fr. 867.25 bei der Gemeinde ein. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilten die drei betroffenen Eigentümer, … (Parzelle 328), … (Parzelle 329) und … (Parzelle 326), der Gemeinde mit, dass die zur Diskussion stehende Wasserleitung eine Gemeindeleitung darstelle, weil sie im Jahr 1988 gemäss beigelegten Rechnungskopien im Auftrag der Gemeinde erstellt worden sei und der Brunnenmeister am 4. Juni 2012 den Unternehmern den Auftrag zur Reparatur des Wasserleitungsschadens erteilt habe. Deshalb sei die Gemeinde verpflichtet, die Unternehmer zu bezahlen. Falls sie, die Gemeinde, diese Auffassung nicht teile, werde ein anfechtbarer Entscheid erwartet. Mit Entscheid vom 27. August 2012, mitgeteilt am 17. Oktober 2012, hielt der Gemeindevorstand fest, dass die defekte Leitung nach wie vor als Hauszuleitung qualifiziert werde, die Kosten für die Instandstellung des Leitungsbruches deshalb von den betroffenen Grundeigentümern zu je gleichen Teilen zu übernehmen seien und die Gemeinde dafür insgesamt Fr. 6‘733.70 bezahlt habe, was für jeden Grundeigentümer einen Kostenanteil von Fr.

2‘244.55 ergebe.

2. Dagegen erhoben die erwähnten Grundeigentümer (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 19. November 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 27. August 2012. Die 24 m lange Wasserleitung mit 40 mm Durchmesser sei im Jahr 1988 durch die Gemeinde als Zuleitung für die kleine Gewerbezone unterhalb der Kantonsstrasse erstellt worden. Ebenfalls seien eine Telefonleitung mit mehreren Anschlüssen und zwei 100 mm Leerrohre für Elektrisch eingelegt worden. Die Wasserleitung gehöre eindeutig zum Gemeindenetz wie z.B. die Stränge … und … von 50 mm Durchmesser. Im Leitungskataster sei nicht ersichtlich, welche Leitungen öffentlich und welche privat seien. Die Bauarbeiten seien damals durch die Firma … Bau AG und die Leitungsarbeiten durch die Firma … ausgeführt worden. Gemäss Art. 15 des kommunalen Wasserversorgungsreglements (WVR) beginne die Hausleitung ab Gemeindenetz und sei vom Hauseigentümer auf eigene Kosten zu erstellen.

Die beiden Eigentümer der Parzellen 328 und 329 hätten schon vor 1988 eine private Hauszuleitung gehabt. Mit dem Bau der neuen Gemeindeleitung Schulhaus-Platz 1988 hätten sie beim Kreuzungspunkt beider Leitungen anschliessen wollen, was ihnen jedoch nicht erlaubt worden sei. Der neue Anschlusspunkt ihrer privaten Hauszuleitung sei ab Gemeindenetz nach dem Schieber 40 mm unterhalb der Kantonsstrasse bestimmt worden. Der Eigentümer der Parzelle 326 habe 1990 ebenfalls am gleichen Punkt anschliessen müssen.

3. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es treffe zu, dass sie aus Dringlichkeitsgründen den Reparaturauftrag erteilt habe. Deshalb habe sie inzwischen auch die entsprechenden Rechnungen beglichen. Sie habe jedoch von Anfang an darauf hingewiesen, dass die Frage der Kostentragung damit noch nicht entschieden sei. Im Jahr 1988 habe sie die neue Wasserhauptleitung …-Platz erstellt. Sowohl im Schlussbericht des Ingenieurbüros … als auch im Kollaudationsbericht des kantonalen Feuerpolizeiamtes sei damals bestätigt worden, dass die Ausführung gemäss Projekt aus dem Jahr 1986 erfolgt sei. Die Erstellung einer Nebenleitung für das Gebiet … zu den drei Liegenschaften der Beschwerdeführer sei damals weder vorgesehen gewesen noch ausgeführt worden. Die Beschwerdeführer behaupteten, dies sei damals im Rahmen der Ausscheidung der kleinen Gewerbezone „…“ erfolgt. Diese Leitung sei in einer Vorstandssitzung vom 23.

November 1987 wohl diskutiert, aber schliesslich abgelehnt worden. Die Einzonung der besagten Gewerbezone sei erst am 19. Dezember 1998 durch die Regierung genehmigt worden. Es habe damals also kein Grund für das Einlegen einer Wasserleitung in das Gebiet … auf Veranlassung der Gemeinde bestanden. Zudem könne mit Sicherheit gesagt werden, dass eine Wasserleitung in das geplante Gewerbegebiet bestimmt nicht mit einem Durchmesser von nur 40 mm verlegt worden wäre. Diese Dimension werde allenfalls für private Hauszuleitungen verwendet. Auch wäre für eine solche Leitung eine Baubewilligung sowie für die Querung der Kantonsstrasse die Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes nötig gewesen. Ein entsprechendes Gesuch sei dafür aber nicht eingereicht worden. Wohl bestehe ihre Wasserversorgungsanlage gemäss Art. 1 WVR aus den Quellfassungen, Reservoirs, Brunnen, Hydranten sowie den Hauptund Nebenzuleitungen. Art.

15 WVR präzisiere, dass die Hauszuleitung ab Gemeindenetz beginne, wobei es seit je her unbestrittene Praxis in der Gemeinde gewesen sei, dass damit die Hauptleitung gemeint sei. In Baubewilligungen werde deshalb jeweils die Bestimmung aufgenommen, dass der Wasserbezug ab Gemeindehauptnetz mittels Einbaus eines Wasserschiebers erfolge, wobei Erstellung und Anschluss der Leitungen durch die Bauherrschaft und auf deren Kosten zu erfolgen habe.

Als aktuelles Beispiel für diese Praxis könne erwähnt werden, dass im Zusammenhang mit dem Ausbau der Wasserversorgungsanlage innerhalb des Projektes Korrektion Kantonsstrasse beschlossen und den betroffenen Eigentümern mitgeteilt worden sei, gleichzeitig mit der Versorgungsleitung die privaten Hausanschlussleitungen bis ca. 1.00 m ausserhalb des Strassenkörpers zu erstellen. Die Baukosten für den Schieber und die Hausanschlussleitung bis ausserhalb des Strassenkörpers übernehme (ausnahmsweise) die Gemeinde. Leitung und Schieber würden jedoch im Eigentum des Grundeigentümers verbleiben. Die durch die Beschwerdeführer beigelegten zusätzlichen Rechnungen der Firmen … AG und … würden sich nicht ausdrücklich auf die Kantonsstrassenunterführung bei …, sondern auf das Gebiet … beziehen. Auch von den Ausmassen her sei eine eindeutige Zuordnung nicht naheliegend. Sie entspreche auf jeden Fall nicht der erwähnten Auslegung von Art. 1 und 15 WVR. Nachdem es sich vorliegend eindeutig um die Reparatur einer privaten Wasserleitung handle, erweise sich ihre Verfügung in jeder Hinsicht als korrekt.

4. In ihrer Replik vom 3. Januar 2013 führten die Beschwerdeführer aus, die Parzellen 328 und 329 hätten 1988 bereits über eine einwandfreie Wasserzuleitung verfügt, welche unter der Kantonsstrasse in einem Schutzrohr verlegt gewesen sei und jederzeit ohne Strassenaufbruch hätte gewechselt werden können. Sie hätten demnach keinen Anlass gehabt, eine neue Strassendurchquerung vorzunehmen. Ihre damalige Anfrage eines neuen Anschlusses beim Kreuzungspunkt zwischen der neuen Gemeindeleitung Schulhaus-…-Platz und ihrer alten Wasserleitung habe die Gemeinde abgelehnt. Die Gemeinde habe dann 1988 ohne Absprache mit den Eigentümern der Parzellen 328 und 329 die neue Durchquerung der Kantonsstrasse erstellt und am Ende derselben den Schieber montiert. Sie hätten ab dem Schieber ihre Hauszuleitungen erstellt (im Jahr 1988 für die Parzellen 328 und 329, im Jahr 1990 für die Parzelle 326), was mit den Vorschriften des WVR vollkommen in Übereinstimmung stehe.

5. In ihrer Duplik vom 14. Januar 2013 erwiderte die Beschwerdegegnerin, die Behauptungen der Beschwerdeführer seien aktenwidrig, d.h. weder mit Baunoch Vorstandsakten zu belegen. Eine Anfrage für einen Wasseranschluss gemäss Behauptungen der Beschwerdeführer sei bei ihr nicht aktenkundig und auch durch die Beschwerdeführer nicht beigebracht worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die nach dem Bau der Hauptleitung viel nähere Anschlussmöglichkeit durch die beschwerdeführenden Grundeigentümer zum Bau des neuen Anschlusses inklusive Durchquerung der Kantonsstrasse benützt worden sei. Dies entspreche dem geltenden WVR und sei auch bei der Sanierung der Wasserhauptleitung in der kantonalen Verbindungsstrasse (…strasse) im Jahr 2012 erfolgt, wobei sie dort gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss ausnahmsweise die Kosten für den Schieber und den Teil der Hausanschlussleitung von der Hauptleitung bis rund einen Meter ausserhalb des Strassenkörpers übernehme.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Entscheid des Vorstandes der Gemeinde vom 27. August 2012, in dem dieser die Beschwerdeführer verpflichtete, die für die Reparatur des Wasserleitungsbruchs entstandenen Kosten zu übernehmen. Da die Gemeinde die dafür beauftragten Unternehmen bereits entschädigte, verfügte sie die Rückerstattung an sie selbst.

2. a) Strittig ist, ob der Leitungsabschnitt, an dem der Bruch entstand, als öffentliche oder private Leitung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine öffentliche Leitung handle, weshalb die Gemeinde die Kosten zu tragen habe. Die Gemeinde hatte die Leitung im angefochtenen Entscheid als private Hauszuleitung qualifiziert und die Kosten für die Reparatur an die beschwerdeführenden Grundeigentümer überbunden.

b) Grundsätzlich bestimmen die Gemeinden die Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Teil der Wasserversorgungsleitungen und den daran angeschlossenen privaten Wasserleitungen, welche ihrerseits im Eigentum und in der Verfügungsmacht der Privaten stehen. Die Aufteilung zwischen diesen zwei Teilen der Wasserversorgung ergeben sich einerseits aus den kommunalen Wasserversorgungsgesetzen (hier: Wasserversorgungsreglement der Gemeinde … [WVR]), welche aufgrund des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) und den kommunalen Baugesetzen erlassen werden, und andererseits aus den kommunalen Generellen Erschliessungsplänen (GEP).

c) Gemäss Art. 1 und 15 WVR betreibt die Gemeinde eine Wasserversorgungsanlage mit Hauptund Zweigleitungen. Die Hausleitung beginnt ab dem Gemeindenetz. Vom Wortlaut her und in Kombination beider erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zweigleitungen noch der Gemeinde gehören und die Hausleitungen ab dem Schieber anschliessen. Im vorliegenden Fall unterquert eine Zweigleitung die Kantonsstrasse nach …; der Schieber befindet sich unterhalb derselben auf der Seite der Parzellen der beschwerdeführenden Eigentümer. Weder aus dem beigelegten Teil des GEP noch aus den früheren Bauabrechnungen geht indes klar hervor, dass die neue Unterführung im Jahr 1988 eindeutig durch die Gemeinde erstellt worden wäre.

Vielmehr hat die Gemeinde in ihren Akten und auch gemäss ihrer Praxis die die Hauptstrasse unterquerende Leitung als Nebenbeziehungsweise Hauszuleitung bezeichnet. Demgemäss handelt es sich bei der beschädigten Leitung um eine Privatleitung. Eine solche steht jedoch im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer und damit ausserhalb der Verfügungsmacht der Gemeinde. Über eine solche kann die Gemeinde folglich – auch rechnungsmässig – nicht öffentlich-rechtlich verfügen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nichtig, was vorliegend im Rahmen der Gutheissung der Beschwerde festzuhalten ist. Für eine allfällige Rückforderung wäre der Zivilweg zu beschreiten.

3. Für die Begründung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdegegnerin auf die Sanierung der kantonalen Verbindungsstrasse (…strasse). Auch dort seien die Bestimmungen des WVR gemäss der von ihr geschilderten Praxis angewendet worden, indem die Leitungen vom Gemeindehauptnetz bis zu den Schiebern und diese selbst im Eigentum des Grundeigentümers geblieben seien. Allerdings habe die Gemeinde gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss ausnahmsweise die Kosten für die Schieber und den Teil der Hausanschlussleitungen von der Hauptleitung bis rund einen Meter ausserhalb des Strassenkörpers doch übernommen. Dass sie dies bei den Beschwerdeführern ebenfalls im Jahr 2012 unter wahrscheinlich sehr vergleichbaren Verhältnissen nicht tun will, würde allenfalls eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung darstellen, welche die beanstandete Rückforderung als fragwürdig beziehungsweise stossend erscheinen liesse.

4. Die Beschwerde ist somit im erwähnten Sinne gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eine Parteientschädigung steht den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht zu (Art. 78 Abs. 1 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides der Gemeinde festgestellt.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1‘212.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.