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A 2009 7 • VG GR A 2009 7 KI-generiert

Tax Relief Denial Upheld Due to Lack of Private Creditor Waiver

Geschäftsnummer A 2009 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the tax authority's rejection of a request for tax relief for two years, based on the appellant claiming financial hardship due to increased housing and insurance costs, despite an initial assessment showing a small monthly surplus over the subsistence minimum. The court acknowledged that incorporating the appellant's substantiated increased expenses, including bank debt payments, resulted in a monthly deficit, seemingly meeting the criteria for "distress or great hardship." However, the court upheld the rejection because granting the tax relief would require a corresponding waiver from private creditors, specifically the bank, to ensure the relief benefited the taxpayer directly rather than indirectly subsidizing private debt repayment; since no such waiver from the bank was provided, the necessary principle of symmetrical sacrifice was not met.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Tax Relief Denial Upheld Due to Lack of Private Creditor Waiver: The court acknowledged that incorporating the appellant's substantiated increased expenses, including bank debt payments, resulted in a monthly deficit, seemingly meeting the criteria for "distress or great hardship." However, the court upheld the rejection because granting the tax relief would require a corresponding waiver from private creditors, specifically the bank, to ensure the relief benefited the taxpayer directly rather than indirectly subsidizing private debt repayment; since no such waiver from the bank was provided, the necessary principle of symmetrical sacrifice was not met.

Schlagwörter

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Steuerschuld Restschuldbefreiung Steuerabzug finanzielle Notlage Steuerbehörde Verzicht auf Versicherungsleistungen Steuererlass | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)

These articles define the conditions (necessity or great hardship) under which taxes can be fully or partially remitted, which is the subject of the main dispute.

Art. 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

This article establishes the competence of the single judge to decide the case.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the reasoning refers to dispensing with court costs, which typically invokes the rules on costs (like Art. 66 BGG/LTF, though the decision cites no specific BGG/LTF article for costs, it rules on them).

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Volltext

A 09 7

URTEIL vom 13. Mai 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass

1. Am 19. Februar sowie am 3. Oktober 2008 stellte der Regionale Sozialdienst … im Auftrag von … jeweils ein Gesuch um Erlass der noch ausstehenden Kantonssteuern 2006 und 2007 sowie der Bundessteuer 2007. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wies das Gesuch um Steuererlass mit Entscheid vom 24. Februar 2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der monatliche Restbetrag über dem Existenzminimum betrage Fr. 448.65, weshalb nicht von einer Notlage bzw. grossen Härte im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne.

2. Gegen diesen Entscheid erhob … am 20. März 2009 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung führte er aus, er sei mittlerweile in eine grössere Wohnung umgezogen, die nun Fr. 140.00 teurer sei als die alte. Er habe umziehen müssen, da die alte Wohnung zu klein gewesen sei, insbesondere dann, wenn seine beiden kleinen Kinder bei ihm zu Besuch weilten.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer könne nicht in einer Notlage sein, da die Monatseinkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gegenübergestellt worden seien und sich dabei ein Mehrwert von Fr. 448.65 ergeben habe. Dieser Überschuss lasse eine Bezahlung der Steuerschuld zu.

In der Praxis werde von einer Zahlungsfrist von drei Jahren ausgegangen, wobei der Restbetrag in Raten bezahlt werde. Selbst wenn man bei der Berechnung noch die teurere Wohnung miteinbeziehe, bliebe immer noch ein Überschuss von Fr. 308.65 (448.65 – 140.00) übrig, der für die Tilgung der Steuern ausreiche. Ein weiterer Grund für die Abweisung betreffe die Privatschulden bei der … Bank, an welche der Beschwerdeführer für Schuldzinsen und Amortisationszahlungen monatlich Fr. 416.00 leiste.

Derweil habe die Bank nie auf ihre Forderung verzichtet. Um einen Steuererlass gewähren zu können, müsse gemäss Praxis jeder Gläubiger auf seine Forderung verzichten.

4. Mit seinem Schreiben vom 6. Mai 2009 repliziert der Beschwerdeführer und betont noch einmal, dass er sich bei einem negativen Entscheid in einer finanziellen Notlage befinden würde. Nicht nur die Wohnung sei teurer, sondern auch die Versicherungsund Krankenkassenprämien.

5. Die Steuerverwaltung bringt in ihrer Duplik vom 11. Mai 2009 nichts wesentlich Neues vor und hält an ihren in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen fest. Die Gegenüberstellung von monatlichen Einkünften und betreibungsrechtlichem Existenzminimum würde auch bei neuen höheren Zahlen immer noch einen positiven Mehrwert ergeben.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Im vorliegenden Fall geht es um einen Gesamtgeldbetrag von Fr. 2'832.60. Des Weiteren stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist damit gegeben.

2. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Da es sich bei den Begriffen „Not“ und „grosse Härte“ um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, kommt den Erlassorganen im Rahmen einer rechtsgleichen Behandlung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ASA 52, S. 520). Eine Notlage wird dann anerkannt, wenn die Lebenskosten durch die öffentliche Hand gedeckt werden. Als grosse Härte gilt es, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellt, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann. Die Bezahlung der Schulden muss den Gesuchsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Der Steuererlass kommt nur in Frage, wenn eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf die geschuldeten Steuerbeträge möglich ist. Er muss somit direkt dem Steuerzahler zugute kommen und soll nicht dazu dienen, andere Schulden zu begleichen (vgl. dazu PVG 1989 Nr. 63). Bei der Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu berücksichtigen (ASA 52, S. 521).

Insbesondere ist auch massgeblich, ob der Steuerschuldner über Vermögen verfügt und dieses die Bezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es vollständig aufgebraucht würde. In diesem Falle ist der Pflichtige gehalten, auch auf das Vermögen zurückzugreifen (VGU A 99 20).

b) Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, dem Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 05 26).

3. a) Aufgrund der Berechnungsaufstellung der Ausgabenseite der Vorinstanz, ergänzt mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ausgewiesenen Teuerungen für Wohnung und Krankenkassenprämien sowie den monatlichen Zahlungen an die Bank, resultiert nachfolgende Zusammenstellung, wobei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Mietkaution in Raten abzahlen konnte nicht mehr Rechnung zu tragen ist, da diese nur bis Ende Mai 2009 zu leisten und vorübergehender Natur war:

Monatseinkommen Fr. 4'005.35 Existenzminimum Fr. 1'100.00 Miete (inkl. NK) Fr. 890.00 Krankenkasse Fr. 258.30 Bank Fr. 416.00 Alimente Fr. 1'500.00 Total Auslagen Fr. 4’164.30 Betrag Fr. -158.95

Daraus ergibt sich ein negativer monatlicher Betrag von Fr. -158.95. Damit sind aber die Voraussetzungen einer finanziellen Notlage und grossen Härte an sich klar gegeben.

b) Obwohl der Betrag bei der Berechnungsaufstellung einen negativen Wert ergibt, sind die Voraussetzungen eines Steuererlasses nicht erfüllt. Ein solcher würde nämlich noch einen Verzicht der privaten Gläubiger auf ihre Forderung verlangen. Indes ist ein solcher Verzicht der Bank ausgeblieben bzw. nicht eingereicht worden. Demnach wird im vorliegenden Fall auch die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymmetrie nicht eingehalten (vgl. VGU A 08 9). Würde unter diesen Bedingungen trotzdem ein Steuererlass gewährt, liefe der Fiskus Gefahr, dass sich sein Verzicht nicht zu Gunsten des Steuerschuldners, sondern zu Gunsten der privaten Gläubigerin auswirken würde (vgl. ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch schliesslich zu Recht abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer die Wohltat des Steuererlasses nicht gewährt werden kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

4. Unter den gegebenen Umständen wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit erübrigt sich auch ein Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.