Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2009 54 • VG GR A 2009 54 KI-generiert

Community of Heirs Transfer Tax Appeal Dismissed

Geschäftsnummer A 2009 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the imposition of a real estate transfer tax on the transfer of property by a community of heirs to one of its members via a gift contract dated shortly before a new tax law took effect, ruling that the prior law applied. The court reasoned that since the transferor was the community of heirs, not an individual deceased person, the exemption for transfers to a deceased person's legal heirs under Art. 20 lit. a former tax law did not apply; furthermore, the transaction was a gift, not a formal partition of the estate required for the exemption under Art. 20 lit. b former tax law, as the gift contract failed to specify the distribution of all estate assets among the heirs.

Legislator-Regeste

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Art. 20 aGStG, Art. 20 lit. b aGStG, Art. 31 Abs. 2 GKStG, Art. 20 lit. a aGStG, Art. 11 ZGB, Art. 31 ZGB; Community of Heirs Transfer Tax Appeal Dismissed: The court reasoned that since the transferor was the community of heirs, not an individual deceased person, the exemption for transfers to a deceased person's legal heirs under Art. 20 lit. a former tax law did not apply; furthermore, the transaction was a gift, not a formal partition of the estate required for the exemption under Art. 20 lit. b former tax law, as the gift contract failed to specify the distribution of all estate assets among the heirs.

Schlagwörter

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Handänderungssteuer Nachlass des Erblassers Grundstücksgeschäft Erbe Abgabenbefreiungen Objektsteuer Handänderungssteuer | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 aGStG
Da … weder nach schweizerischem noch nach israelischem Recht als gesetzliche Erbin ihres Grossvaters, …, zu gelten habe, läge im vorliegenden Fall kein Befreiungstatbestand gemäss Art. 20 aGStG vor.
Art. 20 lit. b aGStG
Gemäss Art. 20 lit. b aGStG seien Handänderungen infolge Erbteilung unter gesetzlichen Erben indessen von der Handänderungssteuer befreit.
Art. 31 Abs. 2 GKStG
Art. 20 lit. a aGStG
a) Nach Art. 20 lit. a aGStG unterliegen Handänderungen an gesetzliche Erben des Veräusserers nicht der Handänderungssteuer.
Art. 11 ZGB
Daraus ist zu schliessen, dass nur derjenige als Erblasser zu gelten hat, der Träger von Rechten und Pflichten ist und somit über Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 11 ZGB verfügt.
Art. 31 ZGB
Art. 634 abs. 2 ZGB
Art. 634 abs. 2 ZGB sieht vor, dass durch den Abschluss eines Erbteilungsvertrages die Bindungswirkung bereits vor dem endgültigen Vollzug der Teilung geschaffen und damit die Teilung damit abgeschlossen werden kann.
Art. 14 i.V.m

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 i.V.m. Art. 19 lit. c aGStG

The court found that the requirements for tax exemption were not met, justifying the imposition of the transfer tax.

Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

This provision was cited in the dispositive to order the court costs to be borne by the appellant.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This provision was cited in the dispositive to deny the opposing party any compensation for party costs.

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Volltext

A 09 54

4. Kammer

URTEIL vom 25. Januar 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Handänderungssteuer

1. Am 30. Dezember 2008 hat die Erbengemeinschaft …, bestehend aus dessen Ehefrau … sowie dessen Kinder … und …, der Tochter von …, … Grundstücke im Wert von Fr. 371'000.-- geschenkt.

2. Am 24. Juli 2009 stellte das Grundbuchamt … … Rechnung für Notariatsund Grundbuchgebühren sowie für eine Handänderungssteuer. Die Rechnung führte eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 3'710.-- auf. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Gemeinde … vom

21. September 2009 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss Art. 20 lit. a und b des alten Steuergesetzes der … (aGStG) Handänderungen an gesetzliche Erben des Veräusserers sowie Handänderungen infolge Erbteilung unter gesetzlichen Erben von der Handänderungssteuer befreit seien. Da … weder nach schweizerischem noch nach israelischem Recht als gesetzliche Erbin ihres Grossvaters, …, zu gelten habe, läge im vorliegenden Fall kein Befreiungstatbestand gemäss Art. 20 aGStG vor. Somit sei die Handänderungssteuer im vorliegenden Fall zu Recht erhoben worden.

3. Gegen den Einspracheentscheid erhob … mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Handänderungssteuerveranlagung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Tochter im Sinne von Art. 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) als gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Grossvaters zu gelten habe, weshalb sie gestützt auf Art. 20 aGStG von der Handänderungssteuer befreit sei. Im Weiteren sei der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und das israelische Recht unzutreffend, da es sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. Ferner finde seit dem 1. Januar 2009 das kantonale Gesetz über die Gemeindeund Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) Anwendung, wonach Schenkungen von der Handänderungssteuer befreit seien.

4. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen die schon im angefochtenen Entscheid geltend gemachten Argumente vor.

5. Am 30. November 2009 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein.

Ergänzend machte er geltend, seine Tochter sei sowohl seine gesetzliche Erbin als auch gesetzliche Erbin ihrer Grossmutter und ihrer Tante. Dass sie nicht unmittelbare gesetzliche Erbin sei, tue nichts zur Sache, da es sich bei der Schenkung um einen Akt infolge Erbteilung unter gesetzlichen Erben gehandelt habe. Gemäss Art. 20 lit. b aGStG seien Handänderungen infolge Erbteilung unter gesetzlichen Erben indessen von der Handänderungssteuer befreit.

6. Mit Duplik vom 14. Dezember 2009 hielt die Beschwerdegegnerin an den Begründungen im Einspracheentscheid fest. Ergänzend brachte sie sinngemäss vor, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Befreiungstatbestand des Art. 20 lit. b aGStG nicht zur Anwendung gelange.

… gehöre nicht zu den gesetzlichen Erben von …, weshalb sie auch kein Mitglied der Erbengemeinschaft sei. Da eine Erbteilung nur zwischen Mitgliedern der Erbengemeinschaft stattfinde, sei die Anwendung von Art. 20 lit. b aGStG ausgeschlossen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 21. September 2009.

Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die zwischen der Erbengemeinschaft … und … vollzogene Schenkung zu Recht mit einer Handänderungssteuer belegt wurde.

2. Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Steuergesetz der … (GStG) in Kraft getreten. Ab demselben Zeitpunkt finden auch die Bestimmungen des GKStG direkt Anwendung, die abweichende Regelungen der Gemeinden derogieren (vgl. Art. 31 Abs. 2 GKStG). Da am 30. Dezember 2008 sowohl der notariell beglaubigte Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde als auch der Grundbucheintrag erfolgt ist, gelangen hier die Bestimmungen des GStG und des GKStG nicht zur Anwendung. Die vorliegende Streitigkeit beurteilt sich somit nach dem bis am 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen aGStG.

3. a) Nach Art. 20 lit. a aGStG unterliegen Handänderungen an gesetzliche Erben des Veräusserers nicht der Handänderungssteuer. Folglich bleibt zunächst zu prüfen, wer im vorliegenden Fall überhaupt als Veräusserer der Grundstücke zu gelten hat. Dem Schenkungsvertrag vom 30. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass die Erbengemeinschaft zwei Grundstücke auf … übertragen hat. Als Veräusserin im Sinne von Art. 20 lit. a aGStG kommt demnach nur die Erbengemeinschaft … in Frage. Nach dem Dargelegten erhellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin am Kern der vorliegenden Streitigkeit vorbei argumentierten. Die Parteien scheinen zu verkennen, dass nicht …, sondern die Erbengemeinschaft … als Veräusserin der Grundstücke zu gelten hat. Folglich erscheinen die primär im Rahmen des ersten Schriftenwechsels vorgebrachten Ausführungen, inwieweit … als gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Grossvaters, …, zu qualifizieren ist, als irrelevant.

b) Die Erbengemeinschaft ist vom ZGB im Wesentlichen als Gemeinschaft zu gesamter Hand entsprechend Art. 652 – 654 ausgebildet worden. Den Erben stehen alle Rechte an den Erbschaftsgegenständen gemeinsam und dem einzelnen Erben kommen bis zur Teilung keine selbständigen Rechte daran zu. Insbesondere kann kein Erbe für sich allein über Nachlasswerte verfügen (BGE 121 III 118). Dieser Grundsatz des gemeinsamen Handelns der Erben umfasst alle Verfügungen über die Erbschaft. Darunter fallen insbesondere auch die Begründung von obligatorischen Rechten sowie die Eigentumsübertragung (Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Rz 9, 14 und 15 zu Art. 602). Somit bleibt festzuhalten, dass die Erbengemeinschaft … im vorliegenden Fall durchaus befugt war, über die Grundstücke zu verfügen.

c) Bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 20 lit. a aGStG bleibt abschliessend zu beurteilen, inwieweit … als gesetzliche Erbin der Erbengemeinschaft … gelten könnte. Beim Tod eines Erblassers, beim Erbfall, gehen die verschiedenen Rechte und Pflichten als Einheit auf einen neuen Träger über, sei dieser eine Einzelperson oder eine Mehrheit von solchen (Tuor/Schnyder/ Schmid/Rumo- Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, §61 Rz 4). Daraus ist zu schliessen, dass nur derjenige als Erblasser zu gelten hat, der Träger von Rechten und Pflichten ist und somit über Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 11 ZGB verfügt. Diese ist gemäss Art.

31 ZGB durch Geburt und Tod zeitlich begrenzt (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, §3 Rz 2). Da eine Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zu gesamter Hand keine Rechtspersönlichkeit hat (Jürg Wichtermann, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Rz 43 Art. 653), ist es ihr verunmöglicht Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Daraus erhellt, dass eine Erbengemeinschaft nicht als Erblasserin im Sinne von Art. 457 ff. ZGB zu gelten hat und somit auch nicht über gesetzliche Erben verfügen kann.

Aufgrund des klaren und unzweideutigen Wortlauts von Art. 20 lit. a aGStG drängt sich der Schluss auf, dass … nicht als gesetzliche Erbin der Erbengemeinschaft … zu qualifizieren ist. Somit gelangt Art. 20 lit. a aGStG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

4. a) In seiner Replik machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, bei der Schenkung habe es sich um einen Akt der Erbteilung im Kreis der gesetzlichen Erben gehandelt. Somit falle die Handänderung unter den Befreiungstatbestand von Art. 20 lit. b aGStG.

b) Gemäss Art. 20 lit. b aGStG sind Handänderungen infolge Erbteilung unter gesetzlichen Erben von der Handänderungssteuer befreit. Unter der Voraussetzung, dass mehrere Erben den Erblasser beerben, entsteht zwischen ihnen von Gesetzes wegen durch die Eröffnung des Erbganges eine Erbengemeinschaft. Als Mitglieder der Erbengemeinschaft haben sowohl gesetzliche als auch eingesetzte Erben zu gelten. Der Zweck der Erbengemeinschaft besteht in der Erbteilung, d.h. der vollständigen Aufteilung der Nachlassaktiven unter den Erben und deren Überführung in die Alleinberechtigung der einzelnen Erben (Peter C. Schaufelberger, a.a.O., Rz

2 und 3 zu Art. 602). Den Akten ist zu entnehmen, dass lediglich … und … die Erbengemeinschaft bilden und … nicht als Mitglied derselben zu gelten hat.

Da hingegen nur Mitglieder einer Erbengemeinschaft an einer Erbteilung partizipieren können und … diese Prämisse offensichtlich nicht erfüllt, kann offen gelassen werden, ob sie nun nach schweizerischem oder israelischem Recht als gesetzliche Erbin im Sinne von Art. 20 lit. b aGStG zu gelten hat.

Nach dem klaren, unzweideutigen und massgebenden Wortlaut von Art. 20 lit. b aGStG erweist sich die Anwendung von Art. 20 lit. b aGStG als ausgeschlossen (BGE 124 III 266 E. 4; 121 III 214 E. 3b; 119 Ia 241 E. 7a).

c) Ferner bleibt noch zu erörtern, ob die Schenkung der Grundstücke überhaupt eine Erbteilung im Sinne von Art. 20 lit. b aGStG darstellt. Diesbezüglich haben die Erbengemeinschaft … und … am 30. Dezember 2008 einen Schenkungsvertrag abgeschlossen. Art. 634 abs. 2 ZGB sieht vor, dass durch den Abschluss eines Erbteilungsvertrages die Bindungswirkung bereits vor dem endgültigen Vollzug der Teilung geschaffen und damit die Teilung damit abgeschlossen werden kann. Für den Erbteilungsvertrag schreibt das Gesetz keinen bestimmten Inhalt vor. Aus dem Sinn der Bestimmung ergibt sich, dass aus dem Erbteilungsvertrag der übereinstimmende Wille aller Erben hervorgehen muss, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung zu binden. Im Weiteren muss er alle Angaben enthalten, um gestützt darauf die vollständige oder partielle Teilung ohne weitere Vereinbarung durchführen zu können. Als Mindestinhalt muss der Teilungsvertrag regeln, welche konkreten Nachlassgegenstände die einzelnen Erben erhalten (BGE 100 Ib 121; 122 III 150, 154; Peter C.

Schaufelberger, a.a.O., Rz 19 zu Art 634). Die Qualifikation des Schenkungsvertrages als Erteilungsvertrag scheitert schon daran, dass darin mit keinem Wort zum Ausdruck kommt, welche Nachlassgegenstände die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft … erhalten sollen. Dem besagten Vertrag ist indessen nur zu entnehmen, dass die Erbengemeinschaft … zwei Grundstücke unentgeltlich an … veräusserte.

Somit kann im vorliegenden Fall mitnichten von einer Erbteilung im Sinne von Art. 20 lit. b aGStG gesprochen werden.

5. a) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss Art. 20 lit. a und b. aGStG nicht erfüllt. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Handänderungssteuer zu Lasten des Beschwerdeführers erhoben (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 19 lit. c aGStG). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

b) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers.

Nach Art. 78 Abs. 2 VRG steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'394.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 10. Mai 2010 nicht eingetreten (2C_196/2010).