Taxpayer's Appeal for 2007 Tax Remission Denied Due to Lack of Creditor Symmetry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer requested a tax remission for the year 2007 citing financial hardship due to career changes and subsequent unemployment and illness. The cantonal tax administration denied the request, and the taxpayer appealed, arguing continued financial distress and parental support. The court dismissed the appeal, reasoning that while financial hardship is a factor, tax remission is typically granted only if other creditors agree to waive their claims in a similar proportion to ensure "symmetry of sacrifice," a condition not met here as the taxpayer had been making installment payments on other debts; consequently, the court advised the taxpayer to negotiate payment facilities directly with the tax administration for the outstanding amount.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 154 Abs. 1 StG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 156 Abs. 1 StG, Art. 167 Abs. 1 DBG, Art. 43 Abs. 3 VRG, Art. 64 LTF; Taxpayer's Appeal for 2007 Tax Remission Denied Due to Lack of Creditor Symmetry: The cantonal tax administration denied the request, and the taxpayer appealed, arguing continued financial distress and parental support. The court dismissed the appeal, reasoning that while financial hardship is a factor, tax remission is typically granted only if other creditors agree to waive their claims in a similar proportion to ensure "symmetry of sacrifice," a condition not met here as the taxpayer had been making installment payments on other debts; consequently, the court advised the taxpayer to negotiate payment facilities directly with the tax administration for the outstanding amount.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertSubstantive provision governing the granting of tax relief based on hardship, although the appeal was ultimately dismissed on procedural/symmetrical grounds.
Substantive provision governing the granting of tax relief based on hardship (Federal Direct Tax), although the appeal was ultimately dismissed on procedural/symmetrical grounds.
Cited to direct the appellant to the tax administration regarding the possibility of installment payments for the tax liability.
Cited as the basis for denying party compensation to the prevailing respondent.
Cited in the reasoning to establish the single-judge jurisdiction, although not directly in the final orders, it pertains to the procedural aspect of the court hearing.
Although the decision does not explicitly mention 'Art. 64 LTF' (Federal Supreme Court Act), the waiver of court costs in the dispositive implies a decision on costs, but since no specific cost article from the relevant Cantonal/Federal law is cited in the operative part for the cost waiver (only reference to Art. 78 Abs. 2 VRG for compensation), I will stick strictly to what is cited in the operative part 2.
This article is not cited anywhere in the text provided.
Volltext
A 09 30
4. Kammer
URTEIL vom 30. September 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass
1. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 (nach Angaben der kantonalen Steuerverwaltung eingegangen am 17. November 2008) ersuchte … die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden um Erlass der noch ausstehenden Kantonsund direkten Bundessteuern für das Jahr 2007.
Begründend führte er aus, dass er sich aufgrund der immer prekärer werdenden Anstellungs-, Arbeitsund Lohnverhältnisse in seinem Beruf entschieden habe, eine Weiterbildung im Pflegebereich zu beginnen. Er könne am 3. Mai (gemäss beigelegtem Arbeitsvertrag: 1. Mai 2008) ein Pflegepraktikum in der …-Klinik in … beginnen, wobei er monatlich Fr. 1'300.-- verdienen werde. Dieses Praktikum könne er nur dank der Unterstützung seiner Eltern, die selber im AHV-Alter seien, absolvieren. Am 13. Dezember 2008 reichte der Steuerpflichtige zusätzliche Unterlagen zu seinem Steuererlassgesuch ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2009 wies die kantonale Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung des Steuererlasses für das Jahr 2007. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine finanzielle Lage noch nicht gebessert habe. Nach dem dreimonatigen Praktikum sei er psychisch krank geworden und habe deswegen für zwei Monate nicht arbeiten können. Er sei nun seit Mai 2008 arbeitslos, was sehr belastend sei. Darüber hinaus sei er völlig mittellos und werde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er werde bald ausgesteuert und sei dann gezwungen, zum Sozialamt zu gehen.
3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten gehe hervor, dass dieser Schulden habe, die er mit monatlichen Ratenzahlungen begleiche. Da kein Verzicht dieses Gläubigers geltend gemacht werde, würde ein Verzicht des Fiskus sich nicht zu Gunsten des Gesuchstellers, sondern zu Gunsten dieses Gläubigers auswirken. Gemäss langjähriger Praxis werde ein Steuererlass nur in jenem Rahmen gewährt, in welchem auch die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten würden. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Steuererlass für das Jahr 2007 nicht gewährt werden könne.
4. Mit Schreiben vom 14. September 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes … vom 7. August 2008 über einen Totalbetrag von Fr. 3'609.95, den er der Graubündner Kantonalbank inzwischen vollumfänglich abbezahlt habe, ein. Darüber hinaus reichte er die Monatsabrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern für die Monate August bis Dezember 2008 ein, woraus ersichtlich ist, dass ihm in diesen Monaten vom Arbeitslosentaggeld monatlich direkt Raten für das Betreibungsamt Bern-Mittelland sowie für die Sozialen Dienste abgezogen wurden.
5. Die kantonale Steuerverwaltung verzichtete in der Folge ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf die Ausführungen in der Vernehmlassung, an denen sie weiter festhalte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr.
5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1’067.-- (Kantonssteuer 2007: Fr. 937.-- und Bundessteuer 2007: Fr. 130.--) beträgt und es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.
2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Steuerlass-Entscheid der Steuerverwaltung vom 29. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht für die Kantonsund Bundessteuer 2007 kein Steuererlass gewährt wurde.
3. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt bei Einkommens-/Vermögenslosigkeit vor und bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: AJP 6/2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, dem Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b; A
08 28 E. 2b; A 05 26 E. 2). Die grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht und ihm die Bezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei sie indes stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck von Steuererlassen sind, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers sicherzustellen. Der Erlass muss diesem dabei selbst und nicht seinen Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass in einem Fall von Steuererlass auch allfällige private Gläubiger im gleichen Ausmass wie der Staat auf ihre Forderungen verzichten müssen. Nur so ist auch die Opfersymmetrie gewährleistet. Massgebend für die Entscheidfindung ist aufgrund der obigen Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 8).
b) Der Nachweis, ob Einkommens-/Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen dem Steuerpflichtigen. Ob im vorliegenden Fall eine Notlage vorliegt, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde unter anderen Aspekten abzuweisen ist.
Praxisgemäss sind nicht nur finanzielle Notlage und grosse Härte zum Erlass erforderlich, sondern auch der Verzicht der übrigen Gläubiger im ähnlichen Ausmass wie der Staat selber. Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Monatsabrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zeigen, hat der Beschwerdeführer Schulden bei nicht-privilegierten Drittgläubigern (Graubündner Kantonalbank) auf dem Wege der Pfändung der Arbeitslosenversicherungstaggelder ratenweise abbezahlt. Ferner ist daraus auch ersichtlich, dass ebenfalls gegenüber den Sozialen Diensten monatlich abbezahlt wurde. Demnach ist im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymmetrie nicht eingehalten (vgl. ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Entsprechend des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw.
der eingereichten Monatsabrechnungen, hat er seine Schulden gegenüber der Gläubigerbank vollumfänglich und gegenüber den Sozialen Diensten zumindest teilweise bis Ende 2008 abbezahlt. Es müsste ihm daher daneben oder anschliessend auch möglich sein, die Schulden bei der kantonalen Steuerverwaltung abzubezahlen. Betreffend die Möglichkeit der Ratenzahlung hat sich der Beschwerdeführer direkt mit der kantonalen Steuerverwaltung in Verbindung zu setzen. Gemäss Art. 154 Abs. 1 StG ist es nämlich deren Sache, über allfällige Zahlungserleichterungen, wozu auch die Ratenzahlung gehört, zu entscheiden.
4. Es wird im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.