Appeal Regarding Water Connection Fees and Damages Claim for Incorrect Utility Plan Data
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning final water and sewage connection fees, which the appellants did not contest on calculation grounds, and a related claim for damages of approximately 10,000 due to incorrect elevation data in the municipality's utility plan leading to increased construction costs for their single-family home. The court dismissed the appeal regarding the fees, finding they were owed based on municipal regulations, and rejected the damage claim because the appellants failed to substantiate a legally relevant, quantifiable loss or establish the requisite causal link between the plan's inaccuracies and the claimed extra costs, as the site conditions necessitated a different connection method regardless of the plan's correctness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BG, Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 63 Abs. 1 lit. c VRG, Art. 1 Abs. 1 SHG, Art. 1 Abs. 3 SHG, Art. 3 SHG; Appeal Regarding Water Connection Fees and Damages Claim for Incorrect Utility Plan Data: The court dismissed the appeal regarding the fees, finding they were owed based on municipal regulations, and rejected the damage claim because the appellants failed to substantiate a legally relevant, quantifiable loss or establish the requisite causal link between the plan's inaccuracies and the claimed extra costs, as the site conditions necessitated a different connection method regardless of the plan's correctness.
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KI-generiertThe court used this provision to classify the challenge against the definitive fees as an administrative appeal (Beschwerde).
The court used this provision to classify the claim for damages as an administrative court action (Klage).
This provision was cited in the final order regarding the allocation of procedural costs.
This provision was cited to deny compensation for legal costs to the municipality as it prevailed in its official capacity.
Volltext
A 09 16
4. Kammer
URTEIL vom 1. September 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren bzw. Ersatzforderung
1. Am 20. Dezember 2007 reichte die … AG, …, das Baugesuch für das Einfamilienhaus (EFH) der Eheleute … auf der Parzelle Nr. 1965 in …, Gemeinde … ein. Das Baugesuch wurde ordentlich publiziert, durch die Baubehörde behandelt und am 12. Februar 2008 bewilligt. Während des Baus entstanden Probleme bezüglich Kanalisationsanschluss des EFH, welche mit entsprechenden baulichen Anpassungen gelöst werden mussten. Die Bauherrschaft machte zunächst die ihr dadurch entstandenen Mehrkosten bei dem die Kanalisationspläne der Gemeinde erstellenden Ingenieurbüro geltend, welches aber jegliche Haftung ablehnte.
Am 9. März 2009 stellten die Industriellen Betriebe … der Bauherrschaft gestützt auf Art. 39 des kommunalen Wassergesetzes (WG) bzw. Art. 43 des kommunalen Abwassergesetzes (AWG) auf Grund eines geschätzten Hauswertes von Fr. 489'300.-- den Gesamtrestbetrag von Fr. 4'133.65 (bestehend aus Wasseranschluss 1% = Fr. 4'983.-- + MWST 2.4% = Fr. 26.70 minus prov. Rechnung vom 28. Mai 2008 von Fr. 3'780.-- = Fr. 1'139.70;
Abwasseranschluss 2,5% = Fr. 12'232.50 + MWST 7.6% = Fr. 211.45 minus prov. Rechnung Fr. 9'450.-- = Fr. 2'993.95). Die Gemeinde verlangte gleichentags überdies noch Fr. 222.60 an Baubewilligungsrestgebühren (0.2% = Fr. 978.60 minus prov. Rechnung vom 12.2.2008 Fr. 756.--).
Die dagegen von … erhobene Einsprache, mit welcher dieser einen Schaden von ca. Fr. 10'000.-- geltend machte, wies der Gemeindevorstand mit
Entscheid vom 4. Mai 2009 ab, soweit er überhaupt darauf eintrat. Dies deshalb, weil einerseits die Berechnungen der in Rechnung gestellten Gebühren an sich gar nicht beanstandet würden. Andererseits könne auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung in diesem Einspracheverfahren nicht eingegangen werden. Dies umso weniger, als sich weder die Baukommission noch der Geometer falsch verhalten oder schuldhaft ihnen anzulastende Mehrkosten verursacht hätten.
2. Dagegen reichten die Eheleute … am 22. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Rekurs (recte Beschwerde bzw. Klage) ein mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Gemeinde haftbar zu machen für die ihnen durch die falschen Angaben in den Wasserund Kanalisationsplänen verursachten Mehrkosten. Die der Bauherrschaft im Auftrag der Gemeinde ausgehändigten Kanalisationspläne hätten falsche Höhenangaben (falsches Gefälle und falsche Schacht – Kote) enthalten, weswegen die Strasse aufgerissen habe werden müssen, um die richtige Höhe festzustellen und schliesslich am unteren Rand der Parzelle doch noch einen Anschluss mit Pumpe erstellen zu können. Gemäss Art. 80 BG seien die Werkleitungen in den Quartiererschliessungsplänen verbindlich geregelt. Gemäss beigelegtem Werkleitungsplan hätte die Kanalisation ein Gefälle von 15.5%o auf 49,64 m aufweisen sollen. Den entsprechenden Kanalisationsplan der Bauherrschaft habe die Gemeinde am 12. Februar 2008 geprüft und bewilligt. Nach seiner Reklamation und Nachprüfung durch die Gemeinde sei im neuen Plan ein Gefälle von 6.5%o auf 49,64 m und die Schachtsohlenkote um 4 cm verändert angegeben worden. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien somit gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid erweise sich damit als nicht sachgerecht.
3. Die Gemeinde … liess Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde beantragen. Wie bereits im Einspracheverfahren würden die Beschwerdeführer gegen die ihnen in Rechnung gestellten Anschlussund Baubewilligungsgebühren überhaupt keine Einwendungen vorbringen, sodass deren Beträge als anerkannt zu gelten hätten. Ebenso wenig würden begründete Rügen betreffend des gegenüber der Gemeinde geltend gemachten Schadens von ca. Fr. 10'000.-- vorgebracht. Abgesehen davon, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt nicht substantiiert sei, gehöre die interne Parzellenerschliessung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.
4. In ihrer Replik stellten die Beschwerdeführer/Kläger zum einen das Begehren, die Einforderung der Anschlussund Baubewilligungsgebühren sei vorläufig zu sistieren. Zum andern verlangten sie die Haftbarmachung der Gemeinde für den ihnen aufgrund der Plan-Falschangabe des Leitungsgefälles im Werkleitungsplan entstandenen und sofort gerügten Schadens. Die Rechnungsstellung ohne Begründung zu den noch anstehenden Differenzen hätten zu der Einsprache geführt; die Rechnungen würden entsprechend denn auch nicht anerkannt.
5. Die Gemeinde verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. Auf entsprechende Anordnung des Instruktionsrichters hin reichte sie sodann noch die Baugesuchsakten des EFH … ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe gegen die am 9. März 2009 nunmehr definitiv in Rechnung gestellten Wasserund Abwasseranschlussgebühren (Total Restbetrag: Fr. 4'133.65) sowie die Baubewilligungsgebühren (Restbetrag Fr. 222.60) wehren, ist ihre Eingabe als Beschwerde (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG) entgegenzunehmen (nachstehend
E. 2.). Hinsichtlich der von ihnen (verrechnungsweise) geltend gemachten Schadenersatzforderung im Umfang von ca. Fr. 10'000.-- ist ihre Eingabe als verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 63 Abs. 1 lit. c VRG) aus kantonalem Staatshaftungsgesetz (SHG) entgegenzunehmen (nachstehend E. 3.).
Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
2. a) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Eingabe überhaupt nichts Relevantes vor, weshalb die ihnen nunmehr (unter Abzug der bereits provisorisch bezahlten Beträge) noch in Rechnung gestellten definitiven Wasserund Abwasseranschlussgebühren sowie die Baugebühren nicht geschuldet oder nicht korrekt berechnet sein sollten. Aufgrund der Akten und der gemeindlichen gesetzlichen Vorgaben (WG; AWG; BG) ist auch nichts ersichtlich, was gegen die Auferlegung der Gebühren in der errechneten und in Rechnung gestellten Höhe sprechen würde, weshalb die erwähnten Gebühren entsprechend auch geschuldet sind. Eine verrechnungsweise Tilgung, wie sie den Beschwerdeführern vorzuschweben scheint, ist bereits angesichts des Verfahrensausganges der separat zu behandelnden, verwaltungsgerichtlichen Klage (nachstehend E. 3.) nicht möglich.
b) Angesichts des Verfahrensausganges besteht entsprechend auch kein Anlass, der von den Beschwerdeführern in ihrer Replik beantragten Sistierung der Einforderung der geschuldeten Anschlussund Baubewilligungsgebühren stattzugeben. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
3. a) Zu prüfen bleibt damit der von den Klägern gegenüber der Gemeinde geltend gemachte Schaden von ca. Fr. 10'000.--, aufgrund der Mängel im gemeindlichen Werkleitungsplan. Bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen ist dabei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens auf das SHG abzustellen. Nach Art. 1 Abs. 1 SHG unterstehen diesem Gesetz nämlich der Kanton, die Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbständige Anstalten (lit. a);
die Organe dieser Gemeinwesen (lit. b) sowie die im Dienst der Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten (lit. c). Laut Art. 1 Abs. 3 SHG sind die Bestimmungen des Abschnitts des Obligationenrechts (OR) über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR) anwendbar, soweit das SHG selbst keine Vorschriften enthält.
Gemäss Art. 3 SHG haften die Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird. Für rechtmässig zugefügten Schaden haften die Gemeinwesen (nur dann), wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt (Art. 4 SHG). Die Gemeinwesen haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die Voraussetzungen hierfür (Art. 49 OR) gegeben sind (Art. 5 SHG). Ansprüche aus dem SHG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (Art. 6 Abs. 1 SHG).
b) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt gemäss Art. 8 SHG innerhalb eines Jahres von dem Tage an gerechnet, da der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Verjährung); in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (absolute Verjährung; Abs. 1). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Abs. 2).
Haben mehrere Gemeinwesen einem Dritten gemeinsam und widerrechtlich Schaden zugefügt, so haften sie solidarisch (Art. 9 SHG). Im konkreten Fall sind die von den Klägern behaupteten Unstimmigkeiten bezüglich der Mängel zwischen den im gemeindlichen Werkleitungsplan enthaltenen Tiefenangaben und der davon abweichenden, konkreten Lage der Gemeindekanalisation (Differenz beim Anschlusspunkt) im Herbst 2008 festgestellt und in der Folge durch entsprechende Mehrkosten verursachende bauliche Massnahmen behoben worden. Der nunmehr gegenüber der Gemeinde mit vorliegender Klage und mittels Kostenzusammenstellung geltend gemachte Betrag von total Fr. 19'577.45 (verschiedene Rechnungen über insgesamt Fr. 11'977.45, zuzüglich Wertverminderung Liegenschaft zufolge Kanalisationsanschlusses mit Rückstauklappeneinrichtung [1% der Anlagekosten = Fr. 7'700.--]) sind somit innerhalb der erwähnten relativen einjährigen Verjährungsfrist (Art. 8 Abs. 1 SHG) geltend gemacht worden.
c) Zu prüfen ist daher, ob die in Lehre und Rechtsprechung umschriebenen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Begründung der Schadenersatzpflicht (Art. 1 ff. SHG) müssen bei der Staatshaftung analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (vgl.
auch Max Keller/Carole Schmied-Syz, Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2001,
S. 11 f.; Urteil des Bundesgerichts 17.01.2008 [A_1790/2006] E. 4.1):
Verhalten [Tun oder Unterlassen] von Organen oder im Dienste von Gemeinwesen stehender Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten; Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des öffentlichen Dienstangestellten und dem (quantifizierbaren) Schaden; sowie Widerrechtlichkeit des beklagten Verhaltens. Wird ausserdem eine Genugtuung verlangt, muss zusätzlich noch eine schwere Persönlichkeitsverletzung und ein Verschulden des handelnden Gemeinde- /Kreisangestellten nachgewiesen werden. Die Beweislast für solche Vorkommnisse liegt sodann bei jener Partei, die daraus Rechte und Ansprüche ableiten möchte.
d) Vorliegend bestreitet auch die beschwerdebeklagte Gemeinde nicht, dass die vom beauftragten Ingenieurbüro erhobenen und in den Werkleitungsplan übernommenen Angaben bezüglich Verlauf und Höhe des Gemeindekanalisationsstranges, welche von der Bauherrschaft für die Baueingabe und Umsetzung übernommen wurden, falsch waren. Die Kläger erblicken nun den geklagten Schaden letztlich im Umstand, dass sie - wenn die Angaben im Plan nicht mangelhaft gewesen wären - den Anschluss einfacher, d.h. ohne die oben unter 3. b umschriebenen, erforderlich gewordenen Mehraufwendungen, hätte bewerkstelligen können. Sie übersehen nun aber völlig, dass die unzutreffenden Planangaben insoweit gar nicht für die behaupteten Mehrausgaben kausal waren, als die bauliche Ausführung ihres Kanalisationsanschlusses an die Hauptleitung auf Grund der gegebenen Verhältnisse vor Ort auf jeden Fall anders erfolgen musste, selbst wenn die Planangaben korrekt gewesen wären. Der Schaden könnte also nur im Unterschied zur an sich erforderlichen Lösung im Vergleich zu der, durch die Falschangaben verursachten, allenfalls etwas kostspieligeren Lösung liegen. Dass solches der Fall ist, wird von den Klägern nicht näher substantiiert - die daraus resultierenden Rechtsfolgen haben sie zu tragen - und trifft letztlich, wie eben dargelegt, auch überhaupt nicht zu. Fehlt es aber sowohl an einem rechtlich relevanten (quantifizierbaren) Schaden als auch am erforderlichen Kausalzusammenhang, erweist sich die Klage als unbegründet und ist daher ebenfalls abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer/Kläger (Art. 73 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Gericht:
1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen.
b) Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'194.--
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 17. November 2009 nicht eingetreten (2C_678/2009).