Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2008 70 • VG GR A 2008 70 KI-generiert

Cantonal Tax Remission Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Hardship

Geschäftsnummer A 2008 70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the rejection of a request for cantonal tax remission for the year 2003, reasoning that although tax law permits remission in cases of financial hardship, the appellant failed to provide the necessary documentation proving an acute financial situation despite extensions granted by the tax authorities. Furthermore, the court determined that granting the requested remission would not lead to a sustainable improvement in the appellant's finances, given his substantial documented debts and the creditors' refusal to waive any claims, which the court considered a prerequisite for such relief.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG, Art. 156 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000, Art. 604; Cantonal Tax Remission Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Hardship: Furthermore, the court determined that granting the requested remission would not lead to a sustainable improvement in the appellant's finances, given his substantial documented debts and the creditors' refusal to waive any claims, which the court considered a prerequisite for such relief.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuererlass schwerer Härtefall Steuerbehörde Restschuldbefreiung Beweislast der steuerpflichtigen Person begründeter Entscheid Steuererlass | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 75 Abs. 2 letzter Satz
Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).
Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG
The court cited this article regarding the reduction of the state fee when a fully reasoned judgment is waived.
Art. 156 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000
Gemäss Art. 156 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG;
Art. 604
This provision governs the imposition of court costs, which are ordered in item 2 of the dispositive.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

The court used this article to justify issuing the decision without a full justification (short form ruling).

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

The court cited this article regarding the reduction of the state fee when a fully reasoned judgment is waived.

Art. 156 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000)

This provision concerns the substantive requirements for granting a tax remission, which the court reviewed in denying the appeal.

Art. 604

This provision governs the imposition of court costs, which are ordered in item 2 of the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

A 08 70

4. Kammer

URTEIL vom 3. Februar 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass (Kantonssteuer)

1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).

2. Im vorliegenden Fall wird auf eine ausführliche Begründung des Urteils verzichtet. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Forderung eines Steuererlasses für die Kantonssteuer 2003 im Betrag von Fr. 6'541.-- nicht durch. Gemäss Art. 156 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG;

BR 720.000) können Steuern erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Betreffenden eine grosse Härte bedeuten würde. Bei seinem Gesuch unterliess es der Beschwerdeführer allerdings, irgendwelche Unterlagen betreffend seine aktuelle finanzielle Situation einzureichen, welche seine Notlage beweisen und den Härtefall dokumentieren würden. Die Steuerbehörden haben dem Beschwerdeführer Fristverlängerungen gewährt, und ihm so zusätzliche Zeit gegeben, den Beweis über seine finanzielle Lage doch noch antreten zu können. Trotzdem hat er keine genügenden sachdienlichen Unterlagen eingereicht.

Laut seiner Selbstdeklaration für das Jahr 2006 verfügt der Beschwerdeführer über Schulden in der Höhe von über Fr. 162'000.--. Diese setzen sich aus Verlustscheinen seitens der Credit Suisse in der Höhe von über Fr. 100'000.-- und aus offenen Forderungen von Privaten in der Höhe von etwa Fr. 53'000.-- sowie aus Forderungen eines Treuhänders in der Höhe von ca. Fr. 8'000.-- zusammen. Ein Steuererlass würde bei dieser Situation nicht zu einer nachhaltigen Sanierung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers beitragen. Dies wäre aber praxisgemäss Voraussetzung für dessen Gewährung (VGU A 08 9). Der Beschwerdeführer gibt in seiner Replik nämlich selber an, dass keiner seiner Gläubiger bereit ist, auf irgendeine Forderung zu verzichten, was für die Gewährung eines Erlasses aber erforderlich wäre.

Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer die Wohltat des Steuerlasses nicht gewährt werden kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 604.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.