Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2008 65 • VG GR A 2008 65 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Capital Gains Assessment Upheld

Geschäftsnummer A 2008 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual challenged the assessment of capital gains tax following the sale of an apartment, arguing against the constitutionality of the tax, the method of valuing land for tax purposes, the application of the ownership duration reduction rate, and the calculation of the monetary devaluation correction. The court dismissed the appeal, holding that the capital gains tax is constitutionally permissible under federal law, that different valuation principles apply to property for wealth tax versus capital gains tax, that the maximum statutory reduction for ownership duration was correctly applied, and that the established starting point for the monetary devaluation correction was legally sound and not subject to change based on the appellant's subjective valuation of his property upkeep.

Legislator-Regeste

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Art. 12 StHG, Art. 12 Abs. 3 StHG, Art. 46 StG, Art. 12 Abs. 2 StHG, Art. 9 BV, Art. 56 StG; Taxpayer Challenge to Capital Gains Assessment Upheld: The court dismissed the appeal, holding that the capital gains tax is constitutionally permissible under federal law, that different valuation principles apply to property for wealth tax versus capital gains tax, that the maximum statutory reduction for ownership duration was correctly applied, and that the established starting point for the monetary devaluation correction was legally sound and not subject to change based on the appellant's subjective valuation of his property upkeep.

Schlagwörter

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Kapitalgewinnsteuer Steuerveranlagungen Eigentumsordnung Kapitalherabsetzung Steuerstreitverfahren Schätzungsverfahren Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning section regarding the decision not to award costs/indemnity to the lower court as it won in its official capacity.

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Volltext

A 08 65

3. Kammer

URTEIL vom 18. November 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundstückgewinnsteuer

1. a) … verkaufte am 6. Juli 2007 seine in der Gemeinde … gelegene 4-Zimmer- Wohnung (StWE Nr. 1316-2) für Fr. 675'000.-- an das Ehepaar ... Ausgehend von Anlagekosten früherer Teilverkäufe derselben Liegenschaft veranlagte die Steuerverwaltung Graubünden (Mehrerlös: Fr. 199'200.--; steuerbarer Satz: 15% = 29'880.--; abzüglich 51%-ige Reduktion „Eigentumsdauer) die Grundstückgewinnsteuer mit Verfügung vom 17. Juli 2008 auf Fr. 14'641.--.

b) Seine dagegen eingereichte Einsprache, mit welcher er diverse Einwände (fehlende verfassungsmässige Grundlage für die Grundstückgewinnsteuer;

Bewertung des Bodens bei der Vermögenssteuer; ungerechte Anwendung des Reduktionssatzes für die Eigentumsdauer; falsche Anwendung des Korrektursatzes für die Geldentwertung) wies die Kantonale Steuerverwaltung mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 29. August 2008 ab.

2. Dagegen erhob … beim Verwaltungsgericht am 26. August 2008 fristgerecht Beschwerde, mit dem sinngemässen Antrag nach Aufhebung des streitigen Einspracheentscheides und ermessensweiser Reduktion des ihn treffenden Grundstücksteuerbetrages. Zur Begründung ergänzte er im Wesentlichen seine bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Überlegungen.

3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon im angefochtenen Entscheid angeführten Argumente.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Der Beschwerdeführer stellt vorweg die Verfassungsmässigkeit der Grundstückgewinnsteuer in Frage. Daraus kann er jedoch, wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat, nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Die verfassungsmässige Grundlage zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer findet sich nämlich in Art. 127 und Art. 129 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Dieses verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines landoder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran, ergeben, zu besteuern (Art. 12 Abs.

1). Damit müssen die Kantone zwingend die Veräusserung von im Miteigentum oder Gesamteigentum stehenden Anteilen der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (vgl. Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 26). Von dieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne ausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer abschliessenden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen, Ersatzbeschaffung von landoder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Eigenheimen; Art.12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Steuerbar ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46 StG bzw. Art. 12 Abs. 2 StHG.

b) Nicht geholfen werden kann dem Beschwerdeführer auch soweit er unter Berufung auf Art. 9 BV geltend macht, es sei willkürlich, Gewinne auf unbeweglichem, nicht dagegen auf beweglichem Vermögen zu besteuern.

Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird dann durch einen Erlass verletzt, wenn dieser rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Vorliegend sind die verlangten sachlichen Gründe für eine differenzierte Behandlung der Besteuerung offensichtlich gegeben. So verzichten - soweit ersichtlich - alle Kantone (Graubünden seit dem 1. Januar 1997) auf eine Gewinnbesteuerung von beweglichem Vermögen, wobei dieser Verzicht vor allem aus Gründen der Unergiebigkeit und der offenkundigen Durchführungsschwierigkeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was den Verzicht auf eine Besteuerung des Gewinns aus beweglichem Privatvermögen als verfassungswidrig erscheinen liesse.

c) Unbehelflich sind sodann auch seine Darlegungen hinsichtlich der verschiedenen Einschätzungsmodelle des Landwertes für ausserordentliche Vermögenssteuern (Grundstückgewinn-, Liegenschaften-, Handänderungssteuer u.s.w.), aufgrund derer er eine tiefere Einschätzung verlangt. Er übersieht dabei völlig, dass von Gesetzes wegen definiert ist, welcher Wert bei der Veranlagung der einzelnen Steuern massgebend ist. Bei der Vermögenssteuer ist gemäss Art. 56 StG auf den aktuellen Wert abzustellen; wohingegen bei der Grundstückgewinnsteuer (als Spezialeinkommenssteuer) der Veräusserungsgewinn (Art. 46 StG), d.h. die Differenz zwischen seinerzeitigen Anlagekosten (Art. 48 StG; Erwerbspreis)

und dem jetzigen Veräusserungserlös (Art. 47 StG) massgebend ist. Damit ist bereits gesagt, dass der Einwand eines höheren Landwertes bei der Veranlagung der Vermögenssteuer (angeblich seit 1963) unbehelflich ist.

Ebenso wenig spielt in diesem Zusammenhang das Argument eine Rolle, er habe seine Brüder anlässlich der Erbteilung mit Fr. 20.--/m2 entschädigt.

Abgesehen vom eben Dargelegten auch deshalb, weil die Erbteilung für die Grundstückgewinnsteuer - wie eingangs ausgeführt - steuerrechtlich einen Aufschubtatbestand darstellt (Art. 43 lit. a StG).

d) Angesichts der unmissverständlichen Regelung von Art. 53 StG zielt der Einwand der unzureichend berücksichtigten Eigentumsdauer von über 100 Jahren völlig ins Leere. Seitens der Veranlagungsbehörden wurde bei der streitigen Veranlagung die vom Gesetzgeber für eine 44 Jahre übersteigende Eigentumsdauer vorgesehene maximal mögliche Ermässigung von 51% in Abzug gebracht. Für eine weitergehende Reduktion besteht weder Raum noch Anlass. Insbesondere ist die Festlegung einer Maximaldauer für den Höchstabzug sachlich vertretbar und zulässig. Daraus lässt sich auch keine Ungleichhandlung zwischen mehr und weniger davon profitierenden Steuerpflichtigen ableiten.

e) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insoweit, als er den ab 1915 gewährten Geldentwertungszuschlag als ungenügend erachtet, weil auch in den davorliegenden Jahren eine Geldentwertung stattgefunden habe.

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Überlegungen aufgrund derer der Zuschlag seit gewährt wird, unter Verweis auf Art. 50 StG zutreffend dargelegt. Darauf kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Im vorliegenden Verfahren bringt er nichts vor und für das Gerichts ist auch nichts ersichtlich, was Grund für eine Änderung der vorinstanzlichen Praxis geben würde. Der Einwand, dass die Erhebung einer Gewinnsteuer auf Land, welches seit vier Generationen gehegt und gepflegt worden sei, unnötig, ungerecht und gar stossend sei, ist steuerrechtlich nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass der besteuerte Mehrwert nicht wesentlich durch „Hege und Pflege“ geschaffen worden ist, sondern Folge einer generellen Wertsteigerung auf dem Gut Boden zu verdanken ist. - Seine Beschwerde erweist sich aufgrund des Dargelegten als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-- zusammen Fr. 1'681.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.