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A 2008 15 • VG GR A 2008 15 KI-generiert

Property Transfer Tax on Re-transfer After Unwinding Inheritance Transfer

Geschäftsnummer A 2008 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Property owners who had previously transferred real estate to their children in anticipation of inheritance, and were not taxed on that initial transfer, were subject to property transfer tax when the property was subsequently transferred back to them following the cancellation of the anticipated inheritance arrangement and a servitude. The court reasoned that under the relevant municipal tax law, only the initial transfer to direct descendants in anticipation of inheritance is explicitly tax-exempt, and the statute does not provide an exception for the subsequent re-transfer or unwinding of such a transaction; tax exemption provisions are exceptions to the general rule that every change of ownership triggers the tax and must therefore be interpreted restrictively, meaning the re-transfer is taxable despite the parties' arguments based on good faith and equal treatment to the initial transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 am, Art. 35 StG, Art. 31 Ziff. 2 GStG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Property Transfer Tax on Re-transfer After Unwinding Inheritance Transfer: The court reasoned that under the relevant municipal tax law, only the initial transfer to direct descendants in anticipation of inheritance is explicitly tax-exempt, and the statute does not provide an exception for the subsequent re-transfer or unwinding of such a transaction; tax exemption provisions are exceptions to the general rule that every change of ownership triggers the tax and must therefore be interpreted restrictively, meaning the re-transfer is taxable despite the parties' arguments based on good faith and equal treatment to the initial transfer.

Schlagwörter

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Handänderungssteuer Eigentumsordnung Steuerbare Umsätze Erbschafts- und Schenkungssteuer Abgabefreiheit Nachkomme Handänderungssteuer | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 2 am
Dieser Erlass trat zwar gemäss seinem Art. 34 Abs. 2 am 1.
Art. 35 StG
32 in Verbindung mit Art. 35 StG zählt demgegenüber die subjektiv von der Handänderungssteuer befreiten Personen auf.
Art. 31 Ziff. 2 GStG
The court referenced this article to confirm that only the initial transfer on account of future inheritance is tax-exempt, not the unwinding of the transaction, justifying the dismissal of the appeal.
Art. 78 Abs. 2 VRG
This article governs the non-award of party compensation when public entities win in their official capacity.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Ziff. 2 GStG

The court referenced this article to confirm that only the initial transfer on account of future inheritance is tax-exempt, not the unwinding of the transaction, justifying the dismissal of the appeal.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This article governs the non-award of party compensation when public entities win in their official capacity.

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Volltext

A 08 15

3. Kammer

URTEIL vom 5. Juni 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Handänderungssteuer

1. … erwarben am 23. Februar 1982 die Eigentumswohnungen Nr. S50304 und S50305 in der Gemeinde … Am 22. Dezember 2000 erfolgte eine Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft an die Töchter, … und …, wobei der Anrechnungswert auf CHF 643'000.-- festgesetzt wurde. Mit öffentlicher Urkunde vom 4. Juni 2007 wurden die Stockwerkeinheiten Nr. S50304 und S50305 von … und … an ihre Eltern … zurück übertragen (Eigentumsrückübertragung infolge Aufhebung Erbvorempfang und Löschung eines Wohnrechtes). Aufgrund der Handänderungsanzeige erhob die Gemeinde … mit Veranlagungsverfügung vom 11. September 2007 die Handänderungssteuern von 2%. Der dagegen erhobene Rekurs von … wies die Gemeindesteuerkommission mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.

Dagegen erhoben die Eheleute … Einsprache an den Gemeinderat, welche dieser am 26. Februar 2007 abwies.

2. Dagegen erhoben … Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie sind der Auffassung, eine Rückübertragung nach Erbvorempfang sei gleich zu behandeln, wie der Vorempfang selber und damit steuerbefreit. Dies verlange auch der Grundsatz von Treu und Glauben.

3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Besteuerung entspreche dem klaren Gesetzeswortlaut.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das kantonale Gesetz über die Gemeindeund Kirchensteuern berufen (GKStG), ist dies unbehelflich. Dieser Erlass trat zwar gemäss seinem Art. 34 Abs. 2 am 1. Januar 2007 in Kraft, findet aber unter dem Vorbehalt von Abs. 3, der nur die Erbschaftsund Schenkungssteuer betrifft, erst ab 1. Januar 2009 Anwendung. Für die Handänderungssteuer gilt demnach bis zu diesem Datum ausschliesslich das kommunale Recht.

2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 Gemeindesteuergesetz (GStG) ist beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet vom Erwerber eine Handänderungssteuer vom objektiven Übergangswert zu entrichten. In Art. 31 sind die objektiven Steuerbefreiungstatbestände festgehalten. Art. 32 in Verbindung mit Art. 35 StG zählt demgegenüber die subjektiv von der Handänderungssteuer befreiten Personen auf. Bei den Steuerbefreiungstatbeständen handelt es sich um Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz, dass grundsätzlich jeder Eigentumswechsel die Handänderungssteuer auslöst. Als Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht sind sie restriktiv zu interpretieren. Dies gilt umsomehr, als bei der Handänderungssteuer im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer die Steuerbefreiung nicht nur einen Steueraufschub, sondern eine echte Steuerbefreiung bewirkt (vgl. Wenk in: Basler Steuerkommentar, N 1 zu § 82).

b) Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 31 Ziff. 2 GStG ist im vorliegend interessierenden Zusammenhang lediglich die Abtretung an direkte Nachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft von der Steuer befreit, nicht aber die Rückabwicklung eines solchen Geschäftes. Weshalb dies willkürlich sein sollte oder gegen Treu und Glauben verstösst, ist nicht ersichtlich.

Vielmehr liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, welche Rechtsgeschäfte er von der Handänderungssteuer befreien will. Nachdem weder nachgewiesen ist, dass das erste Geschäft an Willensmängeln gelitten hat, noch behauptet wird, dass die Rückabwicklung des Vorempfanges nicht dem freien Parteiwillen entspricht, besteht weder ein Anlass, noch eine gesetzliche Vorschrift, welche vorliegend eine Befreiung von der Handänderungssteuer erlauben würde (VGU A 01 100). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer.

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 1'622.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.