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A 2007 20 • VG GR A 2007 20 KI-generiert

Taxpayer Travel Expense Deduction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer A 2007 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer who registered a residence in one municipality while working in another claimed deductions for daily round-trip travel costs to a construction site of a private home in a neighboring country, asserting these were necessary work-related expenses due to his personal involvement in building the house there nightly, in addition to commuting to his primary workplace. The court dismissed the appeal regarding the travel and meal expenses, reasoning that deductions for commuting costs are only allowed for expenses directly related to income generation; the daily trips to the neighboring country were undertaken for purely private reasons (house construction) and were not a necessary consequence of his salaried employment in the original municipality, thus precluding their recognition as professional expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 lit. a StG, Art. 26 lit. a DBG, Art. 1'664.--; Taxpayer Travel Expense Deduction Appeal Dismissed: The court dismissed the appeal regarding the travel and meal expenses, reasoning that deductions for commuting costs are only allowed for expenses directly related to income generation; the daily trips to the neighboring country were undertaken for purely private reasons (house construction) and were not a necessary consequence of his salaried employment in the original municipality, thus precluding their recognition as professional expenses.

Schlagwörter

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Unkostenabzug Fahrkosten zum Arbeitsplatz Steuerdomizil Hauptwohnsitz Steuerfreibetrag Heimarbeit Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 1 lit. a StG

This provision regulated the deduction of necessary travel costs between residence and workplace for employees, which was central to the appeal regarding cantonal and communal taxes, although the appeal was ultimately dismissed on this point.

Art. 26 lit. a DBG

This provision regulated the deduction of necessary travel costs between residence and workplace for employees, which was central to the appeal regarding direct federal tax, although the appeal was ultimately dismissed on this point.

Art. 1'664.--

The final order imposes court costs totalling Fr. 1'664.-- on the appellant.

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Volltext

A 07 20

3. Kammer

URTEIL vom 8. Juni 2007

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer

1. … hat sich per 1. Oktober 2005 von … kommend in … angemeldet und niedergelassen. Sein Arbeitsort war für das ganze Steuerjahr 2005 in … bei der Firma … AG. Gemäss den Angaben des Steuerpflichtigen zur Steuererklärung 2005 hat er anfangs 2005 ein Einfamilienhaus in Deutschland (…) angefangen zu bauen, welches sich am Wohnort seiner damaligen Partnerin befindet. Da er im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Einfamilienhauses Bauleitungsaufgaben sowie Eigenleistungen erbracht habe, sei er täglich am Abend von … nach Deutschland (109 km/Weg)

gefahren, wo er auch übernachtet habe, und somit am nächsten Morgen wieder von Deutschland nach … zur Arbeit gekommen. In der Veranlagungsverfügung vom 3. Mai 2006 anerkannte die Veranlagungsbehörde lediglich die Fahrkosten … - … für die Zeit vom 1.

Januar 2005 bis 30. September 2005 mit Rückkehr über Mittag nach Hause.

Die von … erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 1. September 2006 in Form einer Abschreibungsverfügung teilweise gut.

Die Berechnungskorrektur des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland wurde gewährt. Die Autofahrkosten vom Wohnort … bzw. … nach Deutschland wurden hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Arbeitsort in … und der Wohnsitz in … bzw. (ab 1. Oktober 2005)

ebenfalls in … befinde und die Fahrkosten … nach … und retour bis zum Zuzug nach … berücksichtigt seien. Der Abzug für auswärtige Verpflegung wurde ebenfalls nicht anerkannt, da täglich 4-mal die Fahrt vom Wohnort … zum Arbeitsort … berücksichtigt worden sei. In der Folge insistierte … darauf, dass die Fahrkosten nach Deutschland steuerlich anzuerkennen seien. Mit Einspracheentscheiden vom 27. März bzw. 4. April 2007 wiesen sowohl die kantonale (bezüglich Kantonsund Bundessteuer) als auch die städtische Steuerverwaltung (bezüglich Gemeindesteuer) die Einsprachen ab.

2. Dagegen erhob … am 11. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Fahrund Verpflegungsmehrkosten in dem in der Steuerklärung geltend gemachten Umfang zum Abzug zuzulassen. Er verstehe nicht, weshalb ihm ein Eigenmietwert für Deutschland aufgerechnet und trotzdem nicht die Fahrtkosten anerkannt worden seien.

3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls Abweisung beantragte die …

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Beschwerdegegenstand kann vorliegend nur die Abzugsfähigkeit der Autofahrkosten nach Deutschland sein, da dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland bereits in der Einsprache Rechung getragen wurde und ein über den ursprünglichen Einspracheantrag hinausgehendes Begehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Ein Abzug von Fahrspesen kann generell nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des Unselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. PVG 1990 Nr. 59 E.4b; 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn sich ein Berufstätiger dazu entschliesst, seine Freizeit nicht an seinem Wohnort sondern weit davon entfernt zu verbringen, so ist das seine private Entscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht es jedoch in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend. Der Beschwerdeführer bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er sich im fraglichen Zeitraum jeweils nach Deutschland begeben hat. Vielmehr macht er nur geltend, dass er dort am Bau eines Eigenheimes mitgewirkt habe. Das ändert aber nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in … bzw. … hatte. Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit erfolgte somit aus rein privaten Interessen und hat mit seiner Berufsausübung nichts zu tun. Da diese Reisen demnach für die Einkommenserzielung nicht notwendig waren, hat die Vorinstanz die Kosten dafür und für entsprechende Verpflegungskosten völlig zu Recht nicht als Berufsauslagen anerkannt. Die Beschwerde ist infolgedessen diesbezüglich abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Kantonsund Gemeindesteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 164.-- zusammen Fr. 1'664.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.