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A 2006 43 • VG GR A 2006 43 KI-generiert

Dismissal for Non-Admittance of Inheritance Tax Appeal

Geschäftsnummer A 2006 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to rule on an appeal concerning inheritance tax because the appellant's submission, which merely requested a stay of proceedings due to an ongoing civil dispute over the inheritance, failed to meet the mandatory legal requirements for a valid appeal, such as stating a specific claim, describing the factual basis, or providing reasoning to challenge the tax assessment, and the appellant did not remedy these defects after being notified by the presiding judge; consequently, the court dismissed the matter for non-admittance, holding the appellant liable for court costs and ordering compensation to the opposing municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 VGG, Art. 56 VGG, Art. 208; Dismissal for Non-Admittance of Inheritance Tax Appeal: Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Der Rekurrent stelle einen blossen Sistierungsantrag und fechte die Veranlagung materiell nicht an, was unzulässig sei.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren administrative Entlassung nicht-administrative Streitigkeit Sistierung des Verfahrens Verwaltungskosten Erbschaftsverwaltung Erbschaftssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ia 131
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 VGG

This article defines the formal requirements for an appeal, and the failure to meet them is the basis for the non-admission (non-entry) order.

Art. 28 Abs. 2 VGG

This procedural article concerns the instruction judge's ability to set a deadline for curing defects, which was mentioned in the reasoning leading to the final non-entry decision.

Art. 208

This article is implicitly used to uphold the costs against the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

A 06 43

3. Kammer

URTEIL vom 28. November 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Erbschaftssteuer

1. … war im Testament des verstorbenen …, wohnhaft gewesen in …, als Erbe eingesetzt worden. Mit Veranlagungsverfügung vom 13. Juni 2006 setzte die Gemeindeverwaltung … die Erbschaftssteuer für seinen Erbanteil auf Fr.

28'175.- und für jenen von … auf Fr. 1'824.- fest (total somit Fr. 29'999.-). Die von … dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit

Entscheid vom 7. August 2006 ab.

2. Mit Eingabe vom 4. September 2006 an das Verwaltungsgericht stellte … einen "Antrag um Sistierung der Steuerangelegenheit". Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die zivilrechtliche Streitigkeit unter den Erben über die Höhe des Erbes sei noch im Gange. In der Folge machte der Instruktionsrichter den Rekurrenten auf die Mangelhaftigkeit der Eingabe aufmerksam.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Der Rekurrent stelle einen blossen Sistierungsantrag und fechte die Veranlagung materiell nicht an, was unzulässig sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingabe des Rekurrenten überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Danach hat der Rekurs das Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Nach Art. 28 Abs. 2 VGG setzt der Instruktionsrichter bei den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingaben eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Falls alle drei wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen ein Nichtrekurs vor, der nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche nur dann als Rekurs entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE

117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. VGU A 04 108).

2. Vorliegend enthielt die Eingabe des Rekurrenten vom 4. September 2006 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass er mit einem Einspracheentscheid der Gemeinde nicht einverstanden ist und die Angelegenheit sistieren lassen will. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Die Vorbringen beziehen sich ausschliesslich auf die privatrechtliche Erbstreitigkeit, für deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Eine solche Eingabe kann nicht als Rekurs entgegengenommen werden. Der Sistierungsantrag ohne materielles Rechtsbegehren stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als ein Gesuch um Erstreckung der Rekursfrist. Da die Rechtsmittelfrist peremptorisch ist, kann sie jedoch nicht erstreckt werden. Der Rekurrent hat auch die notwendigen Verbesserungen trotz der Aufforderung des Instruktionsrichters weder innert laufender Rekursfrist noch danach eingereicht. Auf die Eingabe kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, der die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--

zusammen Fr. 2'085.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl.

MWST).