Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2005 28 • VG GR A 2005 28 KI-generiert

Second Homeowner Tourist Tax Liability Despite Non-Use

Geschäftsnummer A 2005 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The property owner challenged the mandatory annual flat-rate tourist tax levied on owners of second homes, arguing the amount was excessive given their minimal personal use of the property, which was neither rented nor utilized by them. The court dismissed the appeal, reasoning that obligatory flat-rate contributions for second homeowners are permissible under communal law as a simplified assessment mechanism independent of actual use, and since the tax functions as a cost-allocation levy for tourism infrastructure, the claimant's non-use of the facilities does not negate the liability established by ownership.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GKWT, Art. 2 Abs. 2 GKWT, Art. 2 Abs. 3 GKWT, Art. 4 Abs. 1 GKWT, Art. 6 GKWT, Art. 11 GKWT; Second Homeowner Tourist Tax Liability Despite Non-Use: The court dismissed the appeal, reasoning that obligatory flat-rate contributions for second homeowners are permissible under communal law as a simplified assessment mechanism independent of actual use, and since the tax functions as a cost-allocation levy for tourism infrastructure, the claimant's non-use of the facilities does not negate the liability established by ownership.

Schlagwörter

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Zweitwohnungen Eigentumsordnung Steuerpflicht Liegenschaftssteuer Steuerveranlagungen Kurtaxe Kurtaxen und Tourismusförd.abg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 1 GKWT
Die Kurtaxe wird von allen in der Gemeinde übernachtenden Gästen erhoben (Art. 2 Abs. 1 GKWT).
Art. 2 Abs. 2 GKWT
Als Gast gilt jede Person, die hier übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, und die Möglichkeit hat, die touristischen Einrichtungen zu benützen (Art. 2 Abs. 2 GKWT).
Art. 2 Abs. 3 GKWT
Grundeigentum in der Gemeinde begründet zwar eine Steuerpflicht, befreit aber nicht von der Kurtaxe (Art. 2 Abs. 3 GKWT).
Art. 4 Abs. 1 GKWT
Die Kurtaxe wird grundsätzlich pro Logiernacht erhoben (Art. 4 Abs. 1 GKWT).
Art. 6 GKWT
Eine Ausnahme sieht Art. 6 GKWT vor.
Art. 11 GKWT
In Art. 11 GKWT wird klar festgehalten, dass die Kurtaxeneinnahmen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden sind.
Art. 51 VGG
The request to pay ordinary nightly fees instead of the lump sum was rejected because it was a new request not submitted through the prior instances as required by this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 VGG

The request to pay ordinary nightly fees instead of the lump sum was rejected because it was a new request not submitted through the prior instances as required by this article.

1.

The appeal (Rekurs) was dismissed in the final order.

2.

The costs of the proceedings were ordered to be borne by the appellant as a result of the dismissal of the appeal.

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Volltext

A 05 28

3. Kammer

URTEIL vom 24. Mai 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kurtaxe

1. … ist Eigentümer einer 4 - 4½-Zimmer Wohnhauses in der zu … gehörigen Fraktion ... Wohnund Steuerdomizil hat er in … Mit Rechnungsverfügung vom 20. Januar 2005 veranlagte der Verkehrsverein … die obligatorische Familienpauschale für die Kurtaxe im Betrag von Fr. 550.--. Dagegen erhob … am 3. Februar 2005 Einsprache beim Gemeindevorstand mit dem Antrag, die Höhe der gestellten Pauschale zu überprüfen bzw. ihn davon zu befreien oder die Pauschale zu reduzieren. Er machte geltend, er übernachte persönlich nur 1 bis 2 Mal pro Jahr in …, weswegen wohl die Rechnung zu hoch ausgefallen sei. Mit Entscheid vom 29. März 2005 wies die Gemeinde die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob … am 8. April 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die Möglichkeit einzuräumen, für sich und allenfalls übernachtende Gäste ordentliche Kurtaxen zu entrichten. Die Liegenschaft werde weder vermietet noch von ihm benutzt. Ein Verwendungszweck für die Kurtaxen werde im Gesetz nicht genannt.

3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem kommunalen Gesetz über Kurtaxen, Wirtschaftsund Tourismusförderungsabgaben vom 18. Juni 2004 (GKWT) seien Besitzer von Zweitwohnungen verpflichtet, eine Pauschale zu entrichten.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Kurtaxe wird von allen in der Gemeinde übernachtenden Gästen erhoben (Art. 2 Abs. 1 GKWT). Als Gast gilt jede Person, die hier übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, und die Möglichkeit hat, die touristischen Einrichtungen zu benützen (Art. 2 Abs. 2 GKWT). Grundeigentum in der Gemeinde begründet zwar eine Steuerpflicht, befreit aber nicht von der Kurtaxe (Art. 2 Abs. 3 GKWT). Die Kurtaxe wird grundsätzlich pro Logiernacht erhoben (Art. 4 Abs. 1 GKWT).

Eine Ausnahme sieht Art. 6 GKWT vor. Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern, die gemäss diesem Gesetz der Kurtaxenpflicht unterliegen, sind danach verpflichtet, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Ferienaufenthaltes die Kurtaxe in Form einer jährlichen Familienpauschale zu entrichten. Die Höhe dieser obligatorischen Familienpauschale liegt zwischen Fr. 100.-- und 1'200.-- pro Einheit und wird vom Gemeindevorstand in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt. Gemäss deren Art. 12 beträgt sie für ein 4 - 4 ½ -Zimmer Wohnhaus Fr. 550.-- pro Jahr.

2. Der Rekurrent macht geltend, er vermiete seine Liegenschaft nicht und benutze sie selber auch nicht. Darauf kommt es indessen auch nicht an.

Wie das Verwaltungsgericht in PVG 1997 Nr. 42 mit einlässlicher Begründung dargetan hat, sind obligatorische Pauschalen für Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich zulässig. Es ist daher unerheblich, dass der Rekurrent seine Liegenschaft angeblich gar nicht nutzt, liegt doch der Sinn der Pauschale eben gerade darin, die Kurtaxe in einem einfachen Verfahren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Liegenschaft veranlagen zu können. Dass die Ausgestaltung oder die Höhe der Pauschale nicht verfassungskonform seien, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unverständlich ist sodann sein Einwand, das Gesetz halte nicht fest, welchem Verwendungszweck die Kurtaxen zuzuführen seien. In Art. 11 GKWT wird klar festgehalten, dass die Kurtaxeneinnahmen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden sind. Da es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer handelt, wie auch der Rekurrent anerkennt, ist es unerheblich, ob er die damit finanzierten Einrichtungen auch benützt (vgl. PVG 1997 Nr. 42 E. 3a). Nicht zu hören ist der Rekurrent schliesslich mit seinem Antrag, es sei ihm zu ermöglichen, für sich und seine allfälligen Gäste die ordentlichen Kurtaxen zu entrichten. Dieses Begehren ist neu vor Verwaltungsgericht und hat demzufolge den Instanzenzug nicht durchlaufen, was nach Art. 51 VGG aber erforderlich wäre. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Gemeinde dagegen nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--

zusammen Fr. 1'285.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.