Waste Disposal Fine Upheld for Non-Compliant Bag
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a 200 Swiss Franc fine imposed for violating waste disposal regulations after a non-fee-bearing black refuse bag originating from an establishment was found in public collection containers. The appellant argued that the contents partially spilled out because the outer, fee-bearing yellow bag's tie broke when dropped into the container, a failure attributed to weak ties, but the court reasoned that the objective offense was met because a non-compliant bag was present. The court found the appellant acted negligently, as waste generators have a duty to properly fill and seal fee-bearing bags to prevent spillage, and this lack of care constituted a culpable violation of the waste ordinance, thus upholding the fine.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 1 GAbG, Art. 18 GAbG, Art. 2 StPO, Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 7 Abs. 2 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Waste Disposal Fine Upheld for Non-Compliant Bag: The appellant argued that the contents partially spilled out because the outer, fee-bearing yellow bag's tie broke when dropped into the container, a failure attributed to weak ties, but the court reasoned that the objective offense was met because a non-compliant bag was present. The court found the appellant acted negligently, as waste generators have a duty to properly fill and seal fee-bearing bags to prevent spillage, and this lack of care constituted a culpable violation of the waste ordinance, thus upholding the fine.
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KI-generiertThis provision defines the offense (household waste must be presented in fee-paying bags) which justified the dismissal of the appeal.
This provision establishes the penalty (fine) applicable to the violation found, justifying the confirmation of the fine.
This procedural provision was used to confirm the application of liability for negligent commission of the offense.
This procedural provision was used to affirm the applicability of general provisions of cantonal criminal law to municipal penal provisions.
This provision, concerning the definition of imprudence, was used in the reasoning to determine negligence regarding the violation.
This provision governs the imposition of court costs, which are ordered against the appellant in the dispositive.
Volltext
A 05 22
3. Kammer
URTEIL vom 24. Mai 2005
betreffend Kehrichtbusse
1. Bei einer Kontrolle am 11. Februar 2005 fand ein Gemeindearbeiter einen nicht gebührenpflichtigen, schwarzen Kehrichtsack in den Containern bei der Sammelstelle hinter der Kirche in … Eine nähere Kontrolle des Inhaltes ergab, dass der Sack aus der Bäckerei … in … stammte. … brachte bei der Gemeinde vor, er habe wie immer den Kehricht zuerst in einen schwarzen und dann diesen in einen gelben, gebührenpflichtigen Kehrichtsack verpackt. Beim Zuschnüren sei der gelbe Sack oben gerissen und er habe deshalb den gelben Sack verkehrt über den schwarzen gestülpt. Beim Leeren des Containers müsse dann wohl der gelbe Sack weggerutscht sein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 verfällte der Gemeindevorstand … in eine Busse von Fr. 200.-- wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Abfallgesetzes (GAbG).
2. Dagegen erhob … am 15. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Bussverfügung aufzuheben. Er macht geltend, er verpacke jeweils zwei halbvolle schwarze Kehrichtsäcke in einen gelben gebührenpflichtigen Sack. Leider seien die Plastikschnürbändel der gelben Säcke viel zu schwach und rissen oft, wenn man sie in den Container werfe. Dies sei auch am 11. Februar 2005 so geschehen. Der schwarze Kehrichtsack sei wohl teilweise aus dem gelben herausgerutscht. Zurückgeblieben sei der halbvolle gelbe Sack, der offenbar vom Gemeindearbeiter übersehen worden sei.
3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Hauhaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.-- bis Fr.
5'000.-- bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–6) finden nach Art. 7 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung. Nach Art. 2 StPO sind Übertretungen auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).
2. Stellt man vorliegend auf die Sachdarstellung des Rekurrenten ab, steht fest, dass sich ein von ihm stammender nicht gebührenpflichtiger schwarzer Sack im Sammelcontainer befand. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann ihm wohl zugebilligt werden, dass er nicht in böser Absicht gehandelt hat. Dagegen muss sein Verhalten als fahrlässig bezeichnet werden. Es gehört nämlich zu den Pflichten der Abfallverursacher, die gebührenpflichtigen Säcke so zu füllen und zu verschliessen, dass sie nicht aufplatzen können und ihren Inhalt im Container verstreuen. Wenn der vom Rekurrenten nach seiner Darstellung in den Container geworfene gelbe Sack aufgeplatzt ist oder nicht richtig verschlossen war und deswegen ein schwarzer Sack vorgefunden wurde, hat er dies seiner Unsorgfalt zuzuschreiben. Damit hat er aber fahrlässig gegen die Abfallvorschriften verstossen, weshalb ihm die Gemeinde zu Recht eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt hat. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.--
zusammen Fr. 668.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.