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A 2005 12 • VG GR A 2005 12 KI-generiert

Weekly Residence Commuting Expense Deduction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer A 2005 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking to deduct the costs of using a private vehicle for travel between a weekly residence and a place of employment in 2003, affirming the tax authority's refusal. The court reasoned that while commuting costs between home and work are generally deductible, when an employee maintains a weekly residence away from the workplace for private reasons, travel expenses from that distant weekly residence are not considered immediately related to income generation, unlike costs incurred within the agglomeration area of the workplace, thus justifying the denial of the deduction.

Legislator-Regeste

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Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 1'268.--; Weekly Residence Commuting Expense Deduction Appeal Dismissed: The court reasoned that while commuting costs between home and work are generally deductible, when an employee maintains a weekly residence away from the workplace for private reasons, travel expenses from that distant weekly residence are not considered immediately related to income generation, unlike costs incurred within the agglomeration area of the workplace, thus justifying the denial of the deduction.

Schlagwörter

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Fahrkosten zum Arbeitsplatz Unkostenabzug Steuer vom Einkommen Kraftfahrzeugsteuer Heimarbeit Ortszuschlag Kantonssteuer | Einkommenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG)

This provision, concerning deductible commuting costs, forms the substantive basis for the court's decision to dismiss the appeal, as the factual findings did not meet the criteria for a deduction.

Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

This provision, concerning deductible commuting costs, is cited as part of the legal framework applied in reaching the final judgment to dismiss the appeal.

Art. 1'268.--

This amount represents the court costs imposed on the appellant as a result of the dismissal of the appeal.

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Volltext

A 05 12

3. Kammer

URTEIL vom 8. April 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer

1. Der in … wohnhafte … hat seit 15. März 2003 seinen Wochenaufenthalt in der ... Seit dem 1. Dezember 2003 arbeitet er in … als Manager Qualitätssicherung. In der Steuerklärung 2003 machte er u.a. für 6 Tage die Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug für die Strecke … - … retour geltend. Die Steuerverwaltung anerkannte diese Kosten in der Veranlagungsverfügung nebst anderen Abzügen nicht. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 7. Januar 2005 diesbezüglich ab.

2. Dagegen erhob … am 4. Februar 2005 betreffend die Kantonssteuer Rekurs mit dem Antrag, die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeuges im Dezember 2003 in Höhe von Fr. 639.60 zum Abzug vom Einkommen zuzulassen. Er macht geltend, die Fahrten von … nach … seien rein berufsbedingt.

3. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie im angefochtenen Entscheid.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird in der Regel bei der Verwendung eines Privatfahrzeuges nur ein Abzug in Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Bei notwendigem Wochenaufenthalt werden nach der Praxis der Steuerverwaltung zusätzliche Fahrtkosten zwischen Aufenthaltsund Arbeitsort nur anerkannt, wenn sie im betreffenden Agglomerationsbereich anfallen. Diese Praxis liegt darin begründet, dass ein Abzug von Fahrspesen generell nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des Unselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. PVG 1990 Nr. 59 E.4b; 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen).

Wenn ein berufstätiger Wochenaufenthalter seinen Aufenthaltsort während der Woche nicht in der Nähe zum oder am Arbeitsort wählt, so ist das seine private Entscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht dies jedoch in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend.

Der Rekurrent bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er seinen Aufenthaltsort nicht in der Nähe des Arbeitsortes gewählt hat. Für seinen Aufenthalt weitab vom Arbeitsort führt er im Gegenteil ausschliesslich private Gründe an. Er ist demnach nicht aus beruflichen Gründen auf die Benützung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg angewiesen, sondern allein deshalb, weil er seinen Aufenthaltsort aus privaten Gründen fern vom Arbeitsort genommen hat. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten demnach zu Recht den Abzug für die Benützung des Privatfahrzeuges verwehrt. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.--

zusammen Fr. 1'268.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.