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A 2004 55 • VG GR A 2004 55 KI-generiert

Tax Residency and Capital Gains Classification for Special Assessment

Geschäftsnummer A 2004 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following a jurisdictional dispute, the court confirmed that the taxpayer was a resident in the canton seeking to levy a special tax on a capital gain of Fr. 200,000 realized from selling shares between January and September 1998. The court rejected the taxpayer's claim of a violation of the right to be heard, finding that proper notification of the special assessment based on the transfer of shares from business assets had been given, and further clarification was unwarranted given the taxpayer's prior lack of cooperation. Substantively, the court upheld the special tax assessment, reasoning that the sold shares qualified as business assets because the taxpayer was the majority shareholder and Chairman of the company, which operated in the same consulting field as his sole proprietorship during the relevant period, establishing the requisite close economic relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 47 DBG; Tax Residency and Capital Gains Classification for Special Assessment: 200,000 realized from selling shares between January and September 1998. The court rejected the taxpayer's claim of a violation of the right to be heard, finding that proper notification of the special assessment based on the transfer of shares from business assets had been given, and further clarification was unwarranted given the taxpayer's prior lack of cooperation. Substantively, the court upheld the special tax assessment, reasoning that the sold shares qualified as business assets because the taxpayer was the majority shareholder and Chairman of the company, which operated in the same consulting field as his sole proprietorship during the relevant period, establishing the requisite close economic relationship.

Schlagwörter

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Kapitalgewinnsteuer Steuerveranlagungen Einzelfirma Aktionär Rechte des Steuerpflichtigen Vermögensübertragung Sondersteuer | Einkommenssteuer auf Kapitalleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1.

This is the operative order dismissing the appeal.

2.

This order details the allocation of court costs following the dismissal of the appeal.

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Volltext

A 04 55

3. Kammer

URTEIL vom 7. Dezember 2004

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sondersteuer

1. Nach einer jahrelangen Auseinandersetzung zwischen … und den Steuerbehörden des Kantons … anerkannte letzterer, dass … zwischen dem

1. Januar und dem 30. September 1998 in … Wohnsitz hatte und für diese Zeit dort steuerpflichtig war. In dieser Zeitspanne hat … laut Schreiben des kantonalen Steueramtes … vom 28. Mai 2003 an die Steuerverwaltung Graubünden seine Aktien der … AG (heute … AG) für Fr. 300'000.-- veräussert und damit einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-erzielt. Nach Ansicht des Zürcher Steuerkommissärs handelt es sich dabei um einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da die Aktien dem Geschäftsvermögen der Einzelfirma von … zuzuordnen seien. Dieser Gewinn könne durch den Kanton Graubünden besteuert werden. Der Kanton Graubünden wurde dazu mit sämtlichen Unterlagen entsprechend dokumentiert. Als zuständige Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer 1997/1998 eröffnete das Steueramt des Kantons … dem Steuerpflichtigen am 2. Juni 2003 die Sonderveranlagung 1998 nach Art. 47 DBG, der sie einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-- aus dem erwähnten Aktienverkauf zugrunde legte. In der Folge erhob die Steuerverwaltung Graubünden mit Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2003 die kantonale Sondersteuer auf Kapitalgewinnen für das Jahr 1998 für ein steuerbares Einkommen von Fr. 200'000.--. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab.

2. Dagegen erhob … am 10. Juni 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer abzusehen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die veräusserten Aktien seien im Zeitpunkt des Verkaufes Privatvermögen gewesen und auch stets so deklariert worden.

3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass die veräusserten Aktien zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gezählt hätten und daher der erzielte Gewinn der Sondersteuer auf Kapitalgewinnen unterläge.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. In formeller Hinsicht ist der Rekurrent der Ansicht, die Vorinstanz habe ihm in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert und auch keine eigenen Abklärungen des Sachverhaltes getroffen. Diese Vorwürfe sind unbegründet. Der Rekurrent hat in Graubünden eine Steuererklärung eingereicht. Er musste daher damit rechnen, dass die Steuerverwaltung entsprechende Veranlagungsverfügungen erlassen würde. Dies hat sie, nachdem die Auseinandersetzung mit dem Kanton … erledigt war und feststand, dass der Rekurrent vom 1. Januar – 30. September 1998 Wohnsitz in Graubünden hatte, auch getan, indem sie ihm die ordentliche Veranlagungsverfügung sowie die Sonderveranlagung für Kapitalgewinn zustellte. Dem Rekurrenten war auch der Sachverhalt, der zur umstrittenen Sonderveranlagung führte, aus dem Veranlagungsverfahren über die direkte Bundessteuer, das vom Kanton … durchgeführt wurde, bekannt. Weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang noch eigene Abklärungen hätte treffen sollen, ist unerfindlich, zumal der Sachverhalt, wie er von der Zürcher Steuerbehörde ermittelt worden war, als liquid erschien. Weitere Abklärungen wären schon wegen des im ausserkantonalen Verfahren zu Tage getretenen beharrlichen Verweigerns der Mitwirkungspflichten durch den Rekurrenten nicht angezeigt gewesen. So hat er es bis heute unterlassen, präzise Angaben über den Zweck seiner Einzelfirma und der verkauften Aktiengesellschaft zu machen sowie den entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Durch die Veranlagungsverfügung wurde ihm auch bekannt gegeben, dass die Vorinstanz die veräusserten Aktien als Geschäftsvermögen qualifizierte. Dadurch wurde er in die Lage versetzt, sachgerecht Einsprache zu erheben, was den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügte.

2. a) In materieller Hinsicht stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz die veräusserten Aktien zu Recht als Geschäftsvermögen des Rekurrenten qualifizierte. Dies ist zu bejahen.

b) Gemäss Bundesgericht gehören Aktien dann zum Geschäftsvermögen des Pflichtigen, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Geschäftsinhaber eine massgebliche Beteiligung an einer Aktiengesellschaft besitzt, die dem gleichen Erwerbszweig angehört wie seine eigene Unternehmung und auch die Gesellschaft unter seiner persönlichen Führung betrieben wird. Eine Beteiligung muss auch dann als Geschäftsvermögen angesehen werden, wenn sie die Geschäftstätigkeit des Pflichtigen ergänzt (vgl. STR 2000 487 mit Hinweis auf BGE v. 3.9.1999).

c) Diese Kriterien sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Der Rekurrent war Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär der Aktiengesellschaft. Er hat mit seiner Einzelfirma für jene gearbeitet. Gemäss elektronischem Handelsregisterauszug zählte zum Firmenzweck von der Gründung bis jetzt u.a. die allgemeine Unternehmensberatung. Einer solchen Tätigkeit ging auch der Rekurrent nach. So hat er nach einem Schreiben seines Rechtsvertreters an das Steueramt … vom 17. Juli 2001 ausführen lassen, dass er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1998 weiterhin seine Kunden im Bereich Personalselektion im Inund Ausland betreut hat. Damit war er mit seiner Einzelfirma auch im Segment der Unternehmensberatung tätig. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass die fraglichen Aktien im Zeitpunkt des Verkaufes nicht zu seinem Geschäftsvermögen gehörten. Der Rekurs ist infolgedessen unbegründet.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-- zusammen Fr. 3'108.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.