Taxpayer Disability Benefits vs. Surrenderable Life Insurance Deduction Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe taxpayer, receiving disability and accident insurance benefits after a severe accident, claimed a deduction of CHF 21,600 for contributions to a private pension, arguing it was necessary due to anticipated lack of future state/occupational pensions, but the tax administration reclassified this amount as premiums for surrenderable life insurance policies, limiting the deduction to the statutory maximums for Pillar 3b free private provision (CHF 4,940 for cantonal tax and CHF 2,250 for federal tax). The court upheld the tax administration's decision, reasoning that the payments clearly related to non-tied, surrenderable life insurance policies classified as Pillar 3b, for which only limited deductions are permitted, and further noting the taxpayer was already receiving Pillar 1 (disability) and Pillar 2 (accident insurance) benefits, contradicting the claim of having no future state-related pension income.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 lit. h StG, Art. 4 Abs. 1 StG, Art. 212 Abs. 1 DBG; Taxpayer Disability Benefits vs. Surrenderable Life Insurance Deduction Limits: The court upheld the tax administration's decision, reasoning that the payments clearly related to non-tied, surrenderable life insurance policies classified as Pillar 3b, for which only limited deductions are permitted, and further noting the taxpayer was already receiving Pillar 1 (disability) and Pillar 2 (accident insurance) benefits, contradicting the claim of having no future state-related pension income.
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KI-generiertCited as part of the legal basis for limiting the deduction for life insurance premiums for cantonal tax purposes.
Cited in conjunction with Art. 36 lit. h StG as the legal basis for limiting the deduction for cantonal tax purposes.
Cited as part of the legal basis for limiting the deduction for life insurance premiums for direct federal tax purposes.
Cited as part of the legal basis for limiting the deduction for direct federal tax purposes.
Applied to order the appellant to bear the full court costs because the appeal and complaint were dismissed.
Volltext
A 04 111
3. Kammer
URTEIL vom 11. März 2005
betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer
1. … wurde 1963 geboren und erlitt im Jahre 1996 einen Autounfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma. Noch heute leidet er an dessen Folgen, aufgrund deren ihm im Jahr 2003 eine IV-Rente über Fr. 24'108.-- sowie eine UVG-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 51'192.-- ausgerichtet wurden.
2. Am 1. Januar 2003 verlegte … sein steuerrechtliches Domizil von … an den Wohnort seiner Eltern nach … In der Steuererklärung 2003 wurde unter Beruf/Tätigkeit „Invalid“ angegeben. Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit wurden keine deklariert. Ferner wurde unter der Position 13 „Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2)“ Fr. 21'600.-- in Abzug gebracht. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden strich diesen Abzug sowohl für die Kantonsals auch für die direkte Bundessteuer und fügte unter der Position 15.2 „Prämien für Lebensversicherungen“ den dafür gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim fraglichen Betrag nicht um Einkäufe in die 2. Säule handle, sondern um Prämien für Lebensversicherungen, welche nur beschränkt abziehbar seien.
3. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 13. September 2004 Einsprache, welche nach diversen Schriftenwechseln am 30. November 2004 abgewiesen wurde.
4. Am 15. Dezember 2004 reichte der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Rekurs bzw. Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er seit 1996 keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne und deshalb weder er noch ein Arbeitgeber Beiträge an die 1. Säule (AHV/IV) bzw. an die 2. Säule (PK) einzahle. Er gehe davon aus, dass er vom 65. Lebensjahr an weder eine AHV-Rente, noch eine PK- Rente erhalten werde. Aus diesem Grund sei er gezwungen, selbst für eine Pensionskasse zu sorgen, weshalb er jährlich den Betrag von Fr. 21'600.-
- einzahle und diesen daher in der Steuererklärung unter Ziffer 13 von den steuerbaren Einkünften abgezogen habe. Gemäss der vom Steuersekretär der Gemeinde … ausgefüllten Steuererklärung seien unter Ziffer 25 „Steuerbares Einkommen“ beim Kanton Fr. 43'312.-- und beim Bund Fr.
45'148.-- eingetragen, welche auch berücksichtigt werden sollten.
5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führte darin aus, dass der Rekurrent gemäss der am 6. April 2004 eingereichten Steuererklärung keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit auch keine Beiträge an die Säule 1 (AHV/IV) oder Säule 2 (PK) einbezahlen könne. Aus den vorliegenden Versicherungsverträgen gehe eindeutig hervor, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen handle, die nach Gesetz als freie Selbstvorsorge 3b bezeichnet würden. Daher habe sie zu Recht den Abzug für die Kantonssteuer auf Fr. 4'940.-- und für die direkte Bundessteuer auf Fr. 2'250.-- gekürzt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Vorliegend können Rekurs und Beschwerde aufgrund der Identität des Sachverhalts und der rechtlichen Aspekte gemeinsam beurteilt werden.
b) Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Abzug für die Prämien der fünf Lebensversicherungspolicen der … im Gesamtbetrag von Fr. 21'600.-- pro Jahr auf einen Maximalbetrag von Fr. 4'940.-- für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2'250.-- für die Bundesteuer beschränkt hat.
2. Der Aufbau des schweizerischen Altersvorsorgesystems beruht im Grundsatz auf dem so genannten 3-Säulen-Konzept. Die staatliche Vorsorge (1. Säule) - bestehend aus der Altersund Hinterbliebenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) sowie den Ergänzungsleistungen (EL) - hat zum Ziel, die Existenzsicherung zu gewährleisten. Die Höhe der Altersrente richtet sich bei ihr nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (2. Säule) bezweckt die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung auch nach dem Erwerbsleben. Sie wird durch das Berufsvorsorgegesetz (BVG), das Unfallversicherungsgesetz (UVG)
sowie die überobligatorische Vorsorge bestimmt. Bei ihr hängt das angesammelte Vorsorgekapital grundsätzlich von der Höhe des versicherten Lohnes sowie von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die (freiwillige) private Vorsorge (3. Säule) untersteht hingegen ausschliesslich der Eigenverantwortung des Versicherten. Mit ihrer Hilfe werden die individuellen Vorsorgelücken gedeckt, wobei zwischen der gebundenen Vorsorge (3a) und der freien Selbstvorsorge (3b) unterschieden wird.
Während die Beiträge der Säule 3a bis zu einer gesetzlichen Höchstlimite vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können, dürfen die Beiträge der Säule 3b nur im Rahmen der üblichen Pauschalabzüge für Lebensversicherungsbzw. Krankenkassenprämien vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
3. Aus den vorliegenden Versicherungspolicen der … geht zweifellos hervor, dass es sich bei allen fünf Fondspolicen um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung handelt, welche nicht der gebundenen Vorsorge 3a, sondern der freien Selbstvorsorge 3b zugerechnet werden. Die Prämien für Lebensversicherungen können wie erwähnt – und wie auch die Prämien für Krankenund Unfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien - nur beschränkt und je nach Zivilstand und Kinderzahl der steuerpflichtigen Person vom Einkommen abgezogen werden (Art. 36 lit. h StG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression [VKP, SR 642.119.2]). Aus diesem Grund sind zu Recht Fr. 21'600.-- aus Ziffer 13 der Steuererklärung gestrichen und stattdessen die im Jahr 2003 zulässigen Maximalbeträge von Fr. 4'940.-- für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2'250.-- für die direkte Bundessteuer vom Einkommen abgezogen worden. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge dereinst über keine Altersvorsorge in Form einer AHV/Pensionskasse nicht zutrifft. Als invalider Steuerpflichtiger bezieht er eine IV- und eine UV-Rente und damit schon heute Leistungen aus den Säulen 1 und 2. Somit ist bei ihm der Versicherungsfall eingetreten und er ist vom Versicherten zum Leistungsempfänger geworden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig, was im Ergebnis zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG; BR 370.100)
vollumfänglich zulasten des Rekurrenten. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird praxisgemäss verzichtet.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-- zusammen Fr. 1'308.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.