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VG.2021.00048 • VG GL VG.2021.00048 KI-generiert

Unemployment Benefits During Disability Determination Uncertainty

Geschäftsnummer VG.2021.00048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual applied for unemployment benefits after being notified by the disability insurance that a full disability pension might be awarded. The disability insurer's preliminary decision was contested by a pension fund, creating an uncertain situation regarding the degree of disability. The court ruled that the unemployment office was still obligated to provide benefits because the individual's inability to find work was not obvious, and the final determination of disability had not yet been made, preventing the termination of unemployment benefits during this period of uncertainty.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, Art. 1 Abs. 1 AVIG, Art. 56 ATSG, Art. 57 ATSG, Art. 12 Abs. 2 EG AVIG; Unemployment Benefits During Disability Determination Uncertainty: The disability insurer's preliminary decision was contested by a pension fund, creating an uncertain situation regarding the degree of disability. The court ruled that the unemployment office was still obligated to provide benefits because the individual's inability to find work was not obvious, and the final determination of disability had not yet been made, preventing the termination of unemployment benefits during this period of uncertainty.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Arbeitslosenversicherung Ganzarbeitslosigkeit Dahinfallen der Versicherungsleistungen Arbeitslosenkasse Arbeitslosigkeit Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 AVIG

Establishes the jurisdiction of the administrative court for handling the case regarding unemployment insurance benefits.

Art. 56 ATSG

Establishes the jurisdiction of the administrative court for handling the case regarding unemployment insurance benefits.

Art. 57 ATSG

Establishes the jurisdiction of the administrative court for handling the case regarding unemployment insurance benefits.

Art. 12 Abs. 2 EG AVIG

Establishes the jurisdiction of the administrative court for handling the case regarding unemployment insurance benefits.

Art. 8 Abs. 1 AVIG

Defines the cumulative criteria for entitlement to unemployment benefits.

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Defines when an unemployed person is considered employable.

Art. 15 Abs. 2 AVIG

Specifies conditions for employability of disabled individuals.

Art. 15 Abs. 1 AVIV

Mandates cooperation between cantonal authorities and IV bodies in assessing employability of disabled individuals.

Art. 15 Abs. 3 AVIV

Establishes a presumption of employability for disabled individuals until a decision from another insurance body is made.

Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG

Relates to the presumption of employability of disabled persons.

Art. 40b AVIV

Governs the adjustment of the insured wage, relevant for determining benefit amounts.

Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV

Relates to objections against advance decisions of the IV and subsequent clarifications.

Art. 74 IVV

Relates to objections against advance decisions of the IV and subsequent clarifications.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Determines that court costs are borne by the treasury.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 9. Dezember 2021

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00048

--- · --- · A.______ · Beschwerdeführer

gegen

--- · --- · Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus · Beschwerdegegner

betreffend

Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Nachdem sich A.______ am 16. September 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ersuchte er das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus am25. Januar 2019 um Zusprache von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

1.2 Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die IV-Stelle Glarus in Aussicht, A.______ ab dem 1. April 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Daraufhin meldete ihn das RAV per 31. Dezember 2020 von der Arbeitsvermittlung ab.

1.3 Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erhob die Pensionskasse B.______AG am 7. Januar 2021 vorsorglich Einwand, welchen sie am 19. Februar 2021 begründete. In der Folge meldete sich A.______ am 10. Februar 2021 erneut beim RAV zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an.

1.4 Mit Verfügung vom 18. März 2021 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Anspruch von A.______ auf Arbeitslosenentschädigung ab, woran es trotz der am 1. April 2021 dagegen erhobenen Einsprache am 7. Juni 2021 festhielt.

2. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2021. Ihm seien rückwirkend ab Dezember 2020 Arbeitslosentaggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht zu gewähren. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 25. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die versicherte Person dann, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Kriterien kumulativ erfüllt. Vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

2.2 Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).

2.3 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und die Kassen haben bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten mit den zuständigen Organen der IV zusammenzuwirken (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Solange ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und er sich bei der IV oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat, gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV).

2.4 Die Arbeitslosenversicherung hat arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete, Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4, mit Hinweisen).

2.5 Für den Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes (Art. 40b AVIV) ist grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung massgebend. Vorbehalten bleiben gewisse Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (vgl. BGE 145 V 399 E. 4.1.2, 142 V 380 E. 5.3 und 5.5, jeweils mit Hinweisen; AVIG-Praxis, ALE, Juli 2021, Rz. C29).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die zuständige Pensionskasse habe bei der IV-Stelle gegen die Höhe seiner Arbeitsunfähigkeit Einwand erhoben. Eine Mindesthöhe des Invaliditätsgrads stehe damit noch nicht fest, sodass ein Schwebezustand bestehe. Dieser ende rechtsprechungsgemäss erst dann, wenn gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden oder wenn eine Verfügung unbestritten geblieben sei, was vorliegend nicht zutreffe. Der Beschwerdegegner sei daher weiterhin ab Dezember 2020 vorleistungspflichtig. Zudem sei er gewillt, seine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von mindestens 20 % in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten.

3.2 Der Beschwerdegegner führt aus, mit Vorbescheid vom 18. November 2020 habe die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2019 eine ganze Rente zugesprochen und sei ab dem 1. April 2020 von einem Invaliditätsgrad von 86 % ausgegangen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2020 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen, da er weniger als 20 % arbeitsfähig gewesen sei. Folglich habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb die Ablehnung seiner Anspruchsberechtigung ab Dezember 2020 rechtmässig erfolgt sei.

4.

4.1 Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Pensionskasse B.______AG verschiedene Einwände. Daraus folgt, dass sich die vorgesehene ganze Invalidenrente nach wie vor in der Schwebe befindet, zumal das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht. Nicht massgeblich ist dabei, wer gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Einwände vorbringt. So sind auch die Einwände der Pensionskasse B.______AG geeignet, die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen über die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu veranlassen (vgl. Art. 73bis Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Dementsprechend gab Letztere denn auch ein polydisziplinäres Gutachten zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag und klärt in diesem Rahmen die Höhe der Invalidität sowie den daraus resultierenden Rentenanspruch ab.

4.2 Im Zeitpunkt, als die Pensionskasse B.______AG gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hat und weitere medizinische Abklärungen forderte, stand eine Mindesthöhe des Invaliditätsgrads noch nicht fest. Der Ausgang des Verfahrens ist aufgrund des polydisziplinären Gutachtens ungewiss und kann durchaus auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die IV-Stelle ist überdies nicht verpflichtet, gemäss ihrem Vorbescheid zu verfügen, weshalb auch ein massgeblich tieferer Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid in Aussicht gestellte verfügt werden kann (vgl. BGE 142 V 380 E. 5.3). Demgemäss lässt die medizinische Aktenlage nicht auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit schliessen, womit auch nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann der im Vorbescheid festgehaltene Invaliditätsgrad von 100 % bzw. von 86 % nicht bereits Grundlage bilden, um seine Vorleistungspflicht zu beenden.

4.3 Im Ergebnis bildet der Vorbescheid der IV-Stelle keine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes. Aufgrund des erfolgten Einwands und der derzeitigen medizinischen Aktenlage steht weder der Grad der Erwerbsunfähigkeit fest noch kann von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Damit liegt keine Ausnahme vor, um bereits mit dem Vorbescheid den Schwebezustand enden zu lassen (vgl. vorstehende E. II/2.5). Der Beschwerdegegner ist folglich weiterhin vorleistungspflichtig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2021 sowie dessen Verfügung vom 18. März 2021 sind aufzuheben.

III. Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

--- · --- · 1. · Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2021 sowie dessen Verfügung vom 18. März 2021 werden aufgehoben. · 2. · Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: · […]